Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat (Jakusch aaO Rz 68 mwN aus der stRsp; OGH 25.02.2004, 3Ob111/03z).
Schlagworte
Rückstandsausweis; Exekutionstitel; Einwendungen; Zuständigkeit; Aufschiebung der Exekution;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.24Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017