Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299Rechtssatz
Die gesetzlich gebotene Verständigung ist Voraussetzung dafür, dass dem Bestellten gemäß § 81 Abs 2 BAO (gleichlautende Bestimmung im § 61 Abs 7 TLAO) wirksam zugestellt werden kann (vgl VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022). Die Verständigungspflicht gemäß § 81 Abs 2 letzter Satz BAO bezieht sich nur auf „die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben“.
Schlagworte
Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017