TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 G488/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §17a
BAO §241 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Neuregelung der Eingabengebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges durch Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr an die Abgabenbehörde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 30.10.1997 eingelangter selbstverfaßter Beschwerde vom 28.10.1997 bekämpfte der Einschreiter zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich.

Mit Beschluß vom 27.11.1997, B 2608,2609/97 - 3, wies der Verfassungsgerichtshof den zusammen mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Unter einem erfolgte die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.

1.2. Mit selbstverfaßter, beim Verfassungsgerichtshof am 16.12.1997 eingelangter, als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe wendet sich der Einschreiter gegen die Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, die er bereits mit seiner Eingabe vom 28.10.1997 (siehe oben Punkt 1.1.) in Beschwerde gezogen hat. Er bringt vor, daß er den Beschluß B 2608,2609/97 des Verfassungsgerichtshofes erhalten habe und daß ihn der Verfassungsgerichtshof für die Erhebung der Beschwerde bestrafe, da der Gerichtshof für "die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ATS 5.000,- fuer die Beschwerden haben" wolle. Aus diesem Grunde werde - mit Ausnahme eines näher bezeichneten Satzes im Abs1 - die Aufhebung der diesem Vorgehen des Gerichtshofes zugrunde liegenden Bestimmung des §17a VerfGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 begehrt.

Im übrigen werden Bedenken gegen die genannte Vorschrift vorgebracht.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof wertet die am 16.12.1997 eingelangte Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Beschwerde" als Individualantrag iSd Art140 Abs1 B-VG.

2. Mit BGBl. I Nr. 88/1997 wurde in das VerfGG ein §17a eingefügt, der im ersten Satz seines Abs1 bestimmt, daß für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §15 Abs1 VerfGG einschließlich der Beilagen "spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu entrichten" ist. In den weiteren Sätzen des §17a Abs1 wird die Vorgangsweise bei der Entrichtung der Gebühr näher geregelt. Der Abs2 dieser Vorschrift enthält eine Ermächtigung an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die in Rede stehende Gebühr zu erhöhen.

Mit ArtI Z2 des am 13.8.1997 ausgegebenen Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 wurde das Inkrafttreten des neugefaßten §17a VerfGG mit 1.8.1997 bestimmt.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß

VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

Ein solcher anderer zumutbarer Weg steht dem Antragsteller hier zur Verfügung: Nach §241 Abs2 BAO ist dann, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Dem Antragsteller ist es daher möglich und zumutbar, nach Entrichtung der Gebühr einen Antrag auf deren Rückzahlung zu stellen und nach Durchlaufen des Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG seine Bedenken gegen §17a VerfGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4. Der Antrag war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG wegen fehlender Legitimation ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Rückzahlung, Gebühr (VfGG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G488.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97G00488_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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