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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A in Ottensheim, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17. Juni 1997, Zl. 5/10-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (im Bereich des Exekutivdienstes der Sicherheitswache) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat im maßgeblichen Zeitraum Oktober 1994 bis Februar 1995 seinen Dienst im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Linz versehen.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 12. Dezember 1996 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres wie folgt zu Recht erkannt:
"RI A ist schuldig, als Beamter nicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
RI A gab nämlich in der Zeit von Oktober 1994 bis Februar 1995 als Zulassungsbesitzer des Pkw Kennzeichen UU-37 UV in drei Fällen nach behördlicher Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung jeweils Personen bekannt, die in der Zeit zwischen den Übertretungen und den Lenkeranfragen verstorben sind. Überprüfungen bezüglich der von ihm angegebenen Fahrzeuglenker haben ergeben, dass diese auf Grund ihres hohen Alters bzw. krankheitsbedingten Spitalaufenthaltes zu den jeweiligen Tatzeiten nicht die Lenker seines Pkw-Kennzeichen UU-37 UV gewesen sind.
Obwohl RI A wegen seiner Handlungen in zwei Fällen eine Verwaltungsstrafe bekommen hat, wird eine Disziplinarstrafe ausgesprochen, weil im Verwaltungsstrafverfahren die Stellung als Sicherheitswachebeamter nicht zu berücksichtigen ist.
Über RI A wird daher gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 in Anwendung von § 95 Abs. 3 BDG 1979 als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 sind keine Kosten des Verfahrens entstanden bzw. zu ersetzen."
Zur Begründung der Strafbemessung bzw. der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe von S 25.000,-- führte die Disziplinarkommission aus, diese entspreche dem Unrechtsgehalt und erscheine notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dabei seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit berücksichtigt worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juni 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 12. Dezember 1996 keine Folge gegeben und damit dieses Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Disziplinaroberkommission nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer außerdienstlich in drei Fällen unrichtig erteilten Lenkerauskünfte seien als vorsätzliche Unwahrheit und "besonders perfider Versuch" zu werten, "sich durch das Vorschieben einer Verstorbenen, die dem nicht mehr entgegentreten konnte, der eigenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (was nicht nur die infame Bezichtigung der Verstorbenen, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, implizierte, sondern auch noch die polizeiliche Befragung einer völlig unbeteiligten dritten Person nach sich zog". In diesem Verhalten eines Polizeibeamten sei eine zumindest grob fahrlässige gravierende Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu erblicken. Ein disziplinärer Überhang im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG liege vor, weil § 43 Abs. 2 leg. cit. auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstelle, der vom kraftfahrrechtlichen Straftatbestand rechtlich nicht wahrgenommen werde. In dem Verwaltungsstrafverfahren sei die Stellung des Beschwerdeführers als Sicherheitswachebeamter nicht berücksichtigt worden; der unabhängige Verwaltungssenat habe - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - im Verwaltungsstrafverfahren die Strafbemessung in dieser Hinsicht korrigiert. In der "ebenso gemeinen wie offenkundig planvollen Vorgangsweise" des Beschwerdeführers sei "eine Pietätlosigkeit sondergleichen und eine schuldhafte, durchaus schwer wiegende Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG zu sehen". Rückschlüsse auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben könnten nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang stehe.
§ 43 Abs. 2 BDG erfasse auch einen allgemeinen Funktionsbezug. Dies sei "bei der außerdienstlichen Erteilung dreier gezielt unwahrer Lenkerauskünfte durch einen - wenn auch aktuell "nur" mit Wachaufgaben in einem Polizeigefangenenhaus betrauten - Sicherheitswachebeamten, indem er gesetzwidrig handelt und mit einer besonders verwerflichen Methode aus reinstem Eigennutz völlig unbeteiligte verstorbenen Personen vorschiebt, sehr wohl der Fall". Ausgehend von dem "aus der besonderen Qualität des hier vorgeworfenen außerdienstlichen Verhaltens zu ziehenden negativen Schluss auf die Grundeinstellung des Beschuldigten und damit auf sein dienstliches Verhalten ist daher ein Vertrauensbruch im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG zu konstatieren". Die Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- sei im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzung, auf die massive Beeinträchtigung des grundsätzlichen dienstlichen Interesses an der Gesetzestreue und Charakterfestigkeit des Beamten, auf die in seinem Verhalten zu Tage getretene Kaltschnäuzigkeit und den erkennbaren Mangel an Verantwortungsbewusstsein in bezug seiner besonderen Stellung als Exekutivbeamter erforderlich, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Eine Strafe in dieser Höhe erscheine auch unter Bedachtnahme auf die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, auf seine persönlichen Verhältnisse und auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (keine Sorgepflichten, kein Vermögen, Monatsbezug rund S 19.000,-- als angemessen. Dass die Disziplinarkommission (erster Instanz) sich bei der Strafbemessung von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen, sei nicht zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2298/97-5, die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1997 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 4. Dezember 1997.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nach seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und dafür nicht unangemessen disziplinär bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte auf Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.
§ 93 BDG 1979 regelt die Strafbemessung. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nach Abs. 2 leg. cit. nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs. 1 BDG von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass "die belangte Behörde" am 3. Dezember 1996 die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit abgehalten habe, obwohl er am 2. Dezember 1996 mitgeteilt habe, dass er zu dieser Verhandlung "nicht erscheinen könne".
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass am 3. Dezember 1996 nicht die belangte Behörde, sondern die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Behörde erster Instanz) eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. In einem Aktenvermerk vom 2. Dezember 1996 hat der Senatsvorsitzende der genannten Disziplinarkommission festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einem Telefonat die Erhebung einer Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission (gemeint ist betreffend die mit dem Disziplinarverfahren sachgleiche Verwaltungsstrafsache) bekannt gegeben und ersucht habe, die Disziplinarverhandlung zu verlegen, bzw. zu vertagen. Nachdem der Vorsitzende den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen habe, einen diesbezüglichen Antrag in der "morgigen Verhandlung" zu stellen und dargelegt habe, dass er eine weitere Verzögerung bzw. Vertagung nicht für zweckmäßig erachte, habe der Beschwerdeführer - nach dem Inhalt des genannten Aktenvermerks - geäußert, "dass er zur morgigen Verhandlung nicht kommen werde". Danach habe der Vorsitzende den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Disziplinarverfahren infolge seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit ohne seine Anhörung durchgeführt werden könne.
Ausgehend vom Inhalt dieses Aktenvermerkes vom 2. Dezember 1996 hat der Beschwerdeführer für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1996 keinen tauglichen Hinderungsgrund vorgebracht. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht dargetan, aus welchem Grund der Beschwerdeführer am Erscheinen zu dieser Verhandlung gehindert gewesen sein sollte. Solcherart ist aber der in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegen, konnte gemäß § 124 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997) doch die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn dieser trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint.
Der Beschwerdeführer hält den Schuldspruch deshalb für rechtswidrig, weil zwischen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben keine Verbindung bestehe. Die inkriminierten Handlungen hätten auf seine konkrete Tätigkeit der Bewachung von Häftlingen im Polizeigefangenenhaus keine Rückwirkung. Die Dienstpflichtverletzung erschöpfe sich in der Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes, nämlich dass er fremde Personen angegeben habe, die seinen Wagen gefahren hätten. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei nicht erforderlich. Aus der Sicht des KFG handle es sich lediglich um eine geringfügige Verwaltungsübertretung, weshalb zu fragen sei, ob dieses außerdienstliche Verhalten überhaupt disziplinär erheblich sei.
Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Kritik an der Unterstellung seines außerdienstlichen Verhaltens unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 darin zuzustimmen, dass eine Dienstpflichtverletzung in dieser Hinsicht nur vorliegt, wenn dadurch Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser Dienstbezug kann aber entweder ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, oder er kann sich aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten den Dienstbezug nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. Nicht jedes (etwa verwaltungsstrafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, vom 10. Dezember 1996, Zl. 93/09/0070, vom 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0344, vom 21. Dezember 1999, Zl. 93/09/0122, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/09/0110).
Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, seinem außerdienstlichen Fehlverhalten fehle ein besonderer Dienstbezug zu seiner konkreten Bewachungstätigkeit im Polizeigefangenenhaus. Ungeachtet der sachlichen Berechtigung dieser Behauptung lässt der Beschwerdeführer bei seinen Beschwerdeausführungen jedoch den - aus der Sicht des Beschwerdefalles - wesentlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Dienstbezuges zu jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, völlig außer Acht. Dass seinem Fehlverhalten kein allgemeiner Dienstbezug - wie die belangte Behörde dargelegt hat - zukomme, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer hat - nach den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates - als Zulassungsbesitzer der Behörde unrichtige Lenkerauskünfte erteilt. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage, dass allein die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen nicht schon eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeuten muss, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsstrafverfahrens - diese Verwaltungsübertretungen unter konkreten Tatumständen begangen hat, die disziplinarrechtlich erheblich bzw. geeignet sind, Bedenken an seiner sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben entstehen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer - wie der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat - der Behörde vorsätzlich Auskünfte erteilte, die "als infame und gemeine Lüge" bzw. als "Hinterhältigkeit und Gemeinheit" anzusehen waren, weil der Beschwerdeführer indirekt einen Verstorbenen zweier Verwaltungsübertretungen bezichtigte und die Erlassung von Strafverfügungen gegen den Verstorbenen veranlasste, dann hat der Beschwerdeführer dadurch aus dem Gesichtspunkt der disziplinarrechtlichen Beurteilung seine Glaubwürdigkeit als Beamter in einem relevanten Maß beschädigt bzw. eingebüßt. Durch die besonderen Begleitumstände, unter denen der Beschwerdeführer die an sich disziplinarrechtlich noch nicht erheblichen Verwaltungsübertretungen begangen hat, führte er eine Vertrauensschädigung herbei, die eine Verletzung der gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 für alle Beamten gemeinsamen Verhaltensrichtlinie darstellte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erschöpfte sich diese Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen, wird der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, doch bei Verhängung der Verwaltungsstrafen in keiner Weise berücksichtigt (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, und die darin angegebenen hg. Judikatur). Wie dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in dieser Hinsicht zu entnehmen ist, war das Verhalten des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren nur an jenen Maßstäben zu messen, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis rechtswidrig als erschwerend gewertete Eigenschaft des Beschwerdeführers als Polizeibeamter bzw. sein nicht standesgemäßes Verhalten hat der unabhängige Verwaltungssenat dahingehend korrigiert, dass die über den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen (von jeweils S 5.000,-- auf jeweils S 3.000,--) herabgesetzt wurden. Der disziplinäre Überhang ist somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - vorgelegen.
Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit sie gegen die Bestätigung des Schuldspruches gerichtet ist, als unbegründet.
Hingegen kommt der Beschwerde, soweit sie gegen die Bestätigung des Strafausspruches gerichtet ist, aus folgenden Erwägungen im Ergebnis Berechtigung zu:
Die Begleitumstände der Begehung der Verwaltungsübertretungen, die dazu führen, dass die - bei außerdienstlichem Verhalten nach einem strengeren Maßstab zu beurteilende - Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten wurde, können bei der Strafbemessung nicht neuerlich derart zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden, dass deshalb automatisch eine "erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzung" vorliegt, oder deshalb dem Beschwerdeführer bei der Würdigung des Schuldgehaltes dieser Dienstpflichtverletzung "die in seinem Verhalten zu Tage getretene Kaltschnäuzigkeit" bzw. ein "erkennbarer Mangel an Verantwortungsbewusstsein als Exekutivbeamter" ein weiteres Mal vorgeworfen wird, um damit die verhängte Geldstrafe bzw. deren Höhe zu rechtfertigen. Dass (anders als die Verwaltungsübertretungen) die Dienstpflichtverletzung vom Beschwerdeführer nicht vorsätzlich oder "kaltschnäuzig", sondern vielmehr "grob fahrlässig" begangen wurde, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Bestätigung des Schuldspruches ausdrücklich festgestellt, bei der Würdigung des Schuldgehaltes der Dienstpflichtverletzung im Rahmen der Strafbemessung aber anscheinend nicht mehr berücksichtigt. Für die vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 3.000,-- (bei einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen und unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von S 12.000,--) verhängt. Demgegenüber wurde im Disziplinarverfahren über den disziplinär unbescholtenen Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung mit anderen (weniger schwer wiegenden) Arten von Disziplinarstrafen - für die fahrlässig begangene Dienstpflichtverletzung sofort die (hinsichtlich der Schwere nur mehr durch die Entlassung übertroffene) Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- verhängt, die unter Bedachtnahme der verhängten Verwaltungsstrafen einen mehr als achtfachen Betrag der im Verwaltungsstrafverfahren über den Beschwerdeführer jeweils verhängten Strafe erreicht. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Strafbemessung ist den Disziplinarerkenntnissen nicht zu entnehmen. Gründe dafür, warum zusätzlich zu den verhängten Verwaltungsstrafen diese strenge Bestrafung des bisher disziplinär unbescholtenen Beschwerdeführers erforderlich sein sollte, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sich auch keinen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers oder den konkreten Umständen, die zur Begehung der Dienstpflichtverletzung führten, verschafft, wurde von der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers doch in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde über die Einstellung des Beschwerdeführers bzw. seine konkreten Charaktermängel entbehren - jedenfalls nach der damals maßgebend gewesenen Rechtslage - zudem einer in einem unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes mängelfrei zu Stande gekommenen sachverhaltsmäßigen Grundlage.
Die Bestätigung des Strafausspruches erweist sich aus den dargelegten Erwägungen somit als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde (soweit sie den Schuldspruch betrifft) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090324.X00Im RIS seit
20.11.2000