Entscheidungsdatum
07.11.2017Index
L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz;Norm
TGHKG 2013 §23Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau A und des Herrn BA, beide Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn RA Mag. CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.07.2017, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters vom 19.07.2017, Zl ****, behoben und weiters wird dem Antrag vom 13.02.2017 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015, ohne Zahl, hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung des Betriebes der Anlage aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Beschwerde:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015, ohne Zahl, wurde Frau A und Herrn BA als Miteigentümer der erdgeschossigen Wohnung in der Wohnanlage Adresse 3, auf Gst **1, KG Z, der Betrieb der unterhalb der eigenen Wohnung im Keller situierten Heizungsanlage gemäß § 23 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 untersagt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, Zl **** bestätigt.
Mit Antrag vom 13.02.2017, beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der Benützungsuntersagung mit der Begründung, dass mittlerweile die geforderten Unterlagen für die Heizanlage beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z eingebracht worden wären, sodass die Benützungsuntersagung aufzuheben sei.
Gegen diesen Antrag erging die nunmehr fristgerecht bekämpfte Entscheidung des Bürgermeisters, in der er in der Begründung ausführt, dass das Abnahmeprotokoll der Firma DD Zentralheizungs GmbH vom 30.01.2017 offensichtlich mangelhaft sei, da bei einzelnen Begehungen festgestellt worden sei, dass der Heizraum keine Brandschutztüre iSd OIB Richtlinie 2 aufweise, sodass eine positive Befundung jedenfalls nicht möglich sei.
Auch gäbe es Mängel im Bereich der Lüftungsschächte und auch diesbezüglich könne das Gutachten der Firma DD Zentralheizungs GmbH nicht nachvollzogen werden.
Da somit kein ordnungsgemäßer Abnahmebefund vorliege, könne die Benützungsuntersagung nicht aufgehoben werden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie mit Einschreiben vom 29.03.2017 von der belangten Behörde aufgefordert worden seien, nachzuweisen, ob die Firma DD Prüfberechtigte iSd § 32 TGHKG 2013 sei und ob die hergestellten Lüftungsschachtabschlüsse brandbeständig und luftdicht ausgeführt worden seien. Weiters sei von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass auch eine Brandschutztüre im Heizraum fehle.
Daraufhin wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Frage der Prüfberechtigung aus dem Verzeichnis des Landes Salzburg ersichtlich sei und es keine rechtliche Grundlage gebe, dass die Beschwerdeführer eine Nachweispflicht haben würden. Des Weiteren stelle auch der Hinweis, dass eine Brandschutztüre fehle, eine Behauptung der Behörde ohne eine Rechtsgrundlage dar.
Auch glaube man, dass der Sachverhalt mit anderen Heizungsanlagen im Haus verwechselt worden sei, da sehr wohl ein mängelfreier Abnahmebefund vorgelegt worden sei. Schließlich sei ein weiteres Schreiben am 04.05.2017 den Beschwerdeführern zugestellt worden, mit dem das Prüfprotokoll über die Abnahmeprüfung erneut als offensichtlich mangelhaft beanstandet worden sei. Nach einer Urgenz vom 13.06.2017 durch die Beschwerdeführer sei dann der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters ergangen. Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts und werde deshalb im gesamten Umfang bekämpft. Gemäß § 23 Abs 3 TGHKG 2013 habe die Behörde eine Entscheidung nach § 23 Abs 1 jedenfalls aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen würden.
Offensichtliche Mängel der Tätigkeit des Heizungsanlangenprüfers, wie sie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid behauptet habe, würden aus Sicht der Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die Bescheidbegründung erschöpfe sich in bloßen Tatsachenbehauptungen. Tatsächlich habe es die belangte Behörde jedoch unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben. Die bloße Behauptung mehrfacher Begehungen vor Ort seien nicht ausreichend. Ein fachkundiges Gutachten liege der Bescheidbegründung nicht zugrunde.
Es habe somit keinerlei Tatsachenfeststellung und auch keinerlei Beweiswürdigung stattgefunden.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und die aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, LVwG-2015/31/2658-22 resultierende Untersagung des Betriebes der Anlage der Beschwerdeführer ersatzlos aufheben in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückweisen.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde schließlich ein Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Mag. EE der Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik, Anlagen eingeholt. Dieses Gutachten vom 12.10.2017, Zl ****, wurde beiden Parteien des Verfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs unter Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Während von Seiten der Beschwerdeführer das Gutachten zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, wurde von Seiten der belangten Behörde am 24.10.2017 eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen noch einmal auf die bereits im Bescheid vorgebrachte Argumentation hingewiesen wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen, da es im gegenständlichen Fall rein um die Beantwortung von Rechtsfragen gegangen ist und von Seiten der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
II. Sachverhalt:
Mit Antrag vom 15.02.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Benützungsuntersagung gemäß § 23 TGHKG iVm § 11 Abs 5 TGHKG beim Bürgermeister der Gemeinde Z. Entsprechend diesem Antrag wurde ein Prüfprotokoll über die Abnahmeprüfung gemäß § 11 TGHKG ausgestellt durch die Firma DD Zentralheizungs GmbH vom 30.01.2017 vorgelegt. Dieses Prüfprotokoll besteht aus einem Objektdatenblatt, einem Anlagendatenblatt, dem Abnahmebefund, einer durch den Bezirksrauchfangkehrermeister, Herrn Mag. FF, unterzeichneten Abnahmeprüfung der Rauchgasanlage vom 01.12.2016 und einer Abnahmeprüfung samt Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Brennstofflagerung und Brennstoffleitungsanlage vom 09.02.2017 durch die Firma GG GmbH & Co KG. Weiters enthält der Antrag Grundrisspläne im Maßstab 1:50 samt Schnittdarstellungen des Kellergeschosses mit den eingezeichneten Anlagenteilen, eine Sachverständigenbefundung vom 29.02.2016 von Herrn Dipl. HTL Ing. MBA II. Diese Befundung enthält eine Beschreibung der Anlagenteile, eine Fotodokumentation, Messprotokolle der Firma DD mit Datum vom 11.06.2013 sowie 08.05.2015.
Schließlich ist dem Antrag noch die Inbetriebnahme Checkliste der Firma DD vom 13.09.2010, sowie ein Abnahmebefund samt Ergänzungen vom 30.08.2017 angeschlossen.
Aus der Dokumentation des gegenständlichen Prüfprotokolls geht hervor, dass die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen in Bezug auf die Abnahmeprüfung gemäß § 11 TGHKG vollständig und mängelfrei vorliegen. Das vollständige und mängelfreie Vorliegen dieser Unterlagen wird durch die Unterschriftsleistung der Fachfirmen (Bezirksrauchfangkehrermeister Mag. FF – Prüfung mit 01.02.2017 und 31.08.2017), der Firma DD Zentralheizungs GmbH (Datum 30.01.2017) und der Firma GG (Datum 09.02.2017 und 30.08.2017) bestätigt. In der Abnahmeprüfung wird gemäß § 11 TGHKG bestätigt, dass die gesamte Anlage der vorgelegten Beschreibung und den beiliegenden Plänen entspricht und nach dem Stand der Technik den Erfordernissen der Sicherheit, des Brandschutzes, der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umwelt- und Schallschutzes entsprechend geplant und ausgeführt ist. Alle für die Inbetriebnahme der Anlage erforderlichen Bestätigungen sind vorhanden und gegen die Inbetriebnahme bestehen keine Einwände.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde Z zur Zl ****, sowie durch Einsicht in den Akt der Gemeinde Z zur Ölfeuerungsanlage von Frau A und Herrn BA, ohne Zahl, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Ing. Mag. EE, Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik, Anlangen, vom 12.10.2017, Zl ****. Die Feststellungen betreffend den Inhalt und die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Mag. E.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl Nr 111/2013, (kurz TGHKG 2013) hat der Inhaber der Anlage vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
a) Gasanlagen,
b) Zentralheizungsanlagen,
c) Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,
d) Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
e) Kleinfeuerungen
die im Abs 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.
Gemäß Abs 2 leg cit hat der Abnahmebefund zu enthalten:
a) im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1
1. ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs 6 festgelegten Vordruck,
2. eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,
3. sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs 5 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3;
b) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:
1. ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs 6 festgelegten Vordruck,
2. eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,
3. sofern ein Antrag iSd § 3 Abs 5 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3;
b) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:
1. eine technische Beschreibung der Anlage,
2. Gesamthafte Grundrisspläne der von der von der Anlage betroffenen Geschoßebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes bzw des Gasgerätes der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraums und der Abgasanlage ersichtlich ist;
c) in Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit a eine Bestätigung darüber, dass
1. bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,
2. die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auf der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;
d) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit b:
1. einen Prüfbericht iSd § 14 Abs 3 lit a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 KW einen Inspektionsbericht iSd § 14 Abs 3 lit c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel aufweisen dürfen,
2. bei Feuerungsanlangen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs 2 lit j erforderliche Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist,
e) im Hinblick auf die Anlagen Abs 1 lit e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt;
f) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergie effizient angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs 3 lit c vorliegt.
Gemäß Abs 3 leg cit sind zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs 2 die Prüfberechtigten nach § 14 Abs 2 befugt.
Gemäß Abs 5 leg cit hat der Inhaber einer Anlage nach Abs 1 eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren bzw, sofern die Führung eines Kehrbuches vorgeschrieben ist, diesem beizulegen. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.
Gemäß § 23 Abs 1 TGHKG hat die Behörde, soweit in § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach § 1 Abs 1 lit a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
a) die Anlage entgegen § 11 Abs 5 dritter Satz in Betrieb genommen wurde,
b) einem Auftrag nach § 21 Abs 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder
c) die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird.
Gemäß Abs 3 leg cit hat die Behörde eine Entscheidung nach Abs 1 oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 3 Abs 2 TGHKG kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen iSd Abs 1 die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmebedarfs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.
Gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl Nr 80/2014 (kurz TGHKG 2014) müssen Heizräume so beschaffen sein, dass die Heizungsanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann.
Gemäß Abs 4 müssen Heizraumtüren selbst schließend und sperrbar sein. Bei Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe muss die Schwelle den Heizraumboden um mindestens drei Zentimeter überragen. Erfolgt der Zugang zu einem Heizraum über einen Fluchtweg, so muss dem Heizraum ein brandbeständiger, mit einer selbstschließenden Brandschutztür ausgestatteter Raum vorgelagert sein, in dem sich keine Heizungsanlage oder sonstigen Zündquellen befinden dürfen. Andernfalls ist die Zugangstüre zum Heizraum mit einer Feuerwiderstandsklasse nach E12 90 C2Sm entsprechend der ÖNORM EN 13501-2 auszuführen.
Gemäß § 21 Abs 3 TGHKG hat die Behörde, wenn sie aufgrund einer Verständigung oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt, dem Inhaber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach § 3 Abs 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.
Gemäß § 23 Abs 1 lit b TGHKG hat die Behörde, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach § 1 Abs 1 lit a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn einem Auftrag nach § 21 Abs 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde.
V. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015, ohne Zahl, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016 zur Zl LVwG-2015/31/2658-22, die Benützung der gegenständlichen Heizungsanlage gemäß § 23 Abs 1 lit a TGHKG untersagt, da sich im Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass für die Anlage zum damaligen Zeitpunkt keine Unterlagen im Sinne des § 11 Abs 5 TGHKG der Behörde vor der Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgelegt worden waren.
In weiterer Folge wurden von den Beschwerdeführern entsprechende Unterlagen iSd § 11 Abs 5 der Behörde vorgelegt und der gegenständliche Antrag auf Aufhebung der Benützungsuntersagung gestellt.
Das Ansuchen auf Aufhebung der Benützungsuntersagung iSd § 23 Abs 1 lit a iVm § 23 Abs 3 TGHKG wurde aber vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl **** mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgelegenen Unterlagen nicht ausreichend wären und auch entsprechende Mängel im Zusammenhang mit der Brandschutztüre gegeben seien.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde von Herrn Ing. Mag. EE, Abteilung Emissionen-, Sicherheitstechnik und Anlagen, ein Gutachten zu den vorgelegten Unterlagen eingeholt. In diesem Gutachten vom 12.10.2017, Zl ****, kommt der Sachverständige zusammenfassend aber zum Ergebnis, dass die vorgelegten Unterlagen den Anforderungen iSd § 11 TGHKG entsprechen.
Das Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Es ist schlüssig, es ist nachvollziehbar und deshalb kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z im angefochtenen Bescheid und in seiner im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme nicht gefolgt werden kann. Mit der Vorlage der Unterlagen, die laut Gutachten vollständig sind, erlangt der Vorleger die Berechtigung zum Betrieb der Heizungsanlage, sodass die Grundlage zur Untersagung des Heizbetriebes gemäß § 11 Abs 5 TGHKG entfällt.
Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, dass die Benützungsuntersagung aufzuheben ist. Es war somit dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben und die gegenständliche Benützungsuntersagung iSd § 23 Abs 3 TGHKG aufzuheben.
Am Rande sei noch erwähnt, dass die belangte Behörde dem Irrtum erlegen ist, dass Mängel im Zusammenhang mit dem Heizraum eine Benützungsuntersagung iSd § 23 Abs 1 lit a TGHKG rechtfertigen würde. Vielmehr, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass Mängel vorhanden sind, müsste sie iSd § 21 Abs 3 TGHKG iVm § 4 Abs 1 und 4 TGHKV eine Überprüfung mit entsprechenden Sachverständigen durchführen. Hierzu wären ein entsprechender Brandschutzsachverständiger und ein Sachverständiger für Heizungsanlagenbau beizuziehen. Sollten im Rahmen einer derartigen Begehung Mängel festgestellt werden, wobei Mängel nur anhand eines tatsächlich durchgeführten Lokalaugenscheins im Heizungskeller der Beschwerdeführer, und nicht wie bisher von außen, festgestellt werden könnten, könnte eine Mängelbehebung binnen einer angemessenen Frist aufgetragen werden. Erst danach wäre eine Benützungsuntersagung gemäß § 23 Abs 1 lit b TGHKG möglich.
Gesamt war aber im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Martina Lechner
(Richterin)
Schlagworte
Antrag auf Aufhebung der Benützungsuntersagung; Vorlage entsprechender Unterlagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.2042.9Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017