Entscheidungsdatum
30.10.2017Index
0 Vertretungskörper und allgemeine VerwaltungNorm
Winterdienst-Verordnung 2003 §8 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. M. W., vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 26.9.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 22.8.2017, Zahl MA 58 - S 22710/17, wegen Übertretung des § 8 Abs. 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/2003, idgF,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der X. GmbH, FN ..., Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als verantwortliche Winterdienstfirma am 31.03.2017 um 09:54 Uhr in Wien, G.-gasse, nicht für die Splittkehrung am Gehsteig gesorgt habe, obwohl abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich waren und daher die Gehsteigflächen zu reinigen gewesen wären.
Wegen Verletzung des § 8 Abs. 2 der Winterdienst-Verordnung 2003 wurde deswegen über den Bf gemäß § 10 leg. cit. in Verbindung mit § 108 Wiener Stadtverfassung (WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, und in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils idgF, eine Geldstrafe iHv € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im NEF im Ausmaß von 12 Stunden) verhängt und ihm zudem ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG iHv € 12,-- auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die X. GmbH, FN ..., Wien, für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn M. W., verhängte Geldstrafe von € 120,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 12,-- sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Der rechtsfreundlich vertretende Bf machte in seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 26.09.2017 die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Der Beschuldigte habe bereits in seiner Rechtfertigung vom 07.08.2017 darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Tatort in der Winterbetreuungssaison 2016/17 nicht von der X. GmbH zu betreuen gewesen sei. Für diese Wintersaison habe hinsichtlich des Tatortes kein Winterbetreuungsvertrag zwischen dem Unternehmen des Beschuldigten und der Hausinhabung bzw. Hausverwaltung bestanden, sodass das Unternehmen des Beschuldigten auch nicht am 31.03.2017 verpflichtet gewesen sei, den Tatort vom Splitt zu reinigen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, in welchen auf eine Anfrage an die O. GmbH vom 29.05.2017 verwiesen werde, sei festzuhalten, dass die Auskunft der Hausverwaltung unrichtig sei. Zudem sei bis dato offenbar von der Hausverwaltung kein entsprechender Vertrag mit dem Unternehmen des Beschuldigten vorgelegt worden. Der Bf beantragte schließlich u.a. das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu dieses zu beheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu mildern.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt vor und verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung bzw. auf die Teilnahme an einer solchen.
Verfahrensleitend ist die Anzeige der Magistratsabteilung 48 vom 15.05.2017, wonach am 31.03.2017, um 09:54 Uhr in Wien, G.-gasse, abstumpfende Streumittel vom Gehsteig nicht beseitigt waren, obwohl diese nicht mehr erforderlich waren. Angemerkt wurde in der Anzeige, dass die/der vor Ort zuständige Winterdienstfirma/Beauftragte leider nicht eruiert werden konnte.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2017 wurde die Firma C. OG als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, G.-gasse, ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer für die voran genannte Liegenschaft die Hausbetreuung (Winterdienst) übernommen hat. Die G.-gmbh teilte mit Schreiben vom 29.05.2017 der belangten Behörde mit, dass die Firma X. für den Winterdienst zuständig gewesen sei und erging sodann in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Das im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen (ergänzend durchgeführte) Ermittlungsverfahren führte zu folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ersuchens vom 17.10.2017, den Bezug habenden Winterbetreuungsvertrag vorzulegen, führte die O. gmbh in ihrem Schreiben vom 19.10.2017 aus, dass es zu einem Irrtum gekommen sei, die zuständige Firma sei nicht die Firma X. sondern die Firma T. (Inhaber: Ch. D.). Dies belege die Rechnung für die Übernahme des Winterdienstes im betroffenen Zeitraum. Der ursprüngliche Vertrag sei mit der Firma Me. am 01.09. 2005 abgeschlossen worden, welche von der Firma „H.“ übernommen und diese dann wiederum in der Firma T. aufgegangen sei. Bescheinigend wurde unter anderem die Rechnung der Firma T. für die Übernahme des Winterdienstes betreffend die Liegenschaft in Wien, G.-gasse, für den Leistungszeitraum 01.11.2016 bis 15.04.2017 beigelegt.
Somit steht zweifelsfrei fest, dass die vom Bf nach außen vertretene X. GmbH zur fraglichen Zeit nicht für die Bestreuung (den „Winterdienst“) der in Rede stehenden Liegenschaft zuständig war. Vielmehr war die Firma T. dafür zuständig. Zumal der Bf die ihm angelastete, oben umschriebene Übertretung der Winterdienst-Verordnung 2003 verwaltungsstrafrechtlich somit nicht zu verantworten hat, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gehsteig; Splitt; Reinigung; Geschäftsführer; Liegenschaft; Betreuung; Zuständigkeit; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.009.13986.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017