Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Selbst im Falle des Vorliegens der vorstehenden angeführten Kriterien, die auch von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurden, wäre eine bescheidmäßige Feststellung nur dann zulässig, wenn über die zur Feststellung beantragte Frage nicht in einem anderen Verfahren abzusprechen wäre (vgl VwGH 18.01.1999, 94/17/0336; VwGH 22.11.1996, Zl 92/17/0207). Dies setzt jedoch voraus, dass das jeweils konkrete andere Verfahren für die Partei auch gleichwertig und auch zumutbar ist.
Schlagworte
Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017