RS Vfgh 2017/10/11 V93/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
StVO 1960 §45
V vom 17.08.2014 betr Aufhebung der FahrverbotsV der BH Klagenfurt vom 20.06.2006 betr ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t auf der B 70 Packer Straße
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Bürgerforums und eines Anrainers auf Aufhebung einer Verordnung betr die Aufhebung eines LKW-Fahrverbotes mangels Legitimation; keine Rechtsfähigkeit des Bürgerforums und keine Einräumung subjektiver Rechte durch die StVO; keine Legitimation des Zweitantragstellers mangels (Darlegung) eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in seine Rechtssphäre

Rechtssatz

Nach Aufforderung durch den VfGH gab der Rechtsvertreter der Antragsteller bekannt, dass es sich bei dem erstantragstellenden "Bürgerforum" lediglich um eine "Versammlung betroffener Anrainer" handle und keine "Organisation in Form des Gesellschafts- oder Vereinsrechts" bestehe.

Die Erstantragstellerin vermochte nicht darzulegen, dass ihr durch die Rechtsordnung generell Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde und daher der Eingriff in die Rechtssphäre zumindest abstrakt möglich wäre.

Ein subjektives Recht für ein "Bürgerforum" lässt sich auch nicht aus den in Betracht kommenden Vorschriften der StVO 1960 ableiten

Die Begründung der Antragslegitimation der Zweitantragstellers erschöpft sich in dem Hinweis auf die Anrainerstellung und auf die Aufzählung verschiedener Rechtsbegriffe, ohne diese im Einzelnen auf seine Eigenschaft als "im betroffenen Bereich" "B 70 Packer Straße, von ca. km 135,0 bis ca. 139,0 (von Greuth bis AST Grafenstein/Dolina)" wohnender "Anrainer" näher zu spezifizieren. Damit hat der Zweitantragsteller jedoch nicht dargetan, durch den gesamten Inhalt der Verordnung in seiner Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen zu sein.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Aufhebung des an die Verkehrsteilnehmer gerichteten sektoralen Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge den Zweitantragsteller möglicherweise härter trifft als andere Anrainer. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde.

Die hinsichtlich der Wertminderung des Grundstückes, der raumordnungsrechtlichen Widmung sowie der "Lage, Widmung, Pflege, Reinigung und Beschaffenheit der an der Straße gelegenen Gebäude oder Gebiete" und sonstigen vorgebrachten Auswirkungen erweisen sich aus der Position des Zweitantragstellers als bloß faktische Reflexwirkungen einer an die Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm.

Entscheidungstexte

  • V93/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2017 V93/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot, Rechte subjektive, Rechtspersönlichkeit, Rechts- und Handlungsfähigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V93.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten