RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2015/20/1677-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §237

Rechtssatz

Diesbezüglich ist anzumerken, dass - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - ein Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sei kann, wenn die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als unbegründet abgewiesen, statt richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl VwGH 21.02.1978, 0899/76; VwGH 19.02.1993, 92/09/0357; VwGH 02.07.1998, 97/06/0056; uva).

Schlagworte

Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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