RS Lvwg 2017/11/13 LVwG-2017/20/2404-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §16 Abs1
FSG 1997 §29 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern „objektiv“ zu verstehen. Ein solches „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Verkehrsunzuverlässigkeit; Verschulden der Behörde; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2404.2

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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