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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes; Zurückweisung des FristerstreckungantragsRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem ein Anbringen des Beschwerdeführers gemäß §17 VwGVG iVm §6 AVG an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet wurde.
Unzulässigkeit einer abgesonderten Beschwerde gegen verfahrensleitende Beschlüsse (§88a Abs3 VfGG).
Sollte die Beschwerdeführung gegen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Steiermark und somit gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde beabsichtigt gewesen sein, so wäre diese ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Zurückweisung des Antrags auf Fristverlängerung; Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig. Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2741.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018