RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2015/20/1677-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §237

Rechtssatz

Der OGH in seinem Urteil vom 19.06.2013, 3Ob96/13h, in Bezug auf eine Exzindierungsklage ausgesprochen, dass eine solche die Anhängigkeit einer bewilligten Exekution voraussetzt. Fehlt es an einer solchen, dann erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemacht Recht am Exekutionsobjekt. In diesem Urteil hält der OGH auch ausdrücklich fest, dass unter Beendigung der Exekution nicht nur die vollständige Befriedigung der betriebenen Forderung zu verstehen ist, sondern die Exekution auch dann beendet ist, wenn alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte in Bezug auf das konkrete Verfahren gesetzt worden sind.

Schlagworte

Rückstandsausweis; Exekutionstitel; Einwendungen; Zuständigkeit; Aufschiebung der Exekution;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.24

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten