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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §35Leitsatz
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags eines in einer Wohngemeinschaft lebenden Asylwerbers; Behebung der Hinterlegungsbenachrichtigung durch einen Mitbewohner kein unvorhergesehenes oder unabwendbares EreignisRechtssatz
Der in den Verfahrensakten aufliegende Rückschein über die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017 enthält die Angabe, dass das Erkenntnis hinterlegt und ab 16.01.2017 zur Abholung bereit gehalten wurde. Die Zustellung erfolgte damit rechtswirksam durch postamtliche Hinterlegung. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Da der Antragsteller nicht behauptet, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, galt das hinterlegte Schriftstück mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Gemäß §17 Abs4 ZustellG hat die Beschädigung oder die Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss (vgl VfSlg 14657/1996).
Abweisung des unter einem gestellten Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2959.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017