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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verpflichtung des Eigentümers eines - an einer Eisenbahnlinie gelegenen - Grundstückes zur Duldung der Beseitigung der durch Pflanzenwuchs eingetretenen Gefährdung als gegenstandlos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGHRechtssatz
Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den VwGH ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem VfGH die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 25.09.2017, wonach er sich im Verfahren vor dem VfGH nicht für klaglos gestellt erachte, weil die von ihm in seiner Beschwerde gemäß Art144 B-VG angesprochene Frage, ob für die Duldung der Beseitigung des natürlichen Pflanzenwuchses eine Entschädigung zu leisten sei, im fortgesetzten Verfahren eine Rolle spiele, nichts zu ändern, weil es nicht Aufgabe des VfGH ist, in einem Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nach Wegfall des angefochtenen Erkenntnisses abstrakte Rechtsfragen zu lösen.
(Siehe auch E550/2017, B v 11.10.2017, ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Eisenbahnrecht, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E548.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017