TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 B1900/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags als verspätet

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1997 erhob die Einschreiterin Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1997, Z308.110/2-III/11/97. Mit Beschluß vom 29. September 1997, der Einschreiterin zugestellt am 21. November 1997, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der genannten Beschwerde ab.

2. Mit einem am 9. Dezember 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt die Einschreiterin nunmehr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrages gemäß §87 VerfGG 1953 und beantragt unter einem die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die in Wien ansässige Rechtsvertreterin der Einschreiterin habe den Schriftsatz mit Abtretungsantrag am 5. Dezember 1997 fertiggestellt und einer bei ihr tätigen Rechtsanwaltsanwärterin zur Postaufgabe übergeben, da die für die Postaufgabe von Schriftstücken sonst zuständige Sekretariatsmitarbeiterin bei Fertigstellung des Schriftsatzes nicht mehr in der Kanzlei anwesend gewesen sei. Die nur ausnahmsweise mit der Postaufgabe von Schriftstücken befaßte Rechtsanwaltsanwärterin, die zu diesem Zeitpunkt an einem grippalen Infekt erkrankt gewesen sei, habe die Mitnahme des kuvertierten Schriftsatzes auch deswegen vergessen, weil sie den Zug nach Wr. Neustadt - wo sie wohnhaft sei - erreichen wollte und daher in Eile gewesen sei. Infolge der Häufung widriger Umstände handle es sich dabei um ein entschuldbares Versehen.

II.1.1. Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

1.2. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11706/1988, 13763/1994, 14157/1995).

2. Die Rechtsvertreterin der Einschreiterin hat die Rechtsanwaltsanwärterin, die zum erheblichen Zeitpunkt an einem grippalen Infekt erkrankt war und sich außerdem in Eile befand, mit einer Zuverlässigkeit erfordernden - da für die Wahrung der Frist wesentlichen - Art von Tätigkeit betraut, mit der sie nur ausnahmsweise befaßt ist. Dies ist als ein - der Einschreiterin zurechenbares - Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VerfGG 1953 iVm. §§146 ff ZPO).

II.Der vorliegende Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde an die Einschreiterin (21. November 1997) zu berechnenden zweiwöchigen Frist (§87 Abs3 VerfGG 1953) als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

III.Diese Beschlüsse konnten

gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1900.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97B01900_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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