Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §8 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern „objektiv“ zu verstehen. Ein solches „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Verkehrsunzuverlässigkeit; Verschulden der Behörde; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2404.2Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017