RS Lvwg 2017/11/14 VGW-152/022/7784/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
StbG §10 Abs1
StbG §10 Abs1 Z1
StbG §10 Abs1 Z7
StbG §10 Abs2
StbG §10 Abs3
StbG §10 Abs5
StbG §10a Abs1 Z1
StbG §10a Abs5
StbG §20
ASVG §292 Abs3
ASVG §293

Rechtssatz

Mit der Novelle BGBl. II 260/2013 wurde in § 8 eine Übergangsbestimmung in die VO aufgenommen, die anordnet, dass Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II 138/2006 wiederholt werden können. Diese Bestimmung macht nur dann Sinn, wenn man das Verständnis zugrunde legt, dass eine zum Zeitpunkt der Prüfung nach Rechtslage der VO idF BGBl. II 138/2006 rechtmäßig bestandene Prüfung auch bei einer danach eingetretenen Änderung der VO-Rechtslage weiter gültig bleibt. Andernfalls könnten man die Prüfung zwar Wiederholen und nach der alten Rechtslage bestehen, man müsste aber trotzdem die Prüfung auch nach der neuen Rechtslage wiederholen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht, Sicherung Lebensunterhalt, Richtsätze, Deutschkenntnisse, Staatsbürgerschaftsprüfung, Änderung Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.7784.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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