Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z2Rechtssatz
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeiliche Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).
Schlagworte
Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte, Lebensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Meldung, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.6778.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017