Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §8 Abs1Rechtssatz
Fehlt es an einer rechtskräftigen Bestrafung, so hat die Kraftbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen (vgl VwGH 26.04.2013, 2013/11/0015) oder – zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten – mit der Entscheidung bis zum Ausgang des über die vorfrageanhängigen Verfahrens zuzuwarten, wobei diesbezüglich eine Erlassung eines förmlichen Bescheids gemäß § 38 AVG nicht zwingend ist (vgl VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074).
Im gegenständlichen Fall kann der Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht unterstellt werden, dass sie ohne Durchführung der eigenen Ermittlungen bloß zugewartet hätte. Vielmehr hat die Behörde rasch ein Ermittlungsverfahren in der durch einen Auslandsbezug gekennzeichneten Angelegenheit eingeleitet und dieses zügig fortgesetztes, während der Beschwerdeführer keine adäquate Mitwirkung am Verfahren zeigte, sodass jedenfalls nicht von einer schuldhaften Säumnis durch die Behörde ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Verkehrsunzuverlässigkeit; Verschulden der Behörde; VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2404.2Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017