Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Nach der herrschenden Lehre und höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei ausdrücklich beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008; VwGH 18.04.1986, 86/17/0069; VwGH 18.09.2000, 2000/17/0011; uva).
Schlagworte
Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017