RS Lvwg 2017/11/13 LVwG-2017/20/2404-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §16 Abs1
FSG 1997 §29 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3

Rechtssatz

Fehlt es an einer rechtskräftigen Bestrafung, so hat die Kraftbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen (vgl VwGH 26.04.2013, 2013/11/0015) oder – zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten – mit der Entscheidung bis zum Ausgang des über die vorfrageanhängigen Verfahrens zuzuwarten, wobei diesbezüglich eine Erlassung eines förmlichen Bescheids gemäß § 38 AVG nicht zwingend ist (vgl VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074).

Im gegenständlichen Fall kann der Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht unterstellt werden, dass sie ohne Durchführung der eigenen Ermittlungen bloß zugewartet hätte. Vielmehr hat die Behörde rasch ein Ermittlungsverfahren in der durch einen Auslandsbezug gekennzeichneten Angelegenheit eingeleitet und dieses  zügig fortgesetztes, während der Beschwerdeführer keine adäquate Mitwirkung am Verfahren zeigte, sodass jedenfalls nicht von einer schuldhaften Säumnis durch die Behörde ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Verkehrsunzuverlässigkeit; Verschulden der Behörde; Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2404.2

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten