Entscheidungsdatum
07.11.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §21bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.09.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 121 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2017, wird festgestellt, dass die Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2010, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Anlage nicht vollständig mit dem bewilligten Projekt übereinstimmt. Gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 wird AA aufgetragen, bis spätestens 01.07.2018
? die in den signierten Einreichunterlagen (Projekt „Abwasserentsorgung Hof A“ des DI CC, Projektnummer ****, Plan/Beilage Nr 3, Lageplan vom Jänner 2010) beantragte und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2010, Zl ****, bewilligte Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen umzusetzen,
? die in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2010 von DA beantragte und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2010, Zl ****, bewilligte Einleitung von Niederschlagswässern aus Vorplatz- und Verkehrsflächen der Hofstelle A im Ausmaß von 49,4 l/s in den Regenwasserkanal W der Gemeinde Z umzusetzen und
? die Auflage VII/8 (Vorlage einer Betriebsordnung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2010, Zl ****, zu erfüllen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Tiefbrunnen Y der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z (****) wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.02.1990, Zl ****, und 28.09.1994, Zl ****, mit einer maximalen Grundwasserentnahmemenge von 15 l/s (= 900 l/min) wasserrechtlich bewilligt.
Zum Schutz des Tiefbrunnens Y hat der Landeshauptmann von Tirol mit Verordnung vom 30.11.2000, LGBl Nr 77/2000, gemäß § 34 Abs 2 WRG 1959 das Grundwasserschongebiet Y erlassen.
Mit Schreiben vom 18.01.2010 hat DA, der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin AA, unter Vorlage des Einreichprojektes „Abwasserentsorgung Hof A“ des DI CC, Projektnummer ****, bei der Bezirkshauptmannschaft X um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte (im Folgenden „Hofstelle A“) im Grundwasserschongebiet Y auf den Gst Nr **1, **2, **3 und **4, alle KG Z, angesucht.
Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, vertreten durch DI EE, mit Schreiben vom 18.02.2010, Zl ****, erklärt, dass das Projekt kritisch gesehen werde. Es sei nicht auszuschließen, dass verunreinigte Wässer in den Tiefbrunnen des Grundwasserschongebietes gelangen könnten. Insbesondere werde die Versickerung von verunreinigten Oberflächenwässern im Grundwasserschongebiet als bedenklich angesehen.
Daraufhin hat DA in der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 25.02.2010 den Bewilligungsantrag vom 18.01.2010 dahingehend abgeändert, dass die Beseitigung der Vorplatzwässer der Hofstelle A nicht mehr über Versickerungsmulden, sondern über den Regenwasserkanal der Gemeinde Z erfolgen soll.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2010, Zl
*****, wurde DA die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Hofstelle A samt Versickerung von 50 l/s Niederschlagswässer aus Dachflächen über Sickerschächte sowie zur Einleitung der Niederschlagswässer aus den Vorplatz- und Verkehrsflächen im Ausmaß von 49,4 l/s in den Regenwasserkanal W der Gemeinde Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen des DI CC (Projekt „Abwasserentsorgung Hof A“, Projektnummer **** Ausfertigung B) erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit der im Eigentum von AA stehenden Hofstelle auf dem Gst Nr **2, KG Z, verbunden. Die Frist für die Bauvollendung wurde mit 31.12.2011 festgelegt. Gemäß § 120 WRG 1959 wurde DI CC zur wasserrechtlichen Bauaufsicht bestellt.
Mit Spruchpunkt VII des Bescheides vom 01.03.2010 wurden unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben:
8. Für die Anlage ist eine Betriebsordnung auszuarbeiten und der Behörde mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
12. Die in befestigten Flächen (Verkehrsflächen, Parkplätze, usw.) angeordneten Sickerschächte der Dachentwässerung sind mit einer tagwasserdichten Schachtabdeckung auszustatten.
16 Die Dachhaut (kunststoffbeschichtete Blecheindeckung) ist jährlich im Frühjahr einer optischen Kontrolle zu unterziehen. Sollten dabei Ablösungen der Beschichtung festgestellt werden, sind diese schadhaften Bereiche auszutauschen bzw. der Nachweis zu erbringen, dass die Dachwässer trotz dieser Ablösungen der Dachhautbeschichtung für eine Versickerung unbedenklich sind.
18. Der Regenwasserkanals ist so zu dimensionieren, dass das anfallende Niederschlagswasser schadlos und Rückstaufrei abfließen kann. Das hydraulische Abfuhrvermögen ist im Ausführungsoperat nachzuweisen.
20. Durch den Bau in Anspruch genommene Liegenschaften sind nach Abschluss der Bauarbeiten sofort wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (Wiederherstellung, Rekultivierung, Asphaltierung von Verkehrsflächen etc.).
28. Sämtliche Kanäle (Regen- und Schmutzwasserkanäle, Kanal von der Mistlege zur Güllegrube) sowie die Güllegrube selbst, sind alle 5 Jahre einer fachgerechten Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Das Protokoll und die Prüfzeugnisse sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
32. Die Dimensionierung des Regenwasserkanals für die Vorplatzwässer hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Z zu erfolgen. Dabei sind allfällige Retentionsmaßnahmen zu berücksichtigen.
36. Die Vorplatzgestaltung hat derart zu erfolgen, dass keine Niederschlagswässer in das umliegende Gelände abfließen und dort versickern, sondern sämtliche anfallende Niederschlagswässer über die Straßeneinläufe dem Regenwasserkanal zugeleitet werden. Gegebenenfalls sind Abgrenzungen in Form von Randleisten vorzusehen.
Die Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen wurde in der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 25.02.2010 von den Amtssachverständigen – betreffend der Nebenbestimmung 32 von der Gemeinde Z – gefordert. Der Konsenswerber DA hat das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Bescheid vom 01.03.2010 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 19.12.2011 legte AA als Wasserberechtigte den Endbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom Dezember 2011 vor und teilte mit, dass die Bauarbeiten – abgesehen von den Asphaltierungsarbeiten – abgeschlossen und die Anlage bescheidgemäß errichtet worden sei. Die Asphaltierung solle nach Fertigstellung des Untergrundes im Jahr 2012 erfolgen. Es wurde daher um Erstreckung der Fertigstellungsfrist bis 31.07.2012 ersucht.
Anlässlich eines Ortsaugenscheins am 26.07.2012 stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass die wasserrechtlich bewilligte Anlage nicht bescheid- und projektsgemäß ausgeführt und Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden seien. Insbesondere seien die Vorplatz- und Verkehrsflächen entgegen den bewilligten Einreichunterlagen nicht asphaltiert und einzelne Nebenbestimmungen nicht umgesetzt worden. Im Hinblick darauf erteilte die Bezirkshauptmannschaft X DA mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl
****, aufgrund unterlassener Arbeiten näher bestimmte Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959. Mit Erkenntnis vom 10.02.2014, Zl LVwG-2014/34/0393-1, hat Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Bescheid behoben, da aufgrund der dinglichen Bindung gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 AA Wasserberechtige an der gegenständlichen Anlage ist. Insofern trifft auch sie und nicht DA die Verpflichtung zur bescheid- und projektsgemäßen Errichtung der Anlage und zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Nebenbestimmungen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2013, Zl
****, wurde DA angelastet, er habe zumindest am 26.06.2012 auf der Hofstelle A bestimmte Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 nicht eingehalten. Mit Erkenntnis vom 12.06.2014, Zl LVwG-2013/25/2569-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis behoben, da DA nicht wasserberechtigt und damit auch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bescheidauflagen vom 01.03.2010 ist.
Mit Bescheid vom 03.05.2013, Zl ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber AA zum Schutz des Tiefbrunnens Y gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 näher bestimmte Maßnahmen betreffend die Bewirtschaftung von Grundstücken an. Mit Erkenntnis vom 16.04.2014, Zl LVwG-2014/34/0526-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X behoben, da für die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz des Tiefbrunnens Y gemäß § 34 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit c WRG 1959 der Landeshauptmann von Tirol zuständig ist.
Am 13.08.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft X eine mündliche Überprüfungsverhandlung durchgeführt, in der AA als Wasserberechtigte vorgebracht hat, dass seitens des Landeshauptmannes ein Verfahren anhängig sei, in dem die Notwendigkeit des Grundwasserschongebietes Y hinterfragt werde. Dabei handle es sich um eine wesentliche Vorfrage, da bei Aufhebung des Schongebietes die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Hofstelle A hinfällig sei. Sie stimme daher zur Zeit einer weiteren wasserrechtlichen Überprüfung nicht zu.
Mit Schreiben vom 26.08.2016 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft X beantragt, die Auflagen 8, 12, 16, 18, 28 und 32 des Spruchpunktes VI (gemeint Spruchpunkt VII) des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 gemäß § 21b WRG 1959 zu beheben, da seit der Inbetriebnahme der Hofstelle A im Jahr 2011 keine Auswirkungen auf die Wasserqualität des Tiefbrunnens Y festgestellt worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.09.2016, Zl ****, wurde in Spruchpunkt I der Antrag der AA vom 26.08.2016 auf Behebung der Auflagen als unbegründet abgewiesen, da sich seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 weder die örtliche Situation noch die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Auflagen geändert hätten. In Spruchpunkt II wurde AA gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, die festgestellten Mängel und Abweichungen der Hofstelle A zu beseitigen, indem bis 30.04.2017 die Vorplatz- und Verkehrsflächen zu asphaltieren und die Auflagen 8, 12, 18, 20, 28, 32 und 36 des Spruchpunktes VI (gemeint Spruchpunkt VII) des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 zu erfüllen sind. Zur Begründung führte die Wasserrechtsbehörde aus, dass die Anlage nicht entsprechend dem bewilligten Projekt ausgeführt und die gegenständlichen Auflagen nicht eingehalten worden sein.
Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 20.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, ihrem Antrag auf Aufhebung der Bescheidauflagen Folge zu geben und den Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben. Zur Begründung führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Auflagen obsolet geworden seien, da sich seit dem Neubau der Hofstelle A keine Auswirkungen auf die Wasserqualität des Grundwasserschongebietes Y ergeben hätten. Aus dieser nachträglich eingetretenen Tatsache ergebe sich, dass die Auflagen keinen Schutzzweck hätten. Der Umstand, dass der ursprüngliche Konsenswerber DA den Auflagen im Bewilligungsverfahren zugestimmt habe, sei von keiner Relevanz. Hinsichtlich des Spruchpunktes II wurden die festgestellten Bescheidabweichungen nicht bestritten. Die nicht erfüllten Auflagen seien aber nicht erforderlich bzw nicht ausführbar. Im Grundwasserschongebiet Y werde seit Jahrzehnten Dünger und Spritzmittel verwendet und intensiver Gemüseanbau betrieben, ohne dass sich Auswirkungen auf die Wasserqualität des Tiefbrunnens Y ergeben hätten. Das gleiche gelte für das bestehende Straßennetz, das teilweise in das Grundwasserschongebiet entwässere. Zum Beweis wurde die Einholung der Akten der belangten Behörde zu Zl **** und des Landesverwaltungsgerichts den Zlen LVwG-2014/37/0393 und LVwG-2013/25/2569 sowie die Einvernahme von DA und DI CC sowie ein ergänzender Sachverständigenbeweis beantragt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt,
? dass der Bodenaufbau des Grundwasserschongebietes Y eine durchgehende Deckschicht aufweise, die verhindere, dass Emissionen der Hofstelle A den Tiefbrunnen Y beeinträchtigen könnten,
? dass die Hofstelle A außerhalb der 60-Tagesgrenze des Tiefbrunnens Y liege, sodass die gegenständlichen Auflagen und die Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen nicht erforderlich seien,
? dass der Betrieb der Hofstelle A seit dem Jahr 2011 gezeigt habe, dass das Grundwasserschongebiet Y auch ohne die gegenständlichen Auflagen nicht beeinträchtigt werde,
? dass im Bereich der Hofstelle A im Jahr 2013 ein Mistunfall stattgefunden habe, ohne dass Auswirkungen auf den Tiefbrunnen Y festgestellt worden seien,
? dass auf der unmittelbar oberhalb des Schongebietes verlaufenden V-Straße im Jahre 2013 ein Ölunfall stattgefunden habe, ohne dass Auswirkungen auf den Tiefbrunnen Y festgestellt worden seien,
? dass die V-Straße nach Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 neu asphaltiert worden sei,
? dass seit Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 weitere Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle A in Form intensiver landwirtschaftlicher Bewirtschaftung dazugekommen seien,
? dass die Vorbelastungen des Grundwasserschongebietes Y – also die Einwirkungen auf das Schongebiet vor Bau der Hofstelle A – nicht erhoben worden seien,
? dass nicht ermittelt worden sei, welche Einträge tatsächlich aus dem Bereich der Hofstelle A in das Grundwasserschongebiet Y gelangen würden,
? dass der Tiefbrunnen Y für die Wasserversorgung der Gemeinde Z wenig Bedeutung habe und nur als Notbrunnen herangezogen werde,
? dass – zu deren Schutz namentlich nicht genannte – (Amts)Sachverständige gegenüber dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erklärt hätten, dass sie einen anderen Standpunkt vertreten würden als die vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen Mag. FF , Dr. GG und DI Dr. II,
? dass zu hinterfragen sei, von wem das im Bewilligungsbescheid vom 01.03.2010 verwendete hydrogeologische Gutachten stamme,
? dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht verhältnismäßig seien,
? dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.08.2016 auch beantragt habe, die im eingereichten Projekt vorgesehenen Asphaltflächen nicht asphaltieren zu müssen,
? dass die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Lageplan mit den tatsächlich ausgeführten Sickerschächten eingereicht habe und diese Ausführung der Sickerschächte von der Bezirkshauptmannschaft X bewilligt worden sei,
? dass die laufende Beprobung des Tiefbrunnens Y bis Herbst 2017 abzuwarten sei, um zu beweisen, dass keine relevanten Beeinträchtigungen der Quelle festgestellt werden können,
? dass sich aus dem hydrogeologischen Gutachten von Mag. FF und Dr. GG vom 23.02.2017 ergebe, dass die der Ausweisung des Grundwasserschongebietes Y zu Grunde gelegten Untersuchungen nicht ausreichend seien,
? dass das Verfahren so lange auszusetzen sei, bis die Vorfrage geklärt sei, ob die Verordnung LGBl Nr 77/2000 geändert wird, und
? dass die Bezirkshauptmannschaft X nicht für Maßnahmen zum Schutz des Tiefbrunnens Y und damit nicht für das durchgeführte Verfahren zuständig sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vorgelegt:
? Fotos, die die landwirtschaftliche Nutzung und die Straßen- und Verkehrsverhältnisse im Grundwasserschongebiet Y zeigen (Eingabe vom 04.04.2017),
? Pläne, die die Verkehrsflächen im Grundwasserschongebiet Y und den Altbestand vor Errichtung der Hofstelle A zeigen (Eingabe vom 04.04.2017),
? einen Lageplan von DI CC, ProjNr ****, auf dem die Lage der tatsächlich ausgeführten Sickerschächte eingezeichnet ist (Eingabe vom 10.05.2017),
? ein Datenblatt und eine Leistungserklärung des ausführenden Unternehmens über die verbaute Dachdeckung (Verhandlung am 12.09.2017),
? ein Schreiben der Tiroler Arbeiterkammer an die Wasserrechtsbehörde vom 25.10.1995, mit dem sie sich – aufgrund einer Intervention betroffener Grundeigentümer – gegen die Ausweisung des Grundwasserschongebietes Y richtet (Verhandlung am 12.09.2017), und
? einen Analysenbefund der Umweltschutzanstalt U (U) des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2013 (Verhandlung am 12.09.2017).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge gestellt:
? Einholung des Behördenaktes betreffend der Untersuchung des Tiefbrunnens Y,
? Einholung des Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. II betreffend des Mistunfalls im Jahr 2013,
? Beiziehung des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. JJ , des hydrogeologischen Amtssachverständigen Dr. GG und eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen,
? Einvernahme von DI EE als Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und von DI (FH) KK als Trinkwasseranalytiker Anstalt U.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin beantragt, ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend der Verordnung LGBl Nr 77/2000 einzuleiten.
Zum strittigen Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Beweis aufgenommen durch:
? Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente [Fotos und Pläne (Eingabe vom 04.04.2017), Lageplan (Eingabe vom 10.05.2017), Datenblatt und Leistungserklärung (Verhandlung am 12.09.2017), Schreiben der Tiroler Arbeiterkammer (Verhandlung am 12.09.2017), Analysenbefund der U (Verhandlung am 12.09.2017)],
? Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl **** betreffend des wasserrechtlichen Verfahrens zur Hofstelle A,
? Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Tirol zur Zl **** betreffend der Quelluntersuchung im Grundwasserschongebiet Y,
? Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichts zu den Zlen LVwG-2014/34/0393 (Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gegenüber DA), LVwG-2013/25/2569 (Strafverfahren gegen DA), und LVwG-2014/34/0526 (Auftrag gem § 34 Abs 1 WRG 1959 gegenüber AA).
? Einholung der Gutachten der hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. FF und Dr. GG vom 23.02.2017, Zl ****, und 06.07.2017, Zl ****,
? Einholung der Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. II vom 17.11.2016, Zl ****, und 31.05.2017, Zl ****, sowie des von DI Dr. II mit Schreiben vom 25.04.2017 übermittelten Schriftverkehrs betreffend des Mistunfalls im Jahr 2013,
? Einholung der Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. JJ vom 29.05.2017,
? Einholung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.04.2017 sowie
? Einvernahme der beigezogenen Amtsachverständigen und der beantragten Zeugen DA und DI CC in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2017 und 12.09.2017.
I. Demnach steht – ergänzend zum obigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2010, Zl
****, wasserrechtlich bewilligte und im Grundwasserschongebiet Y, LGBl Nr 77/2000, liegende Hofstelle A wurde ohne die im signierten Einreichprojekt („Abwasserentsorgung Hof A “ des DI CC, Projektnummer ****, Plan/Beilage Nr 3, Lageplan vom Januar 2010) vorgesehene Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen errichtet. Auch die vom Konsenswerber DA in der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 25.02.2010 beantragte und mit Bescheid vom 01.03.2010 bewilligte Einleitung der Oberflächenwässer der Vorplatz- und Verkehrsflächen in den Regenwasserkanal der Gemeinde Z wurde nicht umgesetzt. Aus wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Sicht führen diese Bescheidabweichungen dazu, dass das von der Hofstelle A ausgehende Risiko einer Verunreinigung des Grundwassers steigt und die öffentliche Wasserversorgung durch den Tiefbrunnen Y gefährdet wird. Durch die beantragte und bewilligte Asphaltierung und Einleitung der Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal kann nämlich das mögliche Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in das Erdreich und in weiterer Folge in das Grundwasser verhindert werden.
Die Auflagen VII/8 (Ausarbeitung einer Betriebsordnung) und VII/20 (Asphaltierung von Verkehrsflächen sofort nach Abschluss der Bauarbeiten) des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 wurden nicht erfüllt. Die Einhaltung der Auflagen VII/12 (tagwasserdichte Schachtabdeckung von Dachwassersickerschächten innerhalb befestigter Flächen), VII/18 und VII/32 (Dimensionierung des Regenwasserkanals) sowie VII/36 (Einleitung von Niederschlagswässern in den Regenwasserkanal) des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 kann noch nicht überprüft werden, da bis dato weder die beantragte und bewilligte Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen, noch die Einleitung der Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal umgesetzt wurde.
Dass die Auflage VII/8 (Ausarbeitung einer Betriebsordnung) des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 nicht umgesetzt wurde, führt aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu einem erhöhten Risiko für das Grundwasser, da ein unsachgemäßer Betrieb – etwa bei Nichteinhaltung von Wartungsintervallen – zu einer Verunreinigung des Bodens führen kann.
Die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Auflagen VII/8, VII/12, VII/16, VII/18, VII/28 und VII/32 des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 haben sich seit deren Erlassung nicht geändert. Insbesondere sind auch anhand des derzeitigen Kenntnisstandes keine ausreichend genauen Feststellungen zur Anströmrichtung des Grundwassers, zur Abgrenzung des 60-Tage-Zustrombereiches des Tiefbrunnens Y und zum Bodenaufbau – vor allem zum Vorhandensein einer durchgehenden Deckschicht – möglich, die Rückschlüsse auf das von der Hofstelle A ausgehende Risiko für die Wasserqualität des Tiefbrunnens Y zulassen würden. Es kann also nach wie vor nicht beurteilt werden, ob wassergefährdende Stoffe, die im Bereich der Hofstelle A in das Erdreich eindringen, zu einer Gefährdung des Tiefbrunnens Y führen. In Zusammenhang mit dieser Frage haben sich seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 keine relevanten Sachverhaltsänderungen und keine neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben. Um diesbezügliche Feststellungen zu treffen, müssten auf Basis eines hydrogeologischen Projektes direkte Bodenaufschlüsse (Bohrungen) vorgenommen und Messungen durchgeführt werden.
II. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:
Die Feststellungen, wonach die Vorplatz- und Verkehrsflächen nicht asphaltiert und die Oberflächenwässer nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet wurden sind genauso unstrittig wie die Feststellung, dass die Auflage VII/8 nicht erfüllt wurde. Strittig ist hingegen die Frage, ob es sich dabei bloß um geringfügige Bescheidabweichungen handelt, die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind und, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflagen VII/8, VII/12, VII/16, VII/18, VII/28 und VII/32 noch vorliegen. Der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt ergibt sich jedoch eindeutig aus den eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrogeologie, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurden. Diesen fachkundigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf „andere Amtssachverständige“ keine Unschlüssigkeit der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Amtssachverständigengutachten aufzeigen, wenn diese „anderen Amtssachverständigen“ weder namhaft gemacht noch deren Gutachten vorlegt werden.
Im Wesentlichen hat die Beschwerdeführerin argumentiert, dass seit der Inbetriebnahme der Hofstelle A keine Verschlechterung der Wasserqualität des Tiefbrunnens Y gemessen worden sei, obwohl die Vorplatz- und Verkehrsflächen nicht asphaltiert, die Oberflächenwässer nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet und die Auflagen VII/8, VII/12, VII/16, VII/18, VII/28 und VII/32 nicht erfüllt wurden. Auch andere landwirtschaftliche Nutzungen und die Verkehrsflächen im Bereich des Grundwasserschongebietes sowie insbesondere ein Ölunfall auf der V-Straße und ein Mistunfall auf der Hofstelle A hätten zu keinen auffälligen Messergebnissen im Tiefbrunnen Y geführt.
Die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen haben jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus den vorliegenden Messergebnissen des Tiefbrunnens Y nicht geschlossen werden kann, dass von der bestehenden Hofstelle A keine Gefahr für das Trinkwasser ausgeht. So ist nicht bekannt, welche konkreten Emissionen in welcher tatsächlichen Menge und in welchem Zeitraum von der Hofstelle A bzw von den anderen aufgezeigten Schadstoffquellen ausgegangen sind. Auch hängt das Fließverhalten von Stoffen, die in den Boden eingebracht werden, und die unterirdische Wasserwegigkeit von vielen Faktoren – wie etwa von der Jahreszeit, dem aktuellen Niederschlag und der Vorvernässung des Bodens – ab. Auch die gemessenen Parameter und Messintervalle sind nicht geeignet, eine abschließende Aussage zu treffen. Aus hydrogeologischer Sicht wären zur Feststellung einer allfälligen durchgehenden Deckschicht und zur Abgrenzung des 60-Tage-Zustrombereiches des Tiefbrunnens Y jedenfalls Untergrunderkundungen in Form von Probebohrungen erforderlich, die bis dato nicht durchgeführt wurden. Färbeversuche – also das Einbringen von Tracern – alleine sind aufgrund der vorliegenden komplexen Untergrundverhältnisse nicht ausreichend. Zwar könnte aus dem Auftreten von Tracern im Tiefbrunnen auf eine Lage der Einbringungsstelle im Einzugsbereich des Tiefbrunnens geschlossen werden, jedoch würde das Fehlen von Tracern im Tiefbrunnen keine gesicherte Aussage zulassen, dass die Einbringungsstelle außerhalb des Einzugsbereiches liegt.
Daher ist auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Mistunfall des Jahres 2013 nicht geeignet, eine abschließende Aussage über die Wasserwegigkeiten zwischen der Hofstelle A und dem Tiefbrunnen Y zu treffen. Insbesondere sind auch die konkreten Umstände, wie etwa die genaue Menge der ins Erdreich eingesickerten Stoffe und die Vorvernässung des Bodens unbekannt. Außerdem hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, dass mit den durchgeführten Messintervallen die Spitze des Eintrages aus dem Mistunfall messtechnisch nicht sicher erfasst werden konnte. Die vorliegenden Messreihen würden jedoch zeigen, dass die Keimzahlen nach dem Unfall gestiegen seien; dies könnte allerdings auch auf eine Stagnation in der Leitung zurückgeführt werden. Alle beigezogenen Amtssachverständigen haben jedenfalls übereinstimmend erklärt, dass aufgrund der nach dem Mistunfall im Tiefbrunnen Y gemessenen Werte nicht auf das Vorliegen einer durchgehenden Deckschicht und die konkrete Lage des 60-Tage-Zustrombereiches geschlossen werden kann.
Hinsichtlich des Ölunfalls im Jahr 2013 haben die hydrogeologischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die durchgeführten Messungen keinen Ölfilm ergeben haben, keine Aussagen in Bezug auf den Untergrund möglich sind. Ölverunreinigungen könne aufgrund ihrer Konsistenz und chemischen Zusammensetzung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Untergrundes nämlich über lange Zeit im Untergrund verweilen („Ölfalle“), bevor sie überhaupt Grundwasserfließsysteme erreichen. In dieser Zeit erfolgt auch häufig schon ein natürlicher Abbau. Ölunfälle oder Ölverunreinigungen sind daher in den meisten Fällen und auch im gegenständlichen Fall nicht geeignet, um Aussagen bezüglich dem Vorhandensein einer durchgehenden Deckschicht zu tätigen. Auch Aussagen, ob sich die Hofstelle A innerhalb oder außerhalb des 60-Tage-Zustrombereiches befindet, sind anhand von Ölunfällen nicht möglich.
Einzelne Messergebnisse im Tiefbrunnen Y deuten aus hydrogelogischer und wasserwirtschaftlicher Sicht aber eher daraufhin, dass keine durchgehende Deckschicht vorhanden ist. So weisen die Werte Natrium und Chlorid einen Höchststand im Juli auf, der mit der Streusalzaufbringung auf Straßen in Verbindung gebracht werden kann. Durch gefrorene Böden in der Winterperiode kann es zu einem verzögerten Eindringen derartiger belasteter Wässer den Untergrund kommen. Überhaupt lässt die gemessene Nitratbelastung auf eine landwirtschaftliche Beeinflussung des Tiefbrunnens Y und somit auf das Fehlen einer vollständigen Schutzschicht schließen. Auch die gemessenen Schwankungen der elektrischen Leitfähigkeit im Tiefbrunnen Y können auf das Geröllspektrum im Lockergestein mit Kalken und Dolomiten oder aber auf anthropogene Einflüsse wie Streusalz, Düngung oder Abwässer zurückgeführt werden. Der Kaliumgehalt im Tiefbrunnen Y deuten ebenso auf das Fehlen einer durchgehenden Deckschicht hin, da sich die gemessenen Erhöhungen aus Düngungen oder durch den Eintrag von Abwässern ergeben können. Aus dem gemessenen Pestizidausschlag und dem festgestellten coliformen Bakterium könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass keine durchgehende Schutzschicht vorhanden ist. Andere Parameter wie Kupfer, Zink und Aluminium (betreffend des Daches) sind hingegen überhaupt nicht oder, wie etwa Kohlenwasserstoff und Schwermetalle, nicht ausreichend oft gemessen worden.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, zusätzlich den gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. JJ beizuziehen. Vorliegend sind jedoch keine gewässerökologischen Feststellungen relevant. Auch Dr. JJ hat mit Stellungnahme vom 29.05.2017 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beurteilung des 60-Tage-Zustrombereiches und der Deckschichten ausschließlich das Fachgebiet der Geologie/Hydrogeologie betrifft und nicht aus Sicht der Gewässerökologie beurteilt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat somit von der Beiziehung eines gewässerökologischen Amtssachverständigen abgesehen.
Auch von der beantragten Einvernahme des DI EE wurde Abstand genommen. Dieser hat als Vertreter des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit E-Mail vom 23.10.2015 gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung Beprobungen des Tiefbrunnens Y vorgeschlagen, um Hinweise auf das Einzugsgebiet und mögliche Beeinträchtigungsquellen zu finden. Die Beschwerdeführerin beantragte seine Einvernahme zur Frage, ob unter Berücksichtigung der vorliegenden Messergebnisse Hinweise auf das Einzugsgebiet sowie mögliche Beeinträchtigungsquellen des Tiefbrunnens gefunden werden können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, als dessen Organwalter DI EE im anhängigen Verfahren tätig geworden ist (vgl die Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 18.02.2010, Zl ****), Partei des gegenständlichen Verfahrens ist und es somit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AVG nicht zulässig ist, DI EE im selben Verfahren als Sachverständigen beizuziehen (vgl VwGH 30.05.2017, 2016/07/0099). Inzwischen liegen aber ohnehin auf den gegenständlichen Fall bezogene Gutachten von zwei hydrogeologischen und einem wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vor. Diese Amtssachverständigen haben schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass auch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Messergebnisse eine Gefährdung des Tiefbrunnens Y durch die Hofstelle A nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass das Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. II in Widerspruch zur Aussage von DI EE vom 23.10.2015 steht. Am 23.10.2015 lagen die Messergebnisse nämlich noch gar nicht vor, sodass DI EE zum damaligen Zeitpunkt noch keine Schlüsse aus den Messergebnissen ziehen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat weiters die Einvernahme des DI KK als Trinkwasseranalytiker der U beantragt, da dieser die Beprobung des Tiefbrunnens durchgeführt habe und Aussagen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Brunnens tätigen könne. Auch diesem Beweisantrag ist keine Folge zu geben, da die Messergebnisse nicht in Zweifel stehen und die daraus für das vorliegende Verfahren zu ziehenden Schlüsse nicht vom Trinkwasseranalytiker, sondern von den beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft zu treffen sind. Entscheidend ist letztlich, dass diese Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt haben, dass anhand der vorliegenden Messergebnisse keine relevanten Rückschlüsse auf die von der Hofstelle A ausgehenden Gefahren für das Trinkwasser gezogen werden können. Zur Beurteilung dieser Gefahren kann der Trinkwasseranalytiker nichts beitragen. Im Übrigen läuft die beantragte Einvernahme des Trinkwasseranalytikers auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines kulturbautechnischen Amtssachverständigengutachtens beantragt. Es liegen jedoch bereits ausführliche Gutachten eines siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vor. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2017 erklärt, dass im vorliegenden Fall keine Unterschiede in der Beurteilung aus kulturbautechnischer und siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht bestehen und ein gesondertes kulturbautechnisches Gutachten nur erforderlich wäre, wenn die Auswirkungen der Feldbewirtschaftung auf das Grundwasser relevant wären. Die Auswirkungen der baulichen Anlage auf das Grundwasser sind aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht zu beurteilen, sodass auf die Einholung eines zusätzlichen kulturbautechnischen Gutachtens verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern ein kulturtechnisches Gutachten zu einer anderen Schlussfolgerung als ein siedlungswasserwirtschaftliches Gutachten führen könnte. Die letztlich entscheidungsrelevante Frage, ob eine Wasserwegigkeit zwischen der Hofstelle A und dem Tiefbrunnen Y besteht, ist aber ohnehin eine hydrogeologische und keine kulturbautechnische Frage.
III. Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 21b.
Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Öffentliche Interessen.
§ 105.
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(…)
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
(…)
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121.
(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(…)
IV. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 21b WRG 1959 sind Auflagen, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen wurden, auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Zuständig für ein Vorgehen nach § 21b WRG 1959 ist jene Behörde, die die Auflagen erlassen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit die Bezirkshauptmannschaft X, die den Bewilligungsbescheid vom 01.03.2010 gemäß § 98 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 erlassen hat, auch für den Antrag vom 26.08.2016 auf Behebung der Auflagen zuständig. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.04.2014, Zl LVwG-2014/34/0526-4, ist verfehlt, da in diesem Verfahren unabhängig vom Bewilligungsbescheid vom 01.03.2010 Maßnahmen zum Schutz des Tiefbrunnens Y gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 gegenständlich waren, für die der Landeshauptmann gemäß § 99 Abs 1 lit c WRG 1959 zuständig ist.
Gemäß den Erläuterungen zur WRG-Nov BGBl I Nr 2011/14 können Auflagen nach § 21b WRG 1959 aufgehoben oder abgeändert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung wegen dem nachträglichen Wegfall von Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides vorlagen und für die Vorschreibung von Auflagen (behördliche Entscheidung) objektiv bedeutsam waren (zB Änderung/Wegfall von Parametern, weil ein Stoff nicht mehr eingesetzt wird, ein Schadstoff im Abwasser gar nicht vorkommt) einschließlich damit zusammenhängender Überwachungsvorschreibungen oder dem nachträglichen Eintritt von für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zB naturwissenschaftliche Erkenntnissen) nicht mehr vorliegen oder wenn auf Grund einer neuen Rechtslage eine andere Entscheidung möglich ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.
Die Regelung des § 21b WRG 1959 stellt keine Durchbrechung der Rechtskraft des die Auflage vorschreibenden Bescheides dar. Sie gibt vielmehr lediglich der Behörde die Möglichkeit, nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 2013, K2 zu § 21b).
Eine Aufhebung oder Abänderung von Auflagen wegen Änderung des Sachverhaltes kommt nur in Betracht, wenn es sich dabei um eine (gesichert) dauerhafte Sachverhaltsänderung handelt (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 2013, K9 zu § 21b). Laut Oberleitner/Berger (WRG-ON § 21b, Stand: November 2017, rdb.at) kommen etwa Auflagen für die Bauphase in Betracht, die nach Ausführung der Wasseranlagen obsolet werden. Der in § 21b WRG 1959 verwendete Auflagenbegriff ist einschränkend zu interpretieren.
Im vorliegenden Fall vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Auflagen VII/8, VII/12, VII/16, VII/18, VII/28 und VII/32 des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 gemäß § 21b WRG 1959 aufzuheben sind, da der bisherige Betrieb der Hofstelle A gezeigt habe, dass diese Auflagen nicht zum Schutz des Grundwasserschongebietes Y erforderlich seien. Seit der Inbetriebnahme der Hofstelle sei nämlich keine Verschlechterung der Wasserqualität des Tiefbrunnens Y eingetreten, obwohl die Auflagen nicht umgesetzt worden seien. Aus dieser nachträglich eingetretenen Tatsache ergebe sich, dass die Auflagen keinen Schutzzweck erfüllen würden.
Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch zweifelsfrei ergeben, dass aus dem Umstand, dass der bisherige Betrieb der Hofstelle A zu keinen nachweisbaren Beeinträchtigungen des Grundwasserschongebietes Y geführt hat, nicht auf die Entbehrlichkeit der Auflagen geschlossen werden kann. Sämtliche beigezogenen Sachverständigen haben schlüssig und übereinstimmend ausgesagt, dass die vorliegenden Messergebnisse des Tiefbrunnens Y keinen Rückschluss darauf zulassen, ob von der Hofstelle A eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. So waren die Messintervalle nicht engmaschig und die gemessenen Parameter nicht vollständig genug, um sämtliche Beeinträchtigungen erfassen zu können. Dazu kommen komplexe Untergrundverhältnisse und unbekannte Faktoren, wie die Art und Menge der tatsächlich im Bereich der Hofstelle A ausgetretenen Schadstoffe sowie die Witterungssituation und Vorvernässung des Bodens und die aktuelle Vegetation im Zeitpunkt allfälliger Schadstoffaustritte. Möglich ist auch, dass von der Hofstelle A bislang noch keine so große Emission ausgegangen ist, die messtechnisch im Tiefbrunnen Y festgestellt werden konnte. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass derartige Emissionen auch in Zukunft unterbleiben.
So sollen die gegenständlichen Auflagen nicht nur vor den im Regelbetrieb zu erwartenden Emissionen, sondern insbesondere auch vor Emissionen infolge unvorhersehbarer Zwischenfälle (Betriebsunfälle) schützen. Nur weil seit dem Jahr 2011 kein entsprechend großer Betriebsunfall eingetreten ist, kann nicht erwartet werden, dass derartige Zwischenfälle auch zukünftig ausbleiben. Abgesehen davon steigt das Risiko von Emissionen mit der Zeit, da zum einen die technische Lebensdauer der Anlage oder einzelner Anlagenkomponenten überschritten werden kann (was zB zur Undichtheit der Kanalisation führen kann) und zum anderen, da sich bestimmte Emissionen mit der Zeit im Erdreich summieren können (etwa ausgewaschene Schwermetalle aus der Dachhaut). Daher sind sowohl die Auflagen, die eine regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage vorsehen (VII/8, VII/16 und VII/28), als auch die Auflagen, die vor Emissionen eines Betriebsunfalls und der Summationswirkung jahrelanger Schadstoffeinträge schützen (VII/12, VII/18 und VII/32), weiterhin erforderlich.
Seit Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 sind somit weder erhebliche Tatsachen weggefallen oder eingetreten, noch haben sich neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die für die Vorschreibung der Auflagen objektiv bedeutsam wären. Insbesondere kann nach wie vor nicht festgestellt werden, ob im gegenständlichen Fall aufgrund einer möglicherweise durchgehenden Deckschicht oder aufgrund der konkreten Lage des 60-Tage-Zustrombereiches keine Gefährdung des Tiefbrunnens Y zu erwarten ist.
Auch die Rechtslage hat sich seit Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.2010 nicht geändert. Insbesondere ist die Verordnung LGBl Nr 77/2000, mit der das Grundwasserschongebiet Y erlassen wurde, nach wie vor unverändert in Kraft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der Umstand, dass es – allenfalls – zu einer Änderung der Verordnung LGBl Nr 77/2000, also zu einer Änderung der Rechtslage kommen könnte, keinen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG dar, weil es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt (vgl VwGH 20.06.2002, 2000/06/0204). Wie von der Beschwerdeführerin begehrt, hat das Landesverwaltungsgericht aber ohnehin die laufende Beprobung des Tiefbrunnens Y bis Herbst 2017 abgewartet, ohne dass aufgrund der Messergebnisse die Verordnung vom dafür zuständigen Landeshauptmann geändert worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht sieht auch keinen Anlass, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, gemäß Art 144 B-VG selbst den Verfassungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies auch keine Beschneidung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten (vgl VwGH 27.02.2015, 2015/06/0009).
Soweit die Beschwerdeführerin die Auflagen als unverhältnismäßig erachtet, ist klarzustellen, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 21b WRG 1959 nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen mit dem Ergebnis kommen kann, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 2013, K3 zu § 21b). Die Beschwerdeführerin irrt auch mit ihrer Ansicht, dass vorliegend die Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 21b WRG 1959 gemacht werden könnte. Es handelt sich bei der Asphaltierung nämlich um keine Auflage, sondern um einen bewilligten Antragsgegenstand. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen zur Aufhebung der Auflagen nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I als unbegründet abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt 2:
Im Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 hat die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs 1 WRG 1959 ist für dieses Überprüfungsverfahren die Bewilligungsbehörde zuständig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit die Bezirkshauptmannschaft X, die den Bewilligungsbescheid vom 01.03.2010 erlassen hat, für die Kollaudierung zuständig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, in einem Überprüfungsbescheid gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 festzustellen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten Anlage nicht übereinstimmt (vgl VwGH 10.08.2000, 99/07/0184). Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Spruchpunkt II in Bezug auf die Hofstelle A eine solche Negativfeststellung getroffen, da lediglich die Beseitigung der festgestellten Mängel und Abweichungen aufgetragen wurde, ohne die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen.
Dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten Anlage nicht übereinstimmt, steht unzweifelhaft fest. So wurde die Hofstelle A ohne die beantragte und bewilligte Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen und ohne die beantragte und bewilligte Einleitung der Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal der Gemeinde Z errichtet und die gemäß der Auflage VII/8 erforderliche Betriebsordnung nicht ausgearbeitet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem eindeutig ergeben, dass sich aufgrund dieser Bescheidabweichungen das Risiko einer Grundwasserverunreinigung und das Gefährdungspotential für den Tiefbrunnen Y erhöht.
Im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 können nur geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich genehmigt werden. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen § 121 Abs 1 WRG 1959 ist öffentlichen Interessen dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet. Mit Geringfügigkeit kann die Nachteiligkeit für öffentlichen Interessen dabei nicht gerechtfertigt werden (vgl VwGH 27.04.2006, 2003/07/0096).
Da die Hintanhaltung von Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zu den öffentlichen Interessen iSd § 105 Abs 1 lit e WRG 1959 zählt (vgl VwGH 11.03.1999, 99/07/0032) und vorliegend feststeht, dass die Bescheidabweichungen dem öffentlichen Interesse der Grundwasserreinhaltung nachteilig sind, kommt deren nachträgliche Genehmigung gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht in Betracht, sodass es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichungen mehr bedarf (vgl VwGH 26.04.2013, 2012/07/0100).
Dabei verhilft der Beschwerdeführerin auch das Argument nicht zum Erfolg, dass der Tiefbrunnen Y für die Wasserversorgung der Gemeinde Z wenig Bedeutung habe und nur als Notbrunnen herangezogen werde. Zum einen gibt es nämlich kein Grundwasser, auf dessen Reinhaltung verzichtet werden könnte (vgl VwGH 17.10.2002, 99/07/0036), zum anderen muss auch ein Notbrunnen die jederzeitige sichere Wasserversorgung der Bevölkerung gewährleisten können.
Soweit die Beschwerdeführerin die aufgetragene Beseitigung der wahrgenommenen Mängel und Abweichungen als unverhältnismäßig erachtet, ist festzuhalten, dass der Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage ist. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen (vgl VwGH 28.04.2016, 2013/07/0056).
Die Beschwerdeführerin hat auch bemängelt, dass die Vorbelastungen des Grundwasserschongebietes Y nicht erhoben und nicht ermittelt worden sei, welche Einträge tatsächlich aus dem Bereich der Hofstelle A in das Grundwasserschongebiet Y gelangen würden. Auch sei zu hinterfragen, von wem das im Bewilligungsbescheid vom 01.03.2010 verwendete hydrogeologische Gutachten stammt. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht dazu dient, ein im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung allenfalls versäumtes Ermittlungsverfahren nachzuholen (vgl VwGH 26.04.2007, 2006/07/0075).
Die Beschwerdeführerin hat weiters auf die Beeinträchtigung des Grundwasserschongebietes Y durch Maßnahmen außerhalb der Hofstelle A hingewiesen. Die aufgezeigten landwirtschaftlichen Nutzungen und Verkehrsflächen sind jedoch weder Gegenstand des vorliegenden Überprüfungsverfahrens, noch ändern sie etwas an der Tatsache, dass die festgestellten Bescheidabweichungen das Gefahrenpotenzial für das Grundwasser und den Tiefbrunnen Y erhöhen.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch insofern zu korrigieren, als im Spruchpunkt II die Auflagen VII/8, VII/12, VII/18, VII/20, VII/28, VII/32 und VII/36 des Bewilligungsbescheides wiederholt werden. Damit werden nämlich lediglich weitere Vollstreckungstitel, welche nicht erforderlich und als dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufend rechtlich nicht gedeckt sind, geschaffen.
Abgesehen davon kann die Einhaltung der Auflage VII/12 (tagwasserdichte Schachtabdeckung von Dachwassersickerschächten innerhalb befestigter Flächen) des Bewilligungsbescheides noch nicht überprüft werden, da bis dato entgegen den beantragten und bewilligten Einreichunterlagen die Flächen noch nicht befestigt – also asphaltiert – wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen w