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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verpflichtung des Eigentümers eines - an einer Eisenbahnlinie gelegenen - Grundstückes zur Duldung der Beseitigung der durch Pflanzenwuchs eingetretenen Gefährdung als gegenstandlos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung der Entscheidung durch den VwGHSpruch
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
1. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verpflichtete mit Bescheid vom 30. Juni 2016 gemäß §45 Eisenbahngesetz 1957, BGBl 60, unter anderem die Beschwerdeführerin – als Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes – die Beseitigung der durch Pflanzenwuchs auf diesem Grundstück eingetretenen Gefährdung einer näher bezeichneten Eisenbahnlinie zu dulden.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis präzisierte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, wies im Übrigen aber (unter anderem) die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde vom Verwaltungsgerichtshof – auf Grund einer Revision der beteiligten Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – mit Erkenntnis vom 1. September 2017, Ro 2017/03/0030, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof forderte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2017 auf, innerhalb einer Woche dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben, ob sie sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachtet.
Mit Äußerung vom 25. September 2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht für klaglos gestellt zu erachten, weil die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gemäß Art144 B-VG angesprochene Frage, ob für die Duldung der Beseitigung des natürlichen Pflanzenwuchses eine Entschädigung zu leisten sei, im fortgesetzten Verfahren eine Rolle spiele.
3. Das Verfahren wird eingestellt:
3.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07). Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 25. September 2017 nichts zu ändern, weil es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, in einem Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nach Wegfall des angefochtenen Erkenntnisses abstrakte Rechtsfragen zu lösen.
3.2. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 19.11.2015, E783/2015).
3.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Eisenbahnrecht, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E550.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017