RS Vfgh 2017/10/11 E548/2017, E550/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
EisenbahnG 1957 §45

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verpflichtung des Eigentümers eines - an einer Eisenbahnlinie gelegenen - Grundstückes zur Duldung der Beseitigung der durch Pflanzenwuchs eingetretenen Gefährdung als gegenstandlos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den VwGH ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem VfGH die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 25.09.2017, wonach er sich im Verfahren vor dem VfGH nicht für klaglos gestellt erachte, weil die von ihm in seiner Beschwerde gemäß Art144 B-VG angesprochene Frage, ob für die Duldung der Beseitigung des natürlichen Pflanzenwuchses eine Entschädigung zu leisten sei, im fortgesetzten Verfahren eine Rolle spiele, nichts zu ändern, weil es nicht Aufgabe des VfGH ist, in einem Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nach Wegfall des angefochtenen Erkenntnisses abstrakte Rechtsfragen zu lösen.

(Siehe auch E550/2017, B v 11.10.2017, ua).

Entscheidungstexte

  • E548/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2017 E548/2017
  • E550/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2017 E550/2017

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Eisenbahnrecht, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E548.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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