Entscheidungsdatum
13.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §8 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2017, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit einem Mandatsbescheid vom 29.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellten Führerschein vom 17.03.2016, Zl ****) für alle Klassen für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (das war am 01.06.2017) entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen würden, sofern der Beschwerdeführer Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei. Ergänzend wurde auf der Grundlage des § 24 Abs 3 FSG auch eine Nachschulung (für verkehrsauffällige Lenker) angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zusätzlich ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.
In der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Z auf eine Mitteilung der Autobahnpolizeistation Y vom 21.05.2017, woraus sich folgender Sachverhalt ergebe:
„Sie lenkten am 13.02.2017 und am 22.03.2017 (BY ****) in D-X, A*, km 7,5 bzw. D-W A*, km 2,073 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ****, wobei Sie jeweils ein Verhalten setzten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw. haben Sie mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.
Sie haben nämlich jeweils andere Verkehrsteilnehmer genötigt (insb. dichtes Auffahren/Schneiden/Abdrängen/aggressive Fahrweise) bzw. haben Sie versucht, vor der Polizei zu flüchten (13.02.2017).
Weiters wird Ihnen jedenfalls in diesen beiden Fällen Fahren ohne Fahrerlaubnis (BRD) zur Last gelegt.“
Die Bezirkshauptmannschaft Z bezog sich auf diese Ausführungen und begründete die Entziehung der Lenkberechtigung damit, dass derjenige, der derartige Verwaltungsübertretungen begehe, gemäß § 7 Abs 3 Z 3 und 6 lit a FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig gelte und daher in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes (Gewährleistung der Verkehrssicherheit) bei Gefahr in Verzug wie im Spruch zu entscheiden gewesen wäre.
Mit einem Schreiben vom 13.06.2017, eingelangt bei der Behörde am 14.06.2017, wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass die von der Behörde behauptete Gefahr im Verzug nicht vorliege. Die Vorfälle hätten sich am 13.02.2017 und am 22.03.2017, somit vor über drei Monaten ereignet, sodass nunmehr keine Gefahr in Verzug mehr gegeben sei. Auch sei die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft. Es würden konkrete Feststellungen zu den angeblichen Vorfällen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 fehlen. Es sei völlig offen, welche anderen Verkehrsteilnehmer der Vorstellungswerber bei den gegenständlichen Vorfällen genötigt haben sollte und durch welches Verhalten. Nicht einmal die Uhrzeit sei den angeblichen Vorfällen in der Begründung zu entnehmen. Es würden hinreichende Feststellungen über die konkreten Übertretungen fehlen, welche die Annahme des Vorliegens bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 und 6 lit a FSG rechtfertigen würden.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen. Hinsichtlich der von der Autobahnpolizeistation Y mitgeteilten Vorfälle handle es sich um ein offenes Verfahren in Deutschland und hätte der Vorstellungswerber noch nicht einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu den angeblichen Vorfällen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Behörde auf Vorfälle laut einer Mitteilung der Autobahnpolizeistation Y stütze, ohne sich davon zu überzeugen, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren in Deutschland stattgefunden habe und abgeschlossen worden sei. Die Annahme, dass der Vorstellungswerber an den angeblichen Vorfällen am 13.02.2017 und 22.03.2017 beteiligt gewesen sei, fuße somit weitgehend auf Spekulationen. Tatsächlich habe der Vorstellungswerber zu den angeblichen Tatzeitpunkten am 13.02.2017 und am 22.03.2017 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****nicht gelenkt, vielmehr sei das Fahrzeug von einem Bekannten gelenkt worden. Beim Vorfall vom 13.02.2017 sei auch nicht das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****beteiligt gewesen.
Es liege grundsätzlich keine Verkehrsunzuverlässigkeit vor, weil keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG verwirklicht worden sei. Die belangte Behörde habe auch keine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorgenommen. Selbst wenn man von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgehen würde, wäre die über den Vorstellungswerber verhängte Entziehungsdauer von 12 Monaten auf keinen Fall angemessen.
Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid § 26 Abs 2a FSG an. Nach dieser Bestimmung sei im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung eine Entziehungsdauer von 6 Monaten festzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall eine Entziehungsdauer von 12 Monaten verhängt worden sei. Es mangle diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage.
Zum Beweis der vorstehenden Ausführungen werde die Einvernahme des Vorstellungswerbers sowie des Zeugen BB beantragt, wobei hinsichtlich dieses Zeugen eine Adresse in V (Republik Moldawien) angeführt wurde. Gleichzeitig wurde auf eine beigelegte eidesstattliche Erklärung des BB vom 14.06.2017 zu den Vorfällen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 verwiesen. Dieser sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass BB am 13.02.2017 um ca 16.00 Uhr und am 22.03.2017 um 19.00 Uhr ein KFZ MB „Großraumlimousine“ schwarz mit österreichischem Kennzeichen an näher angeführten Orten der A* gelenkt hätte und „die volle Verantwortung für diese Zeiträume übernehme“.
Bereits zwei Tage nach Einlangen der Vorstellung, nämlich am 16.06.2017, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z das Ermittlungsverfahren ein. Einerseits wurde ein Ersuchen an die Autobahnpolizei Y im Zusammenhang mit der Frage, wer bei den Vorfällen vom 13.02.2017 bzw 22.03.2017 Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, gerichtet. Andererseits erging an den Beschwerdeführer zu Handen seines ehemaligen Rechtsvertreters ein Schreiben vom 16.06.2017, mit welchem er auf die Zustellung des Mandatsbescheides mit 01.06.2017 und auf die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, hingewiesen wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Polizeiinspektion Z aufgrund eines Rechtshilfeersuchens (die fraglichen Fahrten betreffend) mehrmals (vergeblich) versucht habe, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei – sowohl schriftlich als auch telefonisch – mehrmals geladen worden, jedoch weder erschienen, noch habe er eine weitere Kontaktaufnahme ermöglicht. Weiters wurde auf Probleme bei der Zustellung an der Adresse des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach Sendungen mit dem Vermerk „Postfach, kein Briefkasten, keine Türklingel!“ retourniert würden. Im Übrigen möge hinsichtlich des BB eine Reisepass- und Führerscheinkopie vorgelegt werden.
In einem weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.06.2017 an die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein am 26.06.2017 abgegeben worden sei und es noch um die Übermittlung der Reisepass- und Führerscheinkopie (BB) ginge.
Unmittelbar nach dem Einlangen der Vorstellung samt eidesstattlicher Erklärung tätigte die Bezirkshauptmannschaft Z auch Ermittlungen bei der Zulassungsbesitzerin der an den Vorfällen vom 13.02.2017 und 23.03.2017 beteiligten Kraftfahrzeuge (der CC Tirol). Seitens der CC Tirol wurde darauf Bezug nehmend mit E-Mail vom 15.06.2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in diesem Betrieb per 02.04.2017 abgemeldet worden und seither auch nicht mehr „gefahren“ sei. Das Schriftstück (den Bescheid) habe der Beschwerdeführer nach telefonischer Information am 01.06.2017 persönlich im Büro abgeholt.
In einem E-Mail vom 16.06.2017 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Z die CC Tirol um Übermittlung von „Unterlagen/Aufzeichnungen/Fahrtenbücher“ im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, dass Herr BB am 13.02.2017 um ca 16.25 Uhr auf der A8, bei X, U, in Fahrtrichtung T das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** bzw am 22.03.2017 um ca 12.00 Uhr auf der A*, W, Fahrtrichtung T, das KFZ mit dem Kennzeichen ****gelenkt habe. Noch am 16.06.2017 wurden von der CC Tirol „die beiden gewünschten Fahrtenzettel“ übermittelt, wobei ergänzt wurde, dass am 22.03.2017 der Beschwerdeführer das Kennzeichen „****“ auf den Fahrerzettel geschrieben habe, aber tatsächlich das Fahrzeug „****“, was auch mit den Kilometerbeständen beweisbar sei, gelenkt habe. Also sei der Beschwerdeführer bei beiden Fahrten der Fahrer gewesen und sei dem Unternehmen kein Fahrer mit dem Namen BB bekannt.
Mit einem E-Mail vom 20.06.2017 entsprach die Bezirkshauptmannschaft einem Ersuchen der Autobahnpolizeistation Y um Übermittlung einer Unterschriftenprobe des Beschwerdeführers samt Lichtbild. Ergänzend wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z um Mitteilung gebeten, ob noch eine Zeugeneinvernahme erfolge.
Im Antwortschreiben der Autobahnpolizeistation Y vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bereits bei der Staatsanwaltschaft S liegen würden und eine Anklageerhebung erfolgt sei. Bezüglich des Schreibens des „Herrn
B aus der Republik Moldau“ würde von Seiten der Polizei ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB eingeleitet. Allerdings handle es ich dabei um eine sogenannte Auslandsstraftat und würde der Staatsanwaltschaft eine Anzeige zur Prüfung und Weisung vorgelegt. Etwaige Vernehmungen und weitere Ermittlungen würden dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen bzw von dieser selbst veranlasst werden.
Mit Email vom 22.06.2017 wurde seitens der Autobahnpolizeistation Y gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z auch noch zur Frage Stellung genommen, welche Indizien für eine Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers bei den Vorfällen am 13.02.2017 und am 22.03.2017 gesprochen hätten. Demnach sei es im Zuge der Anzeigenerstattung wegen des Vorfalls am 13.02.2017 zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers bei der
Tank-/Rastanlage Y Nord gekommen und seien dabei die Personalien des Tatverdächtigen (des Beschwerdeführers) gesichert festgestellt worden und hätte sich dieser auch allein im Fahrzeug befunden. In Bezug auf den Vorfall vom 22.03.2017 hätte man mit der Halterfirma des verwendeten Fahrzeuges telefoniert und hätte sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Lenker in diesem Fahrzeug auf dem Weg zu einem Kunden befunden habe. Auch hätte der Anzeigenerstatter bzw Zeuge den Fahrzeugführer beschreiben können. Seitens des zulassungsbesitzenden Unternehmens (Herrn DD) sei schriftlich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Tatfahrzeuge zu den genannten Tatzeiten gelenkt hätte. Ein BB sei Herrn D nicht bekannt sei und seien diesem auch keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden.
Am 02.08.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R/Zweigstelle S vom 01.06.2017 ein, in welcher die Vorfälle vom 13.02.2017, um 16.40 Uhr sowie vom 22.03.2017 um 11.20 Uhr näher dargestellt sind, In dieser Anklageschrift wird er beschuldigt, (bezogen auf den 13.02.2017) durch eine selbständige Handlung grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt zu haben oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren zu sein und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei er die Gefahr fahrlässig verursacht habe und durch dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben und (bezogen auf den Vorfall vom 22.03.2017) durch eine weitere selbständige Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, was als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 315c Abs 1 Nr 2b, Abs 3 Nr 1, 240 Abs 1, Abs 2, 69, 69a, 52, 53 dStGB strafbar sei. Als wesentliches Ermittlungsergebnis wurde auch festgehalten, dass „der Angeschuldigte“ bereits vielfach vorbestraft sei. Bemerkenswert seien insbesondere die einschlägigen Voreintragungen im Bundeszentralregister wegen Verkehrsdelikten. Auch ist in der Anklageschrift angeführt, dass sich der Beschuldigte zur Sache nicht einlasse, jedoch durch (sieben) näher angeführte Zeugen sowie näher angeführte Urkunden und Lichtbilder überführt sei.
Ende Juni/Anfang Juli erfolgte auch noch ein Schriftverkehr zwischen der Verkehrspolizei S und der Bezirkshauptmannschaft Z in Bezug auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bei den genannten Vorfällen im Besitz einer Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) war.
Dabei trat auch zu Tage, dass es zu einem weiteren entziehungsrelevanten Vorfall gekommen ist, welcher Ermittlungen der Verkehrspolizei S gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach sich zog. Dabei geht aus um einen Vorfall vom 17.03.2017. Seitens der Bezirkshauptmannschaft wurde die bayrische Polizei (die Kontaktstelle bei der Polizeiinspektion Q) mit E-Mail vom 06.07.2017 um Übermittlung von Unterlagen bezüglich dieses Vorfalls vom 17.03.2017 gebeten.
Am 02.08.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein mit 31.07.2017 datiertes Schreiben der Staatsanwaltschaft R/Zweigstelle S ein, welchem die Anklageschrift vom 01.06.2017 betreffend die Vorfälle vom 13.02.2017 und 22.03.2017 angeschlossen war.
Am 11.08.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z eine Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion S vom 06.08.2017 ein, welcher ein Tatblatt sowie eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorfall vom 17.03.2017 angeschlossen waren.
Am 22.09.2017 langten bei der Bezirkshauptmannschaft Z neuerlich die Anklageschrift vom 01.06.2017 (betreffend die Vorfälle vom 13.02.2017 und 22.03.2017) sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R/Zweigstelle S vom 01.08.2017 betreffend den Vorfall vom 17.03.2017 ein. Dabei wird im Anschluss an den dargestellten Sachverhalt festgehalten, dass „der Angeschuldigte“ beschuldigt werde, am 17.03.2017 gegen 22.00 Uhr durch eine selbständige Handlung (laut Punkt 1. des Sachverhalts) grob verkehrswidrig und rücksichtlos falsch überholt zu haben oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren zu sein und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei er die Gefahr fahrlässig verursacht habe und durch dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt habe und durch (laut Punkt 2. des Sachverhalts) eine weitere selbständige Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, und durch dieselbe Handlung einen anderen beleidigt zu haben, was als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß näher angeführter Paragraphen strafbar sei. Ergänzend wurde auch auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse und vorliegende Beweismittel verwiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Z veranlasste auch, dass an BB ein mit 24.07.2017 datiertes Schreiben gerichtet wurde, mit welchem dieser in Bezug auf die eidesstattliche Erklärung vom 14.06.2017 gebeten wurde, eine Kopie des Führerscheins bzw Personalausweises/Reisepasses vorzulegen. Dieses Schriftstück wurde jedoch am 01.09.2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ rückübermittelt. Mit einem Schreiben vom 11.09.2017 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass eine Anzeige zu einem weiteren Vorfall (17.03.2017) vorliege und dieser in das gegenständliche Verfahren einbezogen würde. Weiters wurde auch mitgeteilt, dass BB an der angegebenen Adresse nicht erreicht worden sei, sodass im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung die Aufforderung wiederholt werde, selbst eine Kopie/einen Scan vom Führerschein und Reisepass des Genannten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.10.2017 (E-Mail) wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter dazu Stellung genommen. Er verwies darauf, dass es sich in Bezug auf das von der Verkehrspolizei S geführte Verfahren (Vorfall vom 17.03.2017) offensichtlich um ein offenes Verfahren handle und noch nicht einmal eine Einvernahme des Vorstellungswerbers stattgefunden habe. Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs am 17.03.2017 sei unberechtigt. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug der Marke Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) am 17.03.2017 gegen 22.00 Uhr nicht gelenkt. Zum Zeugen BB, dessen Adresse er bereits bekannt gegeben habe, habe er keinen Kontakt. Es werde unabhängig davon der Beweisantrag auf Einvernahme dieses Zeugen aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom 06.10.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 09.10.2017, wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass die Entscheidungsfrist spätestens seit 15.09.2017 abgelaufen sei und die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein Verschulden der Behörde zurückgehe, weil diese untätig geblieben sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2017, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.10.2017, legte die Verwaltungsbehörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemeinsam mit dem behördlichen Akt vor. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass im gegebenen Zusammenhang drei Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig seien und der Verfahrensstand/Verfahrensausgang bislang nicht in Erfahrung gebracht werden hätte können. Davon abhängig sei auch die Frage, ob die Vorfragen allenfalls (doch) selbst zu beurteilen seien. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei somit insbesondere wegen des Auslandsbezuges, aber auch wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers in Ansehung des angeblichen Lenkers BB nicht zu erblicken, sodass die Beschwerde abgewiesen werden möge.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich anhand der im behördlichen Akt befindlichen Aktenstücke. Der Verfahrensablauf, insbesondere nach Einbringung der Vorstellung, ist durch den Akteninhalt dokumentiert und findet sich ein Großteil des Verfahrensganges auch in dem zwischen der Behörde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gepflogenen Schriftverkehr.
III. Rechtliche Würdigung:
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sollen einen Rechtsschutz gegen Säumnis von Behörden sicherstellen. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 24.01.2017, Zl Ra 2015/05/0018).
Gemäß § 57 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn in Gefahr ist in Verzug und es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen derart erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Gemäß § 29 Abs 1 FSG sind die Behörden und Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach deren Einlangen ein Bescheid zu erlassen war, zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurde am 14.06.2017 fristgerecht Vorstellung gegen den auf § 57 AVG gestützten Bescheid eingebracht, mit welchem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. Die im § 29 Abs 1 FSG normierte Entscheidungsfrist von 3 Monaten endete daher am 14.09.2017.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn (wie im gegenständlichen Fall) gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß § 16 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Akt samt Säumnisbeschwerde – ohne Nachholung des Bescheides – mit Schreiben vom 10.10.2017 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, welches daher für die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständig ist. Von diesem war daher zunächst zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH, 20.06.2017, Zl Ra 2017/01/0052). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern „objektiv“ zu verstehen. Ein solches „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH, 14.09.2016, Zl Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit und der darauf gegründeten Entziehung der Lenkberechtigung (samt begleitender Anordnungen) aufgrund von Vorfällen, die sich am 13.02., 17.03. und am 23.03.2017 in Deutschland ereignet haben, von denen zwei der Behörde mit Mitteilung der Autobahnpolizeistation Y vom 21.05.2017 bekannt wurden und welche die Verwaltungsbehörde im Rahmen des von ihr erlassenen Mandatsbescheides als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 und Z 6 lit a FSG wertete.
Bereits zwei Tage nach Einlangen der Vorstellung leitete die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren ein und trat etwa mit der Anzeige erstattenden Polizeiautobahninspektion Y und der Zulassungsbesitzerin des Täterfahrzeuges in Kontakt. Es folgten zahlreiche weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtfertigung, wonach nicht er, sondern eine in der Republik Moldau ansässige Person namens BB Lenker des Tatfahrzeuges gewesen sei. Dabei richtete die Behörde auch ein Schreiben an BB, welches jedoch vom Adressaten nicht angenommen und an die Behörde retourniert wurde, weshalb der Beschwerdeführer von der Behörde diesbezüglich zu einer erhöhten Mitwirkung aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer, der in der Vorstellung die Einvernahme dieses Zeugen unter Hinweis auf dessen eidesstattliche Erklärung beantragte, beschränkte sich in seinem Schreiben vom 02.10.2017 diesbezüglich jedoch auf die Bemerkung, dass er mit diesen keinen Kontakt habe, und dass er unabhängig davon, den Beweisantrag auf Einvernahme dieses Zeugen aufrechterhalte.
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens erlangte die Verwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass hinsichtlich der Vorfälle vom 13.02.2017 und vom 23.03.2017 von der Staatsanwaltschaft R Anklage erhoben wurde. Am 22.08.2017 langte bei der Verwaltungsbehörde die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R vom 01.08.2017 in Bezug auf den (weiteren) Vorfall vom 17.03.2017 ein. Da auch dieser später bekannt gewordene Vorfall die Frage der Verkehrszuverlässigkeit berührt, war er in Entsprechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in das gegenständliche Entziehungsverfahren miteinzubeziehen. Dass dieser weitere Vorfall in das gegenständliche Verfahren einbezogen werde, wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde mit Schreiben vom 11.09.2017 mitgeteilt, woraufhin sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.10.2017 diesbezüglich darauf beschränkte, dass er das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Diesbezüglich wurde daher vom Beschwerdeführer nicht einmal eine Person benannt, welche als Fahrer in Betracht komme.
Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensganges kann daher der Behörde keineswegs ein überwiegendes Verschulden unterstellt werden. Sie hat vielmehr zeitnah eine Vielzahl an Ermittlungsschritten gesetzt und den Beschwerdeführer im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs von den Verfahrensergebnissen in Kenntnis gesetzt und ihn zu einer erhöhten Mitwirkung verpflichtet. Demgegenüber beschränkte sich der Beschwerdeführer auf das Bestreiten der Täterschaft, wobei er hinsichtlich zweier Vorfälle einen in der Republik Moldau ansässigen Zeugen namhaft machte, der jedoch das an ihn gerichtete Schreiben der Behörde nicht behob und dessen Lenkeigenschaft angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im höchsten Maße zweifelhaft erscheint, sodass seitens deutscher Polizeiorgane auch eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung ins Auge gefasst wurde.
Der gegenständliche Fall ist durch eine doppelte Auslandsbezogenheit gekennzeichnet, nämlich einerseits in Bezug auf den Tatort sowie andererseits in Bezug die in Betracht kommenden Zeugen, wovon einer in der Republik Moldau ansässig sei. Dies bedeutet eine besondere Komplexität des Falles und stellt somit höhere Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens. Dazu kommt, dass erst nach Erhebung der Vorstellung ein weiterer die Verkehrszuverlässigkeit berührender Vorfall bekannt wurde, und dass aufgrund der Anklageschriften feststeht, dass die für die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung relevanten Vorfälle Gegenstand einer strafgerichtlichen Beurteilung sind.
Die strafgerichtliche Beurteilung der in den Anklageschriften festgehaltenen, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe stellt im Hinblick auf die Bestimmungen des § 7 Abs 3 Z 3 und Z 6 lit a FSG iVm § 24 FSG durchaus eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung dar. Fehlt es an einer rechtskräftigen Bestrafung, so hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen (vgl VwGH 26.04.2013, Zl 2013/11/0015) oder – zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten – mit der Entscheidung bis zum Ausgang des über die vorfrageanhängigen Verfahrens zuzuwarten, wobei diesbezüglich eine Erlassung eines förmlichen Bescheides gemäß § 38 AVG nicht zwingend ist (vgl VwGH 27.09.2007, Zl 2007/11/0074). Bei der Entscheidung, ob die Vorfrage selbst von der Führerscheinbehörde beurteilt oder bis zur Klärung der Vorfrage durch eine andere Behörde oder ein anderes Gericht zugewartet wird, wird auf die individuelle Konstellation, insbesondere auf die Komplexität des Falles, die Verdachtslage und die zeitliche Situation in Bezug auf das Ende der Verkehrsunzuverlässigkeit Rücksicht zu nehmen sein. Dabei darf bei einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG, von deren Vorliegen die Behörde ausgegangen ist, nicht übersehen werden, dass § 26 Abs 2a FSG diesbezüglich eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorsieht und diese im Falle des Vorliegens mehrerer bestimmter Tatsachen bzw nach Maßgabe der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG auch (deutlich) überschritten werden kann.
Im gegenständlichen Fall kann der Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht unterstellt werden, dass sie ohne Durchführung der eigenen Ermittlungen bloß zugewartet hätte. Vielmehr hat die Behörde rasch ein Ermittlungsverfahren in der durch einen Auslandsbezug gekennzeichneten Angelegenheit eingeleitet und dieses zügig fortgesetzt, während der Beschwerdeführer keine adäquate Mitwirkung am Verfahren zeigte, sodass jedenfalls nicht von einer schuldhaften Säumnis durch die Behörde ausgegangen werden kann.
IV. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ist der Verfahrensfortgang durch die im Behördenakt befindlichen Schriftstücke exakt dokumentiert und spiegelt sich dieser Verfahrensgang auch in dem zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer gepflogenen Schriftverkehr wider.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Verkehrsunzuverlässigkeit; Verschulden der Behörde; VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2404.2Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017