TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W114 2153311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §18 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2153311-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 03.06.2016, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2882806010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 23.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4175195010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B.)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 07.04.2015, korrigiert am 10.06.2015 bzw. am 17.08.2015, beantragte XXXX, XXXX, XXXX, als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX sowie XXXX, für die durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFA gestellt wurden. Bei der Alm mit der BNr. XXXX war er im Antragsjahr 2015 auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Für diese Alm hat der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha beantragt.

Für die Alm mit der BNr. XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,5590 ha beantragt.

3. Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung des MFA 2015 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, auf vorliegende Plausibilitätsfehler und das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Warnung jedoch ignoriert und keinen Referenzflächenänderungsantrag gestellt.

4. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 15,2606 ha festgestellt, zumal die vom BF beantragte Almfutterfläche auf dieser Alm die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons überstieg.

5. Am 17.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha ermittelt wurde. Dabei wurde der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, in welchem festgehalten wurde, dass etwaige Flächenabweichungen außerhalb der Messtoleranz bis zu vier Jahren rückwirkend berücksichtigt werden würden und dass Auffälligkeiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden wären, vom Beschwerdeführer selbst auch unterfertigt. Eine Stellungnahme zu diesem Kurzbericht wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben.

6. Mit Schreiben der AMA vom 17.12.2015, AZ GB I/Abt.2/713804010, wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX der Kontrollbericht über die am 17.09.2015 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. vom Beschwerdeführer als deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Am 28.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 eine um 0,0059 größere Almfutterfläche festgestellt, als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde.

8. Auf der Grundlage der Verwaltungskontrolle und dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2882806010, für das Antragsjahr 2015 8,89 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt.

In dieser Entscheidung wurde von einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 5,0669 ha bzw. von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,1127 ha ausgegangen. Von der AMA wurde bei den beiden Vor-Ort-Kontrollen für den Beschwerdeführer jedoch nur eine anteilige Fläche mit einer Größe von 19,5122 ha festgestellt. Daher wurde infolge einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,60 ha bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 29,29 % bzw. EUR XXXX verfügt.

9. Gegen diese dem BF am 23.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX einen Teil der Fläche als Heimgutfläche ermittelt habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 130,8381 ha ermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha angeführt.

10. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175195010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von 9,8761 zugewiesenen Zahlungsansprüche Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem beantragten Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 91,4444 ha festgestellt worden wäre. Dabei wären aber auch Flächen festgestellt worden, die außerhalb der Referenzfläche liegen würden, bzw. auch Flächen festgestellt worden, die von niemandem beantragt oder von anderen Bewirtschaftern beantragt worden wären. Es sei von einer beantragten bzw. festgestellten Heimfläche mit einem Ausmaß von 5,0669 ha bzw. einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,1127 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,4606 ha auszugehen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche mit einer Größe von 3,6521 ha. Unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO(EU) 640/2014 sei daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 22,33 % bzw. EUR XXXX zu verfügen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.

11. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.09.2016 einen Vorlageantrag gestellt und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt.

12. Die AMA übermittelte dem BVwG am 18.04.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und führte in einer Aufbereitung für das BVwG Folgendes aus:

"Direktzahlungen 2015:

Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer (BF) XXXX für das AJ 2015 insgesamt 8,89 ZA zugewiesen. Es wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde mit 03.06.2016 Beschwerde erhoben.

VOK der Alm XXXX vom 17.09.2015:

Im Zuge der VOK wurde statt der gesamten beantragten Almfutterfläche von 144,4381 ha eine Fläche von 140,0163 (siehe Prüfbericht BNR XXXX vom 17.09.2015) ermittelt. Da jedoch für die DIZA all jene Flächen, welche mit Code 99 oder 199 (gesamt 0,8332 ha), als Nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) (5,8762 ha), oder mit dem Plausibilitätsfehler 20354 (40,9103 ha) ermittelt wurden, nicht berücksichtigt werden, wird für die Berechnung nur eine Fläche von 92,1936 ha (siehe Bescheid ab Seite 4) herangezogen.

Aufgrund des PF 20354 konnte die Fläche der betroffenen Schläge, in einem Ausmaß von insgesamt 52,2445 ha, nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden. Diese Fläche wurde anteilig [52,2445/Anzahl Gesamt RGVE (69,65) * Anzahl anteilige RGVE (4,80)] sanktionsrelevant mit einer Fläche von ~3,6005 ha beim BF abgezogen.

Die ermittelte Differenzfläche setzt sich aus der bei der VOK (~0,3593ha) und der bei der VWK ermittelten Flächenabweichung(3,2412 ha) zusammen.

Folgende Plausibilitätsfehler (PF) sind für VWK-Abweichung sanktionsrelevant:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die Flächenabweichung der Gesamtalm wirkt sich für den BF anteilig aus. Von der anteilig beantragten Almfutterfläche von 9,9541 ha wurde eine Fläche von 6,3536 ha festgestellt und somit eine Differenz von 3,6005 ha ermittelt.

VOK der Alm XXXX vom 28.09.2015:

Im Zuge dieser VOK wurden keine Flächenabweichungen ermittelt.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurde dem BF ein erneuter Bescheid zugestellt. Mit diesem wurde ein Betrag von EUR 85,44 ausbezahlt.

Die VO (EU) Nr. 640/2014 wurde durch die VO (EU) 2016/1393 insofern abgeändert, als bei einer Flächenabweichung größer 3% oder 2ha nicht der doppelte Sanktionsprozentsatz sondern nur der 1,5fache Sanktionsprozentsatz angewandt wird. Dies gilt auch für Abweichungen über 20%.

Mit 23.09.2016 wurde vom Betrieb XXXX ein Vorlageantrag eingebracht.

VOK der Alm XXXX vom 17.09.2015:

Die bei der VOK ermittelte anteilige Differenzfläche erhöht sich, aufgrund eines seitens der AMA behobenen Softwarefehlers, von 0,3593 ha auf 0,4110 ha. Genauere Erläuterungen zu den Abänderungen auf Schlagebene können seitens der AMA nicht ausgeführt werden.

Die Flächenabweichungen aufgrund der VWK (siehe relevante PF) bleiben weiterhin bestehen und ändern sich nicht ab.

Die Flächenabweichung der Gesamtalm wirkt sich für den BF anteilig aus. Von der anteilig beantragten Almfutterfläche von 9,9541 ha wurde eine Fläche von 6,3020 ha festgestellt und somit eine Differenz von 3,6521 ha ermittelt.

Auf der Alm BNR XXXX wurden beantragte Flächen festgestellt, bei denen die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons übersteigt:

BNR XXXX

beantragte bhf. Fläche in ha

ermittelte bhf. Fläche in ha

beanstandete bhf. Fläche in ha

9,9541

6,7129

3,2412

Es gibt vom betroffenen Almbetrieb XXXX/XXXX keinen RAA und es hat der Betrieb auch keine Korrektur seines MFA durchgeführt.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde (eingelangt am 03.06.2016):

Der BF gibt an, dass dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen nicht bzw. nur teilweise entsprochen wurde. Auf der Alm BNR XXXX fand im AJ 2015 eine Vor- Ort- Kontrolle (VOK) statt, wobei ein Teil der Flächen als Heimgutflächen ermittelt wurden. Die Fläche lt. Prüfbericht stimmt lt. Herrn XXXX nicht mit der im Bescheid angeführten Fläche überein. Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt:

Die Referenzplausibilitätsfehler verhindern auf den betroffenen Schlägen eine Berechnung der Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse.

Inhaltliche Beurteilung des Vorlageantrages (eingelangt am 23.09.2016):

Im Vorlageantrag beantragt der BF die Vorlage ans BVwG."

13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 10.08.2017 zu W114 2153311-1/4Z die Aufbereitung der AMA zum Parteiengehör.

14. Mit Schreiben vom 04.09.2015 teilte der BF dem BVwG mit, dass er sich beim MFA 2015 auf die Referenz der AMA verlassen habe. Flächen, die bei der VOK als Heimgut ermittelt worden wären, wären bei einer VOK 2014 als Almfläche bestätigt worden.

Leider sei vergessen worden, einen Referenzflächenänderungsantrag zu stellen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die betroffenen Flächen nunmehr zur Gänze nicht anerkannt werden würden.

Es sei bei der VOK 2015 für all jene Schläge, die mit 0 ha Futterfläche abgerechnet worden wären, mehr Futterfläche festgestellt worden. Einzig bei Feldstück 3/14 sei die Futterfläche bei der VOK geringer als die AMA-Referenz. Daher wären zumindest die von der AMA zugeteilte Referenz bzw. die Futterfläche laut VOK 2015 bei der Berechnung anzurechnen.

15. Replizierend führte die AMA in einem Schriftsatz vom 02.10.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_142/2017, aus, dass der Almbetrieb der Alm mit der BNr. XXXX einige Plausibilitätsfehler aufgewiesen habe. Daraus sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft die Referenz der AMA im Zuge der Flächenbeantragung (unzulässig) ausgeweitet habe. Zudem habe im Antragsjahr 2014 keine VOK gegeben. Eine solche habe im Jahr 2010 stattgefunden.

Die mit dem Plausibilitätsfehler ausgewiesenen Flächen könnten nicht als beihilfefähige Flächen berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer als Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft sei mit Schreiben vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, zudem auch mitgeteilt worden, dass hinsichtlich des MFA 2015 Plausibilitätsfehler vorliegen würden, welche noch bis 15.06.2015 zu korrigieren gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei explizit auf das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen worden. Er habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015, korrigiert am 10.06.2015 bzw. am 17.08.2015 für seinen Heimbetrieb elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 5,0669 ha.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus war er im Antragsjahr auch Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft.

1.3. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 17.09.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 140,0164 ha, jedoch eine beihilfefähige anrechenbare Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 92,1932252 ha [140,0164 ha - (9,1801 ha - 0,717064 ha - 37,650985 ha - 0,275999 ha)] ermittelt.

Bei folgenden Flächen wurden, anstatt der beantragten Almfutterflächen, Hutweiden oder sonstige Grünlandflächen ermittelt, und sind daher nicht als beihilfefähige Flächen der Alm mit der BNr.

XXXX zu berücksichtigen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Weiters konnten aufgrund diverser Beanstandungscodes folgende Flächen nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dabei bedeutet:

99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt);

199 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt);

599 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt, nicht beantragte Referenz);

699 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt, falsche Referenz).

Weiters sind folgende Flächen aufgrund des Plausibilitätsfehler (PF) 20354 abzuziehen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die Flächen, welche den Plausibilitätsfehler 20354 aufweisen, wurden bereits im Zuge der Verwaltungskontrolle als nicht beihilfefähig abgezogen. Im Zuge der VOK wurden teilweise Schläge beanstandet, welche diesen Plausibilitätsfehler aufweisen. Daher sind diese ermittelten Flächen für diese Schläge nicht zu berücksichtigen.

Da für die Schläge 23 und 26 im Zuge der VOK jedoch mehr Fläche ermittelt wurde, als bereits durch den Plausibilitätsfehler abgezogen wurde, wird die Mehrfläche (Summe 3,0734 ha) jedoch als beihilfefähige Fläche herangezogen.

Daher sind in Summe zusätzlich 37,650985 ha (40,7244 minus 3,073415) für die Berechnung der relevanten ermittelten beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht zu berücksichtigen und von der im Prüfbericht angeführten Fläche abzuziehen.

Weiters sind folgende Flächen aufgrund des Plausibilitätsfehler (PF) 40351 abzuziehen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Plausifehler 40351: BEA: Die Mindestschlaggröße für Direktzahlungen von 1 Ar wurde auf Fstk.Nr. SchlagNr. lt. Antrag nicht erreicht.

Da bereits Teilflächen dieser Flächen aufgrund der Codierung in Abzug gebracht wurden, dürfen diese Flächen nicht ein zweites Mal abgezogen werden, was dazu führt, dass nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,275999 ha (0,5825 ha - 0,306501 ha = 0,275999 ha) in Abzug zu bringen ist.

Auf die Alm mit der BNr. XXXX wurden im Antragsjahr 69,65 RGVE aufgetrieben. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2015 auf diese Alm 4,80 RGVE aufgetrieben, was einem Anteil von 6,89 % bedeutet. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha, der im Rahmen der am 17.09.2015 auf dieser Alm stattgefundenen VOK, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt wurde, ergibt das eine festgestellte anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm für den BF mit einem Ausmaß von 6,3521 ha.

Zusätzlich hat der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für eine festgestellte Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,0669 ha und für eine anteilig festgestellte Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 13,1586 ha. Die festgestellte beihilfefähige Fläche beträgt somit 24,5274 ha.

Dem stehen eine beantragte anteilige beihilfefähige Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 9,9541 ha (6,89 % von 144,4381 ha = 9,9541 ha) und die beantragten beihilfefähigen Flächen für den Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,0669 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX mit einem anteiligen Flächenausmaß von 13,1586 ha, gesamt sohin eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 28,1795 ha gegenüber.

Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,6521 ha (28,1795 ha - 24,5274 ha = 3,6521 ha).

3,65 ha von 24,5274 ha (= ermittelte beihilfefähige Fläche für den BF) ergibt 14,8899 %. Das 1,5fache von 14,8899 % ist 22,33 %.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer insoweit bestritten, als er in seiner Beschwerde vom 03.06.2016 ausführt, dass bei der VOK am 17.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 130,8381 festgestellt worden wäre. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich bei der im Kontrollbericht vom BF hervorgehobenen vorgefundenen Fläche mit einem Ausmaß von 130,8381 um einen Teil der auf der Alm mit der BNr. XXXX vorgefundenen landwirtschaftlichen Nutzfläche handelt. Dies ergibt auch aus der entsprechenden Spalten-Überschrift der bezugnehmenden Tabelle im Kontrollbericht. Der der Beschwerde vom Beschwerdeführer beigefügte Kontrollbericht ist zudem nicht vollständig vorgelegt worden. Dieser Kontrollbericht besteht aus sieben Seiten. Durch eine Addition der auf den Seiten 4 und 5 schlagbezogen genannten Almfutterflächen ergibt sich (abzüglich der mit 99, 199, 599 und 699 codierten Flächen und unter Berücksichtigung der jeweils angegebenen NLN-Faktoren) eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932 ha.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2882806010, mit Bescheid vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4175195010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]

Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]"

"Artikel 64

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...] (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.

[...]"

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...] (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;

b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;

c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.

[...]"

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.

[...]."

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015, ABl. L 119 vom 12.05.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.

"Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

[...].

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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