Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
BuLVwG-EGebV §2 Abs1Spruch
W137 2176358-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des Antrags auf Verfahrenshilfe von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, beschlossen:
A) Dem Antrag wird stattgegeben und der Antragstellerin gemäß § 8a
VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Feststellungen
Die Antragstellerin brachte – gleichzeitig mit einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft - am 13.11.2017 einen Antrag auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang" (unter Ausstreichens der Passage "jedenfalls durch Beigabe eines Rechtsanwalts) ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde ausschließlich die Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren".
Inhalt des Antrags ist somit nur die vorläufige Befreiung von der Eingabegebühr.
Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 30.10.2017) der Antragstellerin. Dieses erweist sich als schlüssig und glaubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Insbesondere deckt sich dies auch mit den einschlägigen Verweisen in der Schubhaftbeschwerde. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts des im Schubhaftverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel.
Insbesondere kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass keine Beigabe eines Rechtsanwalts zur Abfassung einer Beschwerde beantragt worden ist. Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt.
Der Beschwerdeführerin war daher die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang – Befreiung von der Eingabegebühr – zu gewähren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, einstweilige BefreiungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2176358.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017