RS Vfgh 2017/11/16 G191/2017

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HeimopferrentenG §5 Abs6, §6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des HeimopferrentenG als aussichtslos; Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags mangels Legitimation zu gewärtigen

Rechtssatz

Das HeimopferrentenG (HOG) stellt in den §§5 ff ein Verfahrenssystem zur Verfügung, nach welchem über einen Antrag auf Rentenleistung ein Bescheid zu erlassen ist, der vom Antragsteller gemäß §6 HOG mit Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bekämpft werden kann. Dem Antragsteller ist es daher möglich und auch zumutbar, über den behaupteten Anspruch bzw über dessen Ruhen einen Bescheid zu erwirken, diesen bei Gericht zu bekämpfen, wobei das Gericht, sofern es die Bedenken des Antragstellers teilt, zu einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet wäre.

Es bestünde für den Antragsteller aber auch die Möglichkeit, nach Vorliegen eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes aus Anlass der Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil beim VfGH einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu stellen und auf diese Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes an den VfGH heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • G191/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.11.2017 G191/2017

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Versorgungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G191.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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