TE Bvwg Beschluss 2017/11/7 W245 2153260-1

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z2
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W245 2153260-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, diese vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i. V.m.

§ 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF"), eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wird durch ihre Mutter Shakila NOORZAIE (W245 2153261) vertreten.

2. Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Am 03.04.2017 wurde von der BF eine unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt.

4. Am 12.04.2017 erhob die BF gegen den bezeichneten Bescheid rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Zuge dieser Beschwerde wurde eine Vollmacht für XXXX übermittelt.

5. Am 21.04.2017 wurde von der BF der Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr widerrufen.

6. Am 24.05.2017 wurde eine Berichtigung zur Beschwerde übermittelt.

7. Am 23.08.2017 wurde von der BF neuerlich eine unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt.

8. Am 31.08.2017 erfolgte die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Heim- bzw. Ausreisekosen für die BF – vorbehaltlich der Übermittlung der Bestätigung über die erfolgte ausreise – übernommen werden.

9. Mit Schreiben vom 13.09.2017 teilte die International Organization for Migration (IOM) mit, dass die BF am 12.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF reiste am 12.09.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat Afghanistan aus.

Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 29.06.2015 ist nicht entscheidungsreif.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem oben zitierten Schreiben von IOM.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2015 nicht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).

Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren gemäß Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg. cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Z 2).

Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor. Die BF ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 am 12.09.2017 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).

Daher ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W245.2153260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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