Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Diese Erwägungen des OGH gelten in gleicher Weise in Bezug auf Einwendungen gegen einen Rückstandausweis, welche bei der Abgabenbehörde geltend zu machen sind, dienen diese doch genau dazu, den Vollzug der Exekution, im konkreten Fall die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile, zu verhindern.
Schlagworte
Rückstandsausweis; Exekutionstitel; Einwendungen; Zuständigkeit; Aufschiebung der Exekution;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.24Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017