RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2015/20/1677-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §237

Rechtssatz

Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat (Jakusch aaO Rz 68 mwN aus der stRsp; OGH 25.02.2004, 3Ob111/03z).

Schlagworte

Rückstandsausweis; Exekutionstitel; Einwendungen; Zuständigkeit; Aufschiebung der Exekution;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.24

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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