Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Diesbezüglich ist anzumerken, dass - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - ein Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sei kann, wenn die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als unbegründet abgewiesen, statt richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl VwGH 21.02.1978, 0899/76; VwGH 19.02.1993, 92/09/0357; VwGH 02.07.1998, 97/06/0056; uva).
Schlagworte
Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017