TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/1 VGW-002/042/12017/2016, VGW-002/V/042/12323/2016, VGW-002/V/042/1480/201

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Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs3a
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
VStG §17
VStG §39

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1) die Beschwerde der W. Ges.m.b.H. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/12017/2016) gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, aufgrund des § 39 VStG i.V.m. § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens,

2) die Beschwerde des Herrn J. G. E. (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gr., protokolliert zu VGW-002/V/042/12323/2016) gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, aufgrund des § 39 VStG i.V.m. § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens, und

zu Recht:

1) zu VGW-002/042/12017/2016:

„I. Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, außer Kraft getreten ist.

                                                                              

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

1) zu VGW-002/V/042/12323/2016:

„I. Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, außer Kraft getreten ist.

                                                                              

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

1) Beschwerden der Frau B. R. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/V/042/1480/2017) und der der W. Ges.m.b.H. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/V/042/1481/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.12.2016, Zl.: MA 36-KS 105/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, i.Z.m. § 9 Abs. 1 VStG,

2) Beschwerde des Herrn G. E. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/3845/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.2.2017, Zl.: MA 36-KS 103/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, i.Z.m. § 9 Abs. 1 VStG,

3) die Beschwerde des Herrn H. K. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/4268/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zahl: MA 36 - KS 104/2016, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/042/3845/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/042/4268/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

B E G R Ü N D U N G :

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, lauten wie folgt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Herr J. G. E. hat am 31.03.2016 in Wien, S.-gasse („Cafe-Bar ...“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 31.03.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGB11919/388 idgF.

Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. G. E. mitgewirkt hat.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1) Wettannahmeautomat

Modell/Type: A. Seriennummer: ...4 Betrag i. d. Kasse: 730,-- EUR

2) Wettannahmeautomat

Modell/Type: A. Seriennummer: ...9 Betrag i. d. Kasse: 301,-- EUR

3) Wettannahmeautomat

Modell/Type: A. Seriennummer: ...7 Betrag i. d. Kasse: 1,-- EUR

Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

In § 2 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.

Laut § 2 Abs. 3 leg. cit. unterliegt derselben Strafe,

         1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

         2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

         3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.

§ 2 Abs. 4 leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden sind.

Gemäß § 39 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl.Nr.52/1991 idgF (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.

Im Zuge einer Schwerpunktaktion am 31.03.2016 wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im Standort Wien, S.-gasse das Lokal „Cafe-Bar ...“ betrieben wird, in welchem unter anderem auch die im Spruch genannten Wettterminals aufgestellt waren. Herr J. G. E. hat in diesem Standort die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, mit den im Spruch genannten Wettterminals ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vor. Im Zuge der Amtshandlung wurden die im Spruch genannten Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen vorläufig beschlagnahmt.

Die vorläufige Beschlagnahme der Wettterminals samt der sich darin befindlichen Geldbeträge war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb der Wettterminals die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen.

Schließlich wurde bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet.

Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch Herrn J. G. E. besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. vorgesehen ist.

Überdies zwingt das notorische gehäufte Auftreten von wettunternehmerischer Delinquenz in der Stadt Wien eine ernst zu nehmende behördliche Aufsicht geradezu dazu, bei der Bekämpfung dieser Form von Verwaltungsübertretungen für potenzielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen. Der Tatverdacht erreicht daher jene verdichtete Wahrscheinlichkeit der obgenannten Tatbegehung, die einen Beschlagnahmezugriff rechtfertigt. Es war mit Beschlagnahme vorzugehen, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können sowie um der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch ihn als auch durch andere entgegenzuwirken. Die Art der Tatbegehung macht die Beschlagnahme erforderlich. Die Nichtbeschlagnahme wäre geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus diesem Grund mit Beschlagnahme vorzugehen war.

Zum anderen ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr besteht, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens entfernt (z.B. durch andere Geräte ausgetauscht) werden und so dem Zugriff entzogen werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass durch einfache Manipulationen an den Wettterminals Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die Erklärung des Verfalls vereitelt werden könnte.

Somit war wegen der Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls spruchgemäß zu entscheiden.“

Dieser Bescheid wurde der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen W. Ges.m.b.H. durch Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft am 29.6.2016 zugestellt. Herrn J. E. wurde an diesem Tag durch Hinterlegung und Bereithaltung der Bescheidausfertigung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.7.2016 erhob die W. Ges.m.b.H. durch ihren damaligen Rechtsvertreter Dr. Gr. gegen den gegenständlichen Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, eine Beschwerde. Mit demselben Schriftsatz erhob auch der durch Dr. Gr. vertretene Herr J. G. E. gegen diesen Beschlagnahmebescheid eine Beschwerde.

In diesen Beschwerden brachten diese vor, dass Herr E. am 31.3.2016 keine Tätigkeit ausgeübt habe, welche eine landesrechtliche Bewilligung voraussetze; vielmehr sei dieser aufgrund einer ihm erteilten Gewerbeberechtigung tätig gewesen, welche weiterhin aufrecht sei.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.12.2016, Zl.: MA 36-KS 105/2016, (Beschuldigte B. R., protokolliert zu VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017) lauten wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH (FN ...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 31.03.2016 in Wien, S.-gasse („Cafe-Bar ...“) durch das zur Verfügung - Stellen von drei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „A.“ an Herrn J. G. E. bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Eishockeyspiele (z.B. Einzelwette betr. Eishockeyspiel Met.Magnitogorsk:Sal.Yulaev.; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 1,50), mitgewirkt hat, obwohl Herr J. G. E. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Strafbestimmung:

§ 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 5.250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 525,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.775,00.

Gesamtsumme: € 5.775,00

Die W. GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Frau B. R., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren vom Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:

Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art. 7 Abs. 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.

Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art. 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.

Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs. 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.

Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015, anzuwenden.

Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als WettunternehmerIn oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z. 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion am 31.03.2016 zur Kenntnis.

Zu Ihrer Rechtfertigung wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 5.9.2016 u.a. folgendes vorgebracht:

„Wenn mir vorgeworfen wird, ich habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. G. E. mitgewirkt hat, habe ich das Nachstehende zu den genannten Vorwürfen auszuführen:

Zunächst wird in Abrede gestellt, dass die W. GmbH an strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens schuldig gemacht hätte.

Wieso sich - vorbehaltlich der Richtigkeit des Vorwurfes gegenüber Herrn E. - eine Mitwirkung an dessen Verhalten ergibt bleibt im Vorwurf offen.

Er wird daher ersucht mitzuteilen, aus welchem konkreten Verhalten seine Tatmitwirkung der W. GmbH ersichtlich und vorwerfbar ist.

Die Annahme von Wett-Vermittlungsgeschäften ist soweit ersichtlich nicht strafbar.“

Diese Vorbringen konnten aus folgenden Gründen nicht zu Ihrer Entlastung dienen:

Aus dem Tatvorwurf geht eindeutig hervor, dass Herr J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden zu der Buchmacherin W. GmbH vermittelt. Herr J. G. E. hat (zumindest zum Tatzeitpunkt) nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013, Zl. B 1316/2012 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros“ nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden kann. Es bestand jedoch die Möglichkeit, diese Tätigkeit im Rahmen der landesgesetzlichen Vorschriften auszuüben. Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung, wurde durch dieses Erkenntnis festgelegt, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, dass die B. GmbH über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich.

Aufgrund dieses Erkenntnisses wurden sämtliche, derartige, in Wien erteilte Gewerbeberechtigungen (Hauptstandorte) nach entsprechenden Verfahren mit einer Nichtigkeitserklärung aufgehoben. Da in anderen Bundesländern noch nicht alle Gewerbeberechtigungen mit einer Nichtigerklärung aufgehoben wurden, müssen die Wiener Gewerbebehörden Anzeigen weiterer Betriebsstätten nach wie vor zur Kenntnis nehmen. Es werden jedoch sämtliche Personen, die eine derartige weitere Betriebsstätte anzeigen, darüber aufgeklärt, dass sie auch eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung benötigen.

Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen war daher nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Denn bereits der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein enger, untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Buchmachers, des Totalisateurs und des Vermittlers von Wettkunden besteht und dass es sich daher bei der Vermittlung von Wettkunden um eine Tätigkeit handelt, die in jener des Buchmachers bzw. jener des Totalisateurs enthalten ist. Somit war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBI. Nr. 26/2015 am 8. Juli 2015 die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden bewilligungspflichtig.

Dadurch, dass die W. GmbH, vertreten durch Frau B. R., die drei Wettterminals zur Verfügung gestellt hat, ohne sich zu vergewissern, dass damit keine Verwaltungsübertretung begangen werden kann, indem Herr J. G. E. sich mit einer entsprechenden landesrechtlichen Bewilligung ausgewiesen hat, hat die W. GmbH einen Beitrag zu Tatbegehung des Herrn J. G. E. geleistet.

Durch die langjährige Tätigkeit der W. GmbH u.a. im Bereich des Wettwesens ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut war und auch die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, ob der jeweilige Vermittler von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.A. über die in Wien erforderliche Bewilligung verfügt.

Zur Strafe ist Folgendes festzustellen:

Als Strafrahmen ergibt sich aus § 13 VStG iVm § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,-- bis EUR 22.000,--.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).

Die festgestellte Verwaltungsübertretung schädigte im vorliegenden Fall das durch gesetzliche Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung „wettrechtlicher“ Vorschriften.

Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender Vorschriften des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung waren weder besondere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen.

Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben.

Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, da hierüber keine Angaben vorliegen. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Zugrundelegung der vorab genannten Strafzumessungsgründe.

Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und an dem durch die Tat geschädigten Interesse an der Hintanhaltung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist - unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten - durchaus angemessen und nicht überhöht. In Anbetracht dieser Umstände war die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht gerechtfertigt.

Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.“

Mit Schriftsatz vom 12.1.2017 erhoben Frau B. R. und die W. Ges.m.b.H. gegen dieses Straferkenntnis Beschwerden. In diesen Beschwerden brachten diese vor, dass Herr J. G. E. am 31.3.2016 keine Tätigkeit ausgeübt habe, welche eine landesrechtliche Bewilligung voraussetze; vielmehr sei dieser aufgrund einer ihm erteilten Gewerbeberechtigung tätig gewesen, welche weiterhin aufrecht sei.

Zum Beleg wurde ein zu Herrn J. G. E. am 3.1.2017 abgerufener Auszug aus dem GISA vorgelegt. Demnach ist dieser seit dem 22.1.2013 Inhaber des Gewerbes der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme. Das gegenständlich kontrollierte Lokal wird in diesem Auszug als eine der Betriebsstätten des Herrn E. angeführt.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.2.2017, Zahl: MA 36 KS 103/2016, lauten wie folgt:

1) Sie haben zu verantworten, dass sie am 31.03.2016 um 12:05 Uhr in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“, die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, Probewette: Einzelwette MetMagnitogorsk - Sal. Yulaev.; 1 Reihe; Gesamteinsatz 1,00 Euro; Max. Gewinn: 1,50 Euro) an eine Buchmacherin, nämlich an die W. GmbH (FN ...), Wien, F.-straße, mit drei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummern ...4 , ...9 und ...7 ) ausgeübt haben, obwohl Sie die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatten (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 3.150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäß § 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StG Bl 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 315,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3465,00.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten:

€ 324,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma BI. KG (Rechnungsnummer: 2016-683)

Gesamtsumme: € 3.789,00,--

2. Folgende Gegenstände werden gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G für verfallen erklärt:

1. Wettannahmeautomat

Modell/Type: A.

Seriennummer: ...4

Betrag i. d. Kasse: 730,-- EUR

2. Wettannahmeautomat

Modell/Type: A.

Seriennummer: ...9

Betrag i. d. Kasse: 301,-- EUR

Begründung

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Gastgewerbelokals „Cafe-Bar ...“, in Wien, S.-gasse, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die W. GmbH (FN ...), F.-straße, Wien, von Herrn J. G. E. ausgeübt wurde.

In dem gegenständlichen Gastgewerbelokal befanden sich im Tatzeitpunkt drei Wettterminals, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (drei betriebsbereite Wettterminals mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummern ...4 , ...9 und ...7 , und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß § 1 GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor.

Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 25.07.2016 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gr., im Wesentlichen Folgendes vor:

Der gegen den Einschreiter erhobene Vorwurf sei unrichtig.

Der Einschreiter habe am 31.03.2016 nicht die landesrechtlich geregelte Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher ausgeübt, sondern die ihm durch Gewerbeberechtigung eingeräumte Befugnis der Vermittlung.

Diese Gewerbeberechtigung sei nach wie vor aufrecht.

Verwiesen werde darauf, dass - österreichweit gesehen - teilweise Gewerbeberechtigungen gelöscht worden seien, wobei zum Teil auch Löschungsverfahren eingestellt worden seien.

Die Berechtigung des Einschreiters sei nicht gelöscht worden und sei auch ein derartiges Verfahren nicht eingeleitet worden, sodass der Einschreiter unter Bedachtnahme auf die diesbezüglich eindeutigen Bestimmungen der Gewerbeordnung jedenfalls berechtigt sei, bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides sein Gewerbe auszuüben.

Eine andere Tätigkeit habe er niemals ausgeübt, insbesondere nicht die in Wien landesrechtlich geregelte Vermittlungstätigkeit.

Beweis: PV, Anfrage bei der Gewerbebehörde

Es ergehe der ANTRAG, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

Mit Bescheid vom 17.06.2016 zur Zahl MA 36 - KS - 105/2016 - BB wurden die am 31.03.2016 vorläufig beschlagnahmte Wettannahmeautomaten samt der sich darin befindlichen Geldbeträge zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der W. GmbH und Herrn J. G. E. zugestellt. Dagegen wurde von der W. GmbH Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 36 - KS - 105/2016 wurde mit Straferkenntnis vom 05.12.2016 abgeschlossen, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben wurde. Der Verwaltungsstrafakt zur Zahl MA 36 - KS 105/2016 wurde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die Beschwerdeverfahren sind noch anhängig.

Sämtliche Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren führen nach Ansicht der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

Die festgestellte Verwaltungsübertretung (Nichtvorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden für den Standort Wien, S.-gasse, Gastgewerbelokal „Cafe-Bar ...“, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr, wurde dem Grunde nach nicht bestritten, und diese ist daher als erwiesen anzusehen (Beweis der objektiven Tatseite). Der im Spruch dargestellte Sachverhalt gründet auf den glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der unter Diensteid stehenden und der Wahrheitspflicht unterliegenden Meldungsleger (Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36). Der Sachverhalt an sich wurde zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bzw. die Erfüllung der objektiven Tatseite ist somit als erwiesen anzusehen; ebenso, dass die W. GmbH Eigentümerin des im Spruch genannten Wettannahmeautomaten ist.

Dem Vorbringen des Einschreiters, dass er im Tatzeitpunkt ausübungsberechtigt gewesen sei, da er über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge, ist Folgendes entgegenzuhalten:

In seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Geschäftszahl B1316/2012, erklärte der Verfassungsgerichtshof, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit ist.

Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbe reich der Gewerbeordnung fällt, sondern gemäß Art 15 Abs. 1 B-VG der Landeskompetenz zuzuord nen ist (vgl. auch VfSIg 14.715/1996). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht werden, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben.

Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung wurde in diesem Erkenntnis eindeutig festgehalten, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, ob ein Vermittler von Wettkunden über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich.

Ab diesem Zeitpunkt ist somit klargestellt, dass diese Tätigkeit nur mit rechtskräftig erteilter landesrechtlicher Bewilligung ausgeübt werden darf und war daher eine entsprechende Novellierung der landesrechtlichen Vorschriften zu erwarten.

Am 08.07.2015 trat das Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird, in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015 (GTBW-G), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Herr J. G. E. hat überdies bis heute nicht um eine Bewilligung zur Ausübung der Wettkundenvermittlung angesucht. Dennoch hat er seit In-Kraft-Treten der Novelle LGBI. 26/2015 und auch seit In-Kraft-Treten des Wiener Wettengesetzes in verschiedenen Standorten in Wien mehrfach illegal die Vermittlung von Wettkunden ausgeübt.

Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet.

Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Gemäß § 17 Abs. 1 VStG 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

In oben genanntem Gastgewerbelokal befanden sich im Tatzeitpunkt die im Spruch genannten Wettautomaten, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren.

In den Wettautomaten befand sich ein Geldbetrag von insgesamt € 1032,00,-. Diese Geräte wurden daher im Überprüfungszeitraum bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefunden und als Betriebsmittel der strafbaren Handlung verwendet.

Dass die Wettannahmeschalter im Eigentum der W. GmbH steht ist unstrittig. Dies wurde mit Schreiben von Herrn Dr. Gr. vom 25.04.2016 zur Zahl MA 36 - 24...- 2016 bekannt gegeben.

Die im Spruch genannten Gegenstände wurden dem Beschuldigten durch die Verfügungsberechtigte der Eigentümerin überlassen, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Gegenstände der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. So hat sich auch die Eigentümerin von Wettannahmeautomaten mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass ihre Geräte nicht ohne eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher und Totalisateurinnen bzw. Totalisateure verwendet werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall der Wettautomaten jeweils mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummer ...4 , ...9 und ...7 sowie des Geldbetrages von insgesamt € 1032,00,-- sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach § 2 Abs. 1 GTBW-G zu verbinden.

Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48/2016, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind.

In früheren Entscheidungen, wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW- 002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1“ ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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