Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. II 260/2013 wurde in § 8 eine Übergangsbestimmung in die VO aufgenommen, die anordnet, dass Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II 138/2006 wiederholt werden können. Diese Bestimmung macht nur dann Sinn, wenn man das Verständnis zugrunde legt, dass eine zum Zeitpunkt der Prüfung nach Rechtslage der VO idF BGBl. II 138/2006 rechtmäßig bestandene Prüfung auch bei einer danach eingetretenen Änderung der VO-Rechtslage weiter gültig bleibt. Andernfalls könnten man die Prüfung zwar Wiederholen und nach der alten Rechtslage bestehen, man müsste aber trotzdem die Prüfung auch nach der neuen Rechtslage wiederholen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht, Sicherung Lebensunterhalt, Richtsätze, Deutschkenntnisse, Staatsbürgerschaftsprüfung, Änderung RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.7784.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017