Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299Rechtssatz
Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß § 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
Schlagworte
Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017