Entscheidungsdatum
08.11.2017Index
L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAG Slbg 2000 §12eText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn AF AE, BSc BSc MSc (pA AJ GmbH, AI, AG AH) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.08.2017, Zahl xxxxx, mit welchem er gemäß § 52 Abs 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 12e Abs 1 und 12c Abs 2 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
1. Die AA GmbH beantragte bei der belangten Behörde die Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes durch die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für pränatale Diagnostik und Betreuung von Risikoschwangerschaften in Salzburg.
Im anhängigen Feststellungsverfahren gemäß § 12e Abs 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz (SKAG) bestellte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum nichtamtlichen Sachverständigen.
Begründend führte sie aus, im gegenständlichen Verfahren sei gemäß SKAG zur Klärung der Frage der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes ein Gutachten der AJ GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes einzuholen. Sie habe bei der AJ GmbH um Erstattung eines Gutachtens angefragt und sei der Beschwerdeführer als entsprechender Sachverständiger bekannt gegeben worden. Gemäß § 52 Abs 2 AVG sei sie ermächtigt, nichtamtliche Sachverständige zu bestellen, wenn geeignete Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sei die bescheidmäßige Sachverständigenbestellung erfolgt.
2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt (zusammengefasst) aus, die Bestimmungen des SKAG sähen für das gegenständliche Verfahren ausdrücklich die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens der AJ GmbH (somit eines "Anstaltsgutachtens") vor. Für die Bestellung einer natürlichen Person zum nichtamtlichen Sachverständigen biete das Gesetz keine Grundlage. Zudem weise er darauf hin, dass es ihm gar nicht möglich wäre, das Gutachten zu erstellen, weil er auf die für die Gutachtenserstellung erforderliche betriebsinterne Software sowie auf betriebsinterne Programme seiner Dienstgeberin AJ GmbH als allfälliger nichtamtlicher Sachverständiger nicht zugreifen könne.
II. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
II. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 12a Abs 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) darf die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums nur erteilt werden, wenn (ua) durch das selbstständige Ambulatorium nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht wird.
Nach der Bestimmung des § 12c Abs 2 SKAG ist im Bewilligungsverfahren auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a SKAG einzuholen.
Gemäß § 12e Abs 1 leg cit kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium auf Antrag schon vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden.
2. Gemäß § 39 Abs 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Das heißt, der Verwaltungsverfahrensgesetzgeber hat den materiellen Verwaltungsvorschriften den Vortritt vor verfahrensrechtlichen Bestimmungen gelassen. Die Bestimmungen des AVG (zB jene betreffend die Bestellung natürlicher Personen zu nichtamtlichen Sachverständigen) kommen somit nur insoweit zur Anwendung, als die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften keine oder ungenügende Anordnungen über die Art der Erhebung des Sachverhalts, einschließlich der Beweisaufnahme, treffen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 1, rdb.at).
3. Im gegenständlichen Bedarfsprüfungsverfahren legt das SKAG der Behörde die Verpflichtung auf, ein Gutachten der AJ GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes – sohin ein sogenanntes "Anstaltsgutachten" (vgl zu diesem Begriff Mayer, Der Begriff der "Anstaltsgutachten" im Verwaltungsrecht, ÖZW 1982, 1 ff) – einzuholen.
Dieses gemäß SKAG für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderliche Anstaltsgutachten kann daher weder durch ein Gutachten einer natürlichen Person ersetzt werden, noch ist nach dem Gesetz eine darüber hinausgehende Einholung eines Gutachtens einer natürlichen Person erforderlich. Aus diesem Grund war die gegenständlich Sachverständigenbestellung für die Durchführung der Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich.
4. Überdies hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 4 AVG nur Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzungen der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer – der als Dienstnehmer der AJ GmbH gemeinsam mit weiteren Personen Anstaltsgutachten für diese Gesellschaft erstattet - zu dieser Personengruppe zählt. Zudem hat der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar dargetan, dass er aus dienstrechtlichen und organisatorischen Gründen gar nicht in der Lage wäre, das erforderliche Gutachten zu erstatten, weil ihm seine Dienstgeberin (AJ GmbH) die für die Gutachtenserstellung erforderliche Software sowie die erforderlichen Daten und Programme für eine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger (die er persönlich nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes zu verrechnen hätte) nicht zur Verfügung stellen würde.
5. Somit war der Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen nicht verpflichtet, der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten.
Der gegen den Bestellungsbescheid erhobenen Beschwerde war daher Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid zu beheben.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung war aufgrund der angeführten – klaren und zweifelsfreien – gesetzlichen Bestimmung zu treffen.
Schlagworte
Bestellung, nichtamtlicher Sachverständiger, keine Folge leistenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.8.23.1.2.2017Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020