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67/01 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des HeimopferrentenG als aussichtslos; Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags mangels Legitimation zu gewärtigenRechtssatz
Das HeimopferrentenG (HOG) stellt in den §§5 ff ein Verfahrenssystem zur Verfügung, nach welchem über einen Antrag auf Rentenleistung ein Bescheid zu erlassen ist, der vom Antragsteller gemäß §6 HOG mit Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bekämpft werden kann. Dem Antragsteller ist es daher möglich und auch zumutbar, über den behaupteten Anspruch bzw über dessen Ruhen einen Bescheid zu erwirken, diesen bei Gericht zu bekämpfen, wobei das Gericht, sofern es die Bedenken des Antragstellers teilt, zu einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet wäre.
Es bestünde für den Antragsteller aber auch die Möglichkeit, nach Vorliegen eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes aus Anlass der Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil beim VfGH einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu stellen und auf diese Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, VersorgungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G191.2017Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017