RS Vfgh 2017/10/11 E1734/2017 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mangels gebotener Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage von Minderjährigen und mangels hinreichend aktueller Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan

Rechtssatz

Die im angefochtenen Erkenntnis widergegebenen Länderberichte enthalten überblicksartige Abschnitte zur allgemeinen Sicherheitslage in Kabul und Nangarhar sowie zur Lage der Sikhs in Afghanistan. Soweit kinderspezifische Ausführungen in den Länderfeststellungen enthalten sind, ist diesen lediglich zu entnehmen, dass Sikh-Kinder wegen Übergriffen öffentliche Schulen meiden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht damit im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen nicht ausreichend ein. Weder trifft es Feststellungen zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen in Afghanistan noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen durch die Rückkehrentscheidung in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten bedroht sind.

Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ua auf die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013" stützt. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 datieren.

Aufhebung der Entscheidung im selben Umfang auch betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unter Hinweis auf §34 Abs4 AsylG.

Entscheidungstexte

  • E1734/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2017 E1734/2017 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1734.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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