Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W176 2135288-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1075527705-150759055 BMI-BFA_KNT-RD, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, aus Damaskus zu stammen und Syrien im Februar 2014 legal mit dem Flugzeug XXXX verlassen zu haben. Seinen syrischen Reisepass habe er aber zu Freunden nach Schweden geschickt. Er sei wegen des Krieges und der mangelnden Sicherheit in Syrien geflohen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er getötet zu werden.
2. Am 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Er habe in Damaskus die Schule besucht und dann in XXXX gearbeitet. Er habe XXXX im September 2013 wegen der gefährlichen Sicherheitslage mit seiner Familie verlassen müssen und sie seien nach Damaskus gezogen. Seine Ehefrau und Söhne würden dort nun bei Verwandten leben, die beiden Töchter seien verheiratet. Er sei auch immer wieder an Kontrollpunkten angehalten und wegen seiner Herkunft aus Harastra (einer Rebellenhochburg) beleidigt und als Terrorist bezeichnet, einmal sogar fast verhaftet worden. Deshalb sei er im Februar 2014 XXXX geflohen, im XXXX kurz nach Syrien zurückgekehrt und danach wegen der unveränderten Lage wieder
XXXX gegangen. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, Personalausweis und Führerschein sowie Kopien seiner Heiratsurkunde, des Familienregisterauszugs und der Geburtsurkunden seiner Ehefrau und Söhne vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.08.2017 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Beleidigungen an Kontrollpunkten aufgrund seiner Herkunft Syrien verlassen zu haben, sei nachvollziehbar, stelle aber keine asylrelevante Verfolgung dar. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Syrien mehrmals legal mit dem Flugzeug verlassen können. Wäre er aufgrund einer konkreten, individuellen Bedrohung oder Verfolgung geflohen, wäre er nicht wieder am Luftweg zurückgekehrt und hätte sich erneut einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch eine Verfolgung durch das syrische Regime zur Ableistung des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei aufgrund des Rekrutierungsalters von 18 bis 42 Jahren bzw. der legalen Ausreisemöglichkeit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr Asyl beantragt, um seine Ehefrau und Söhne nachholen und ihnen eine bessere Zukunft bieten zu können.
Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft sei, da das BFA sich weder mit einer möglichen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund von Wehr- bzw. Reservedienstverweigerung noch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Herkunft aus XXXX politisch verfolgt zu werden, auseinander gesetzt habe und keine näheren Ermittlungen angestellt oder genauer nachgefragt habe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der mangelhaften Beweiswürdigung sei die belangte Behörde zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gelangt.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt lange Zeit in einem seit 2011 von Rebellen besetzen Gebiet, das auch weiterhin unter deren Kontrolle steht (vgl. dazu die historische und tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 20.11.2017). Obwohl er sowohl bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass ihm wegen seiner Herkunft aus diesem Gebiet vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, hat sich die belangte Behörde nicht mit der Situation von Personen, die aus XXXX stammen, auseinandergesetzt und diesbezüglich entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen (zur Asylrelevanz einer solchen vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Dazu wäre sie aber insbesondere deshalb gehalten gewesen, da nach dem – weiterhin aktuellen – UNCHR-Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23 (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf [ ] Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; [ ] Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben besonders gefährdet sind, verfolgt zu werden.
Auch ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zwar (in ihrer Beweiswürdigung) die Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee thematisiert, diesbezüglich aber – offensichtlich in der Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Alters diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt ist – keine weiteren Ermittlungen zu den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Umstanden durchgeführt hat. Denn nach der aktuellen Berichtslage wurden auch 50- bis 60-Jährige zum Reservedienst einberufen, wobei das Interesse des syrischen Militärs an Reservisten jedoch von Beruf, Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder der Einheit, in der gedient wurde, abhängt (vgl. etwa Finnish Immigration Service vom 23.08.2016, Syria:
Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition).
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies wird im genannten Punkt auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 AsylG 2005 verwiesen.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2135288.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017