Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299Rechtssatz
Eine Aufhebung eines nicht zugegangenen und somit nicht erlassenen Bescheides ist nicht möglich Ebenso kommt in diesen Fall keine Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens in Betracht, zumal eine solche ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraussetzt.
Schlagworte
Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017