Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. E in Graz, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17. Jänner 1997, Zl. 90/9-DOK/96, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand per 1. September 1997 als Hofrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war in dem für das vorliegende Disziplinarverfahren maßgeblichen Tatzeitraum (und bis zu seiner am 12. Dezember 1992 mit sofortiger Wirksamkeit ausgesprochenen Enthebung) als Leiter des Vermessungsamtes Graz tätig. Aus Anlass des vorliegenden Disziplinarverfahrens erfolgte eine Verwendungsänderung und Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Vermessungsinspektor für Steiermark und Kärnten; seit Juni 1993 ist der Beschwerdeführer in der Bibliothek des Amtes des Vermessungsinspektors in Graz (in unterwertiger archivarischer Beschäftigung) tätig.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 4. Juli 1996 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und disziplinär bestraft:
"Hofrat Dipl. Ing. E ist schuldig,
1. an Vermessungen zum Zweck der grundbücherlichen Teilung von Grundstücken (unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 39 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.g.F. - VermG) mitgewirkt zu haben und zwar
a) an der Planunterlage des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. K in Graz, GZ. 5843/92, KG Judendorf-Straßengel, eingelangt im Vermessungsamt Graz am 29.10.1992, GZ. P991/92 und
b) an der Planunterlage des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. P in Weiz, GZ. 2289/92, KG Kasten, eingelangt im Vermessungsamt Graz am 11.11.1992, GZ. P1037/92,
2. im Herbst 1991 zweimal das Grundstück der L (Grundstücksnummer 1193/12 KG Grathkorn - St. Veit ob Graz) besichtigt bzw. Abmessungen durchgeführt und der Grundstückseigentümerin im Dezember 1991 einen Übersichtsplan im Maßstab 1:200 gegen einen Betrag von ATS 1.000,-- übergeben zu haben.
Hofrat Dipl. Ing. E hat dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 i. d.g.F. verstoßen. Er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Über ihn wird gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage, das sind insgesamt S 105.042,-- verhängt."
Die Disziplinarkommission begründete ihrer Entscheidung wie folgt:
"Die Mitwirkung des Beschuldigten an den Vermessungsarbeiten der beiden genannten Ingenieurkonsulenten ist durch die Vernehmung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, in der diese Mitwirkung ausdrücklich zugegeben wurde, als erwiesen angenommen.
Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen
§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dar. Nach dem im Verhandlungsbeschluss angeführten § 39 Vermessungsgesetz bedürfen Pläne der in § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes. Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes (Z. 3 und 4 sowie Abs. 2 des § 1 LiegTeilG haben hier keine Bedeutung) kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst wurde. Der offensichtliche Zweck des § 39 Abs. 1 VermG, also der Bescheinigung durch das Vermessungsamt, ist jener einer behördlichen Überprüfung des Planes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen in formeller Hinsicht (dieser Zweck ergibt sich aus § 34 Abs. 2 VermG, wonach eine diesbezügliche unmittelbare Tätigkeit des Vermessungsamtes nur dann zulässig ist, wenn im Sprengel des Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat).
Dadurch, dass der Leiter eines Vermessungsamtes, der die in § 39 VermG vorgesehene Bescheinigung auszustellen hat, selbst an Vermessungsarbeiten eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen teilnimmt, wird seine überprüfende Funktion maßgeblich beeinträchtigt. Im Fall des Planes des Ingenieurkonsulenten Dipl. Ing. K hat dies dazu geführt, dass die Bescheinigung gemäß § 39 VermG ohne Einleitung eins Berichtigungsverfahrens gemäß § 13 VermG erteilt wurde, obwohl eine solche Berichtigung des Grenzkatasters mit Bescheid zu verfügen ist, wenn sich ergibt, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltenen Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist. Dieser Fehler ist deshalb von Bedeutung, weil die unparteiische, gewissenhafte und sachliche Wahrnehmung der dem Leiter eines Vermessungsamtes auferlegten Dienstpflicht dann in Frage gestellt ist, wenn dieser die Pläne jener Ingenieurkonsulenten, an deren Arbeiten er selbst teilgenommen hat, nicht mit ausreichender Genauigkeit überprüft.
Ein Beamter, der darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, darf nicht, wenn er die Funktion eines Leiters des zuständigen Vermessungsamtes innehat, Tätigkeiten für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen in seinem Amtsprengel, deren Pläne er zu bescheinigen hat, ausführen. Durch diese Tätigkeiten, die mit dem Aufgabenbereich des Beamten im engem Zusammenhang stehen, kann er nicht den Anschein vermeiden dass er auf seine eigentliche Vollziehungstätigkeit andere als bloß dienstliche Interessen einfließen lässt. Zudem hat der Beschuldigte zugegeben, gerade dann an solchen Vermessungsarbeiten teilgenommen zu haben, wenn es sich um Angelegenheiten von Verwandten oder guten Bekannten von ihm handelte. Anstatt in derartigen Fällen die Befangenheitsregel des § 7 AVG anzuwenden, hat der Beschuldigte vielmehr durch seine Teilnahme an den Vermessungsarbeiten des jeweiligen Ingenieurkonsulenten das nachträgliche Bescheinigungsverfahren durch seine Dienststelle zur Farce gemacht. Denn wenn der Beschuldigte auch, wie in der mündlichen Verhandlung dargetan hat, nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt hat, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass er, selbst wenn er diese Tätigkeiten in seiner Freizeit ausgeführt hat, die Autorität des zuständigen Amtsleiters mitgebracht und dadurch dem Ergebnis dieser Vermessungstätigkeiten von vornherein den Anschein einer amtlichten Legitimierung verliehen hat. Die Vorstellung des Beschuldigten, er habe quasi als Privatperson an diesen Tätigkeiten mitwirken können, weil bei der Vermessung ohnehin keinerlei Ermessensspielraum der Mitwirkenden bestehe, sondern allein der Wille der Verfahrenspartei auszuführen sei, zeugt von einem Amtsverständnis eines Dienststellenleiters, das der Senat nicht zu teilen vermochte. Die Tatsache, dass er sodann in seiner dienstlichen Eigenschaft jene Planunterlagen zur Genehmigung vorgelegt bekommen hat, an deren Vorarbeiten er selbst mitgewirkt hat und die ein Grundstück im Eigentum seiner Verwandten betraf, zeigt deutlich, dass die Gratwanderung des Beschuldigten zwischen Hilfsbereitschaft einerseits und Unvereinbarkeit und Befangenheit andererseits zu Ungunsten seiner Dienstpflichten ausgegangen ist. Dass es, wie in der Disziplinarverhandlung hervorgekommen ist, in diesen Fällen schließlich auch zu einer bevorzugten rascheren Erledigung gekommen ist als in anderen weit früher eingeleiteten Verfahren, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass es für eine Verfahrenspartei in Vermessungsangelegenheiten von Vorteil war, mit dem zuständigen Amtsleiter verwandt oder gut bekannt zu sein.
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Niederschrift über eine Befragung des Beschuldigten durch die Dienstbehörde am 11.12.1992 im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinzuweisen, deren Unterfertigung der Beschuldigte nach eigenen Angaben seinerzeit verweigert hat, deren Inhalt er jedoch in der Disziplinarverhandlung auch nicht bestritten hat. Laut dieser Niederschrift soll der Beschuldigte zum Fall der Planunterlage des Ingenieurkonsulenten P ausgeführt haben, die Beteiligten seien alte Familienbekannte seiner Schwägerin und seiner Familie gewesen. Er habe ihnen zunächst gesagt, dass er das (gemeint sind die Absteckungsarbeiten auf dem Bauplatz) nicht tun dürfe, dann aber doch geholfen habe.
Im zweiten Anschuldigungspunkt, den Vermessungsarbeiten sowie Planerstellung betreffend das Grundstück der L bestehen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.10.1994, GZ. 9VR3880/93. Aus diesen Feststellungen sowie aus der ergänzenden Vernehmung des Beschuldigten sowie der Zeugin L in der Disziplinarverhandlung hat sich eindeutig ergeben, dass die Grundstückseigentümerin L im Herbst 1991 im Rahmen des Parteienverkehrs im Vermessungsamt Graz vorgesprochen hat, um sich zu erkundigen, welche Vorgangsweise für die grundbücherliche Bereinigung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen ihrem Grundstück und jenem der M einzuhalten sei. Bei dieser Vorsprache geriet sie zufällig an den damaligen Amtsleiter, den Beschuldigten, dessen dienstliche Eigenschaft ihr jedoch nicht bekannt war. Die Zeugin L schilderte dem Beschuldigten ihre Situation, worauf ihr dieser seine Hilfe zusicherte. Dabei wurde ihr vom Beschuldigten, den sie für irgendeinen Bediensteten des Vermessungsamtes hielt, mitgeteilt, dass sie für die Veranlassung des Vermessungsamtes etwas werde bezahlen müssen.
Nach Terminvereinbarung kam der Beschuldigte in der Folge zweimal auf das Grundstück der Zeugin L, um sich an Ort und Stelle einen Eindruck von den Eigentumsverhältnissen zu verschaffen. Welche Verrichtungen genau der Beschuldigte auf ihrem Grund vorgenommen hat, konnte die Zeugin nicht mehr angeben, da sie sich während seiner Tätigkeit großteils im Haus aufgehalten hat. Es kam in der Folge zu einem weiteren Besuch des Beschuldigten auf dem Grundstück, wobei die Vorgangsweise aus der Sicht der Zeugin ungefähr die gleiche war. Bei seinem dritten Besuch hat der Beschuldigte der Zeugin eine Skizze übergeben, auf der festgehalten ist, welche Gebäude bzw. Gebäudeteile der Zeugin nicht auf ihrem Grundstück errichtet sind. In jedem dieser Fälle war der Zeugin klar, dass es sich bei diesen Veranlassungen um eine Amtshandlung des Vermessungsamtes handelte und dass auch die ihr übergebene Skizze, nachdem der Beamte, der sie angefertigt hatte, ein Beamter des Vermessungsamtes war, ein - wenn auch vorläufiger - Plan des Vermessungsamtes sei. Auf die Frage der Zeugin, ob sie für diese Skizze etwas zu bezahlen habe, teilte ihr der Beschuldigte mit, sie möge ihm einen Betrag von ATS 1.000,-- übergeben. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafgerichtes sprechen von einem Betrag von ATS 1.000,-- oder 2.000,-- und sind somit weniger präzise als das Ergebnis der Disziplinarverhandlung. Der Senat ist daher zum Vorteil des Beschuldigten davon ausgegangen, dass es sich tatsächlich um den niedrigeren Betrag von ATS 1.000,-- gehandelt hat. Die Zeugin hat den genannten Betrag dem Beschuldigten bar auf die Hand bezahlt und keine Bestätigung dafür bekommen. Nach Aussage der Zeugin in der Disziplinarverhandlung, die vor allem in diesem Punkt einen sehr klaren und eindeutigen Eindruck machte, hat ihr der Beschuldigte nicht mitgeteilt, welchem Zweck er diesem Betrag zuführen möchte. Die erstaunlichen Feststellungen des Strafgerichtes, dass ausgerechnet der Betrag von ATS 1.000,-- in eine Kirchenspende der Familie des Beschuldigten an die Pfarrgemeinde Thal in der Höhe von ATS 5.000,-- eingeflossen sei, an die die Disziplinarkommission gebunden wäre, sind daher für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Wenn ein Beamter von einer Person, mit der er dienstlich zu tun hat, wovon im vorliegenden Fall jedenfalls die betroffene Person ausgegangen ist, einen Geldbetrag annimmt, trägt er nicht zur Erhaltung jenes Vertrauens der Allgemeinheit bei, von dem die Verwaltung getragen wird. Dadurch, dass die betroffene Person, die Zeugin L, den Eindruck gewinnen musste, dass sie neben den offiziell an das Amt zu entrichtenden Gebühren dem vor Ort amthandelnden Beamten für seine dienstlichen Verrichtungen einen bestimmten Geldbetrag "schwarz" bezahlen muss, ist jedenfalls geeignet, bei der betroffenen Person den Anschein der Bestechlichkeit des Beamten zu erwecken. Dazu kommt, dass die Zeugin von ihrer Nachbarin ziemlich gedrängt wurde, die besagte Bereinigung endlich durchführen zu lassen, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich in einer Art Zwangslage befunden hat. Da die Zeugin, wie vom Strafgericht festgestellt wurde, dem Beschuldigten die Situation geschildert hat, war davon auszugehen, dass dieser sich sehr wohl bewusst war, dass die Zeugin auf eine möglichst rasche Erledigung ihrer Angelegenheit angewiesen war.
Da zu diesem Zeitpunkt zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten keine private Bekanntschaft bestanden hat, war davon auszugehen, dass die Zuwendung an den Beschuldigten nach Vornahme einer vorbereiteten Amtshandlung aus der Sicht der Zeugin im Hinblick auf seine amtliche Stellung, nämlich jene eines Bediensteten des zuständigen Vermessungsamtes, erfolgt ist. Dass zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten keine außerdienstlichen Kontakte bestanden haben, ergibt sich schon daraus, dass die Zeugin den Beschuldigten für einen einfachen Bediensteten des Vermessungsamtes und nicht für dessen Leiter hielt. Durch sein Verhalten hat es der Beschuldigte jedenfalls verabsäumt, auf die Wahrung des Vertrauens der rechtsuchenden Bevölkerung in die Unbestechlichkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vertrauen des Beschuldigten, also das Fordern eines Geldbetrages, einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, ob also etwa die Zeugin in ihrem Bekanntenkreis darüber gesprochen hat, da die Handlungsweise ihrer Art nach jedenfalls geeignet war, falls sie bekannt wird, die Vertrauensbasis zwischen Bevölkerung und dem Amt zu beeinträchtigen.
Der Beschuldigte kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass er bei seinen Tätigkeiten für die Zeugin in Ausübung seiner Unterstützungs- und Informationspflicht gehandelt habe, da er mit seiner konkreten Vorgangsweise weit über diese Pflichten hinausgegangen ist.
....
Maßgeblich für die Bemessung der Strafe war der Umstand, dass dem Beschuldigten als Leiter des Vermessungsamtes Graz eine Vorbildfunktion zukam. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre persönliche Verhaltensweise. Die gegenüber dem Antrag des Disziplinaranwaltes herabgesetzte Disziplinarstrafe erschien unter Abwägung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen, des Verschuldens und der Leitungsfunktion des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie in der Disziplinarverhandlung dargetan wurden, als angemessen".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und damit das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Juli 1996 bestätigt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behröde nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens folgendes aus:
"Der Senat stellt zunächst - in Ergänzung des Sachverhaltes, der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt ist - folgenden Sachverhalt fest:
In den beiden in Punkt 1 des Spruches des Bescheides beurteilten Fällen haben die Auftraggeber der Vermessungsarbeiten den Beschuldigten um seine Unterstützung ersucht. Er hat sich dementsprechend an den Vermessungsarbeiten beteiligt. Im ersten Fall (K) war der Beschuldigte bei den Vermessungsarbeiten selbst anwesend. Er hat jedoch keine fachliche Tätigkeit entfaltet, sondern nur eine untergeordnete Hilfshandlung (Halten eines Reflektors) gesetzt. Im zweiten Fall (P) hat er dem Auftraggeber vor den eigentlichen Vermessungsarbeiten dargestellt, wo das Haus zu stehen kommen würde. In beiden Fällen hat der Beschuldigte auf den Inhalt der Vermessungsarbeiten keinen Einfluss genommen.
Der Bescheid der Vermessungsbehörde ist in diesen beiden Fällen wesentlich rascher erlassen worden als in den übrigen damals anhängig gewordenen Fällen. Im Interesse der Parteien war zwischen der Ingenieurkammer und den Vermessungsbehörden vereinbart, dass solche Bescheide binnen vier Wochen erlassen werden sollen, bei der Behörde des Beschuldigten konnte jedoch diese Frist nicht eingehalten werden, es kam zu längeren Rückständen. Die Bescheide in diesen beiden Fällen wurden jedoch nach wesentlich kürzerer Frist erlassen.
Im Fall des Punktes 2 des angefochtenen Bescheides hat sich L an das vom Beschuldigten geleitete Vermessungsamt gewendet und ist zufällig mit ihm selbst in Kontakt gekommen. Sie wollte Hilfe bei der Klärung einer Unklarheit über den Verlauf der Grenze zwischen ihrem und dem Grundstück einer Nachbarin im Bereich einer von ihr errichteten Garage. Der Beschuldigte sagte ihr Hilfe zu, betonte aber, dass die Veranlassung der Vermessungsbehörde etwas kosten würde. Er war dann im Herbst 1991 dreimal allein an der fraglichen Stelle, hat Vermessungen durchgeführt und eine genaue Skizze angefertigt sowie schließlich L geraten, ein paar Quadratmeter des Grundes der Nachbarin zu kaufen, auf denen sich tatsächlich Teile ihres Bauwerkes befanden. Der Beschuldigte hat für die Skizze S 1.000,-- verlangt, L hat ihm diesen Betrag übergeben, eine Quittung erhielt sie dafür nicht. Der Beschuldigte hat dabei nicht erwähnt, dass er diesen Betrag für kirchliche Zwecke spenden werde. Im Frühjahr 1992 hat der Beschuldigte mit Mitarbeitern dann die entsprechende Vermessung an Ort und Stelle vorgenommen, für die dann L die tarifmäßigen Gebühren vorgeschrieben worden sind. Nach dem Erhalt der S 1.000,-- von L hat der Beschuldigte seinen Angaben zufolge einen Betrag von S 5.000,-- für kirchliche Zwecke gespendet.
...
Durch diese Verhalten hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten gröblich verletzt:
Besonders in den ersten beiden Fällen hat der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er sei bereit, in weiterer Folge sein Amt nicht völlig korrekt auszuüben, sondern auch dann für die Parteien eine positive Entscheidung zu fällen, wenn dieser Hindernisse entgegenstehen. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist die Bescheinigung nach § 39 VermG keine bloße Formsache; sie ist vielmehr an die Erfüllung inhaltlicher und formeller Voraussetzungen der der Behörde vorgelegten Urkunden gebunden und ist ihrerseits die Voraussetzung für eine grundbücherliche Eintragung der beurkundeten Veränderung. Die Bescheinigung ergeht in Form eines Bescheides und kann im Instanzenzug angefochten werden (Näheres ist der Dienstvorschrift Nr. 31: Die Führung des Grenzkatasters, erlassen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entnehmen). Vor allem aber hat der Beschuldigte die Erwartung erweckt, dass die Angelegenheit wesentlich rascher als andere Angelegenheiten erledigt werde, wenn es nur gelungen sei, ihn dazu zu gewinnen, bereits bei den Vermessungsarbeiten dabei zu sein. Gerade die Tatsache, dass der Beschuldigte dabei nicht fachlich tätig war und keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Vermessungsarbeiten genommen hat, schließt eine andere Deutung der Anwesenheit des Beschuldigten bei den Vermessungsarbeiten aus, wie er sie offenbar in seiner Verantwortung darstellen will, als dass er schon durch entsprechende Ratschläge bei den Vermessungsarbeiten spätere Schwierigkeiten bei der behördlichen Prüfung der Vermessungsarbeiten vermeiden wollte.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte tatsächlich befangen war, ob er tatsächlich zu einer parteilichen Ausübung seines Amtes bereit war, es kommt auch nicht darauf an, welchen Eindruck die Beteiligten und sonstigen an der Amtshandlung beteiligten Personen von der Einstellung des Beschuldigten tatsächlich hatten, sondern darauf, welchen Eindruck das Verhalten des Beschuldigten bei einem durchschnittlichen, mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht näher vertrauten Betrachter erwecken konnte.
In den beiden Fällen des Punktes 1 des Spruches musste der Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte als Behördenleiter die Ergebnisse der Tätigkeit des Geometers akzeptiert und als Grundlage für seine spätere Bescheinigung genommen hat. Damit hat der Beschuldigte auch dem Gebot zuwidergehandelt, wonach ein Beamter in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung seiner Dienstbehörde keine Gutachtertätigkeit ausüben darf.
L gegenüber hat der Beschuldigte schon seine Tätigkeit im Herbst 1991 als eine behördliche dargestellt. Er hat hierfür einen Geldbetrag angenommen, der nicht als unbedeutend angesehen werden kann. Das allein verstößt schwerwiegend gegen seine Dienstpflichten, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte der Zeugin nur raten wollte, wie sie ihr Problem in einer Weise lösen könne, die von der Behörde genehmigt werde. Dass der Beschuldigte einen größeren Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck gespendet hat, spielt bei der Beurteilung des Falles keine Rolle. Der Zeugin L hat der Beschuldigte nicht bekannt gegeben, dass er den von ihr übergebenen Betrag diesem Zweck zuführen werde. Ihr gegenüber handelt es sich also um die schlichte Annahme eines Geldbetrages, der Beschuldigte hat bloß einen Teil der von ihm - aus welchen Gründen auch immer - gegebenen Spende mit einem pflichtwidrig entgegengenommenen Geldbetrag finanziert.
Auch was die Strafbemessung betrifft, folgt die Disziplinaroberkommission dem erstinstanzlichen Erkenntnis. Mit der Behauptung, dass nur die im StGB taxativ aufgezählten Erschwerungsgründe berücksichtigt werden dürften, verkennt der Berufungswerber den Inhalt des § 93 BDG. Nach dessen Abs. 1 ist in erster Linie die Schwere der Dienstpflichtverletzung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsgründe des StGB sind hingegen nur subsidiär und sinngemäß heranzuziehen. Die vom Beschuldigten zu erwartende Vorbildwirkung als Behördenleiter macht eine Dienstpflichtverletzung besonderes vorwerfbar insbesondere wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr eines Autoritätsverlustes der sachlich zuständigen Behörde. Als schwerste Dienstpflichtverletzung wurde vom Senat die Entgegennahme eines Betrag von S 1.000,-- von L gewertet. Zusätzlich ist das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu berücksichtigen (§ 93 Abs. 2 BDG)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und dafür nicht unangemessen disziplinär bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Antrag der Grundeigentümer sind gemäß § 34 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG) Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind, wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.
Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen gemäß § 39 Abs. 1 VermG zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlagen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bescheinigung zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate sein darf und
2. ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.
Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1 Z. 2) voraus, so ist nach Abs. 4 leg. cit., sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, dass der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbogen spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.
Gemeinsam mit der Bescheinigung sind nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen.
Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist gemäß § 13 Abs. 1 VermG von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen. Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, das für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z. 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist nach Abs. 3 leg. cit. die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Beamte hat zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.
§ 93 BDG 1979 regelt die Strafbemessung. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrer Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nach Abs. 2 leg. cit. nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 7 AVG regelt die Befangenheit von Verwaltungsorganen. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
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4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer räumt ein, die belangte Behörde habe den Sachverhalt "im Wesentlichen richtig festgestellt". Er macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit jedoch geltend, in beiden Fällen (Kukuvec und Permann) habe er keinen Einfluss auf den Inhalt der Vermessungsarbeiten genommen. Nach § 39 VermG erfolge keine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht. Da er auf materielle Grundlagen des Vermessungsverfahrens in keiner Weise Einfluss genommen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine untergeordneten Hilfstätigkeiten bzw. das Darstellen des geplanten Grundrisses eines Hauses den von der belangten Behörde angenommenen Eindruck habe entstehen lassen. Die Ansicht der belangten Behörde führe dazu, dass niemand im privaten Bereich freundschaftliche Hilfe und Unterstützung von fachkundigen Beamten in Anspruch nehmen dürfte.
Bei diesen Beschwerdeausführungen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt der ihm in diesen beiden Fällen angelasteten Dienstpflichtverletzung. Der Beamte ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zur unparteiischen Aufgabenerfüllung verpflichtet und hat gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit das Vertrauen der Allgemeinheit in seine sachliche Amtsführung zu wahren. Die Unterstützung der Parteien bzw. die "Hilfsbereitschaft" des Beamten findet jedenfalls gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und in dem Gebot der Unparteilichkeit. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich - wie im vorliegenden Fall - an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollziehungstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. War das Verhalten des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht aber geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann ist es - entgegen der in der Beschwerde dargelegten Ansicht - nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich befangen gewesen ist, auf die Vermessungsarbeiten (mehr oder weniger) Einfluss nahm, oder bloß Hilfstätigkeiten dabei leistete. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf § 7 AVG verpflichtet gewesen wäre, seine persönliche Beteiligung an den zur Erstellung der Planunterlagen führenden Vorgängen zu unterlassen. Dass im danach durchgeführten Planbescheinigungsverfahrens tatsächlich in einem Fall Mängel unterlaufen sind und ein Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG unterblieb, musste der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung am 4. Juli 1996 ausdrücklich einräumen. Auch diesen Mangel, der als objektiv fehlerhafte Amtsführung anzusehen ist, übergeht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Stillschweigen. Des weiteren erweckte die persönliche Anwesenheit und Beteiligung des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Vorgängen (im Vorfeld der Erstellung der Planunterlagen) aus objektiver Sicht sehr wohl den Eindruck, sie sei nützlich (hilfreich), um eine beschleunigte und problemlose (möglichst ungeprüfte) Behandlung der Planunterlagen sicher zu stellen. Ob der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer dem Bescheidspruch jedenfalls nicht tragenden Begründungsausführungen feststellte - "auch" eine Gutachtertätigkeit ausgeübt habe, ist nicht erheblich, weil dies zur Verwirklichung des Tatbestandes der angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht erforderlich gewesen ist.
Hinsichtlich des Falles L macht der Beschwerdeführer geltend, er habe dieser Frau "nur helfen wollen". Die belangte Behörde irre, wenn sie annehme, dass seine Vorgangsweise geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine sachliche Amtsführung zu verletzen. Dies umso weniger, als die entsprechenden Gebühren im Rahmen der Tätigkeit des Vermessungsamtes Graz vorgeschrieben und eingehoben worden seien.
Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, dass seine Vorgangsweise als Beamter des Vermessungsamtes für die Übergabe eines Übersichtsplanes von der betroffenen Partei einen Barbetrag von S 1.000,-- zu fordern, objektiv geeignet war, den Anschein seiner Bestechlichkeit zu erzeugen. Auch die Erzeugung des Anscheins der Bestechlichkeit ist als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 zu qualifizieren, gehört die Unbestechlichkeit eines Beamten doch zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0017, und vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 126). Ein Beamter, der für Amtshandlungen Vorteile (oder Bargeld) annimmt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seiner Amtsführung nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes.
Den unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdeausführungen, wonach das Beweisverfahren zu ergänzen bzw. die Grundstückseigentümer zu befragen gewesen wären, welche Erwartungen der Beschwerdeführer bei ihnen konkret geweckt habe, ist zu erwidern, dass nicht die Grundeigentümer oder einzelne konkrete Personen das Subjekt des von einem Beamten zu wahrenden Vertrauens sind, sondern die Allgemeinheit, also die gesamte Bevölkerung als aktueller bzw. potentieller Adressat der Verwaltungstätigkeit. Demnach kann den monierten Sachverhaltsfeststellungen und Befragungen für die aus objektiver Sicht anzustellende Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers Wesentlichkeit nicht zukommen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine rechtserhebliche Rolle.
Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie gegen die Bestätigung des Schuldspruches gerichtet ist, als unbegründet.
Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Strafbemessung. Er meint, die Strafhöhe sei nicht erforderlich gewesen, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichten abzuhalten. Die belangte Behörde habe seine Unbescholtenheit und sein Tatsachengeständnis nicht als mildernd berücksichtigt. Des weiteren hätte ihm zu Gute gehalten werden müssen, dass er sich nicht persönlich bereichert, sondern den Betrag von S 1.000,-- für eine Kirchenspende verwendet habe und er nunmehr eine minderwertige Tätigkeit in der Bibliothek zu verrichten habe.
Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, dass er nicht nur Vorgesetzter, sondern sogar der Leiter des Vermessungsamtes gewesen ist. Wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes war von ihm demnach ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen sind als wichtiges dienstliches Interesse zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1986, Zl. 85/12/0235, in Slg. NF Nr. 12199/A). Das als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertete Verhalten des Beschwerdeführers, er habe den Anschein seiner Bestechlichkeit erzeugt, ist ein schwer wiegendes Delikt, welches (im Falle vollendeter Bestechlichkeit) im allgemeinen geeignet erscheint, die Untragbarkeit eines Beamten herbeizuführen (vgl. für viele hiezu etwa die genannten Erkenntnisse Zl. 89/09/0017 und Zl. 90/09/0191). Wenn die belangte Behörde sich bei der Strafbemessung erkennbar auch vom Gedanken der Generalprävention hat leiten lassen und derart zu dem Ergebnis gelangte, die Anwendung des Strafmittels der Geldstrafe sei ihm Beschwerdefall ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich, vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Geht man davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe nicht rechtswidrig war, dann sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründe, wobei insbesonders die Verwertung des angenommenen Vorteiles (als Kirchenspende) und die Verfügungen der Dienstbehörde über seine dienstliche Verwendung mit der Strafbemessung in keinen Zusammenhang zu bringen sind, insgesamt betrachtet nicht geeignet, die Strafbemessung der belangten Behörde der Höhe nach als rechtswidrig oder unangemessen erscheinen zu lassen, sind den Milderungsgründen der Unbescholtenheit und des Tatsachengeständnisses doch die Erschwerungsgründe der Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Vorgesetzter und Behördenleiter gegenüber zu stellen. Da die von der belangten Behröde bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachnahme auf den Unrechtsgehalt der schwersten Dienstpflichtverletzung eine der Höhe nach nicht als rechtswidrig zu erkennende Strafe verhängte, erweist sich die Beschwerde, soweit sie gegen die Bestätigung des Strafausspruches gerichtet ist, als unbegründet.
Da die Beschwerde sich insgesamt als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090109.X00Im RIS seit
20.11.2000