TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/25 LVwG-2015/20/1677-23

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §237

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die gemeinsame Beschwerde der AA und des BA, **** Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 1, **** Y, gegen den am 07.10.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X ohne Datum,
Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, dass die Abgabenschuldner aus der Solidarhaftung betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen wurden, entschieden wurde (Spruchpunkt 3.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Vorbemerkungen:

Zunächst ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Erkenntnis ausschließlich den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen wurden, zum Inhalt hat.

Die Entscheidungen über die Beschwerde gegen den am 07.10.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (ohne Datum), Zl ****, soweit damit weiters über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenschuld mehr besteht (Spruchpunkt 2.) und über den Antrag auf Behebung der Rückstandsausweise vom 06.03.2013 (Spruchpunkt 1.) entschieden wurde, erfolgen mit gesonderten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde hinsichtlich der beantragten amtswegigen Aufhebung näher angeführter Abgabenbescheide und der in eventu beantragten Wiederaufnahme der zugrundeliegenden Abgabenverfahren mit gesonderter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erfolgt.

II.    Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

AA und BA (in der Folge: die Beschwerdeführer) waren aufgrund des Kaufvertrages vom 25.07.1984 zu jeweils 12/7142 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ **1, KG **** X, mit welchen Wohnungseigentum an W 235 gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 untrennbar verbunden war (Grundbuchsauszug vom 04.01.2002).

Hiebei handelte es sich um Miteigentumsanteile am sogenannten „Hotel D“ an der Adresse 2, **** X. Neben AA und BA gab es noch zahlreiche weitere Miteigentümer an dieser Liegenschaft (Grundbuchsauszug vom 17.11.2016 und historischer Grundbuchsauszug vom 04.01.2002).

Mit Eingabe vom 19.07.2013 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter ua auch die Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen worden seien.

Die Beschwerdeführer brachten in der Folge ua auch hinsichtlich dieses Antrages durch ihren damaligen Rechtsvertreter die als Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu qualifizierende Eingabe vom 12.05.2014 ein.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der belangten Behörde eine Frist bis 15.10.2014 zur Erlassung der Entscheidung gesetzt.

Mit undatiertem Bescheid der belangten Behörde mit der Zl ****, der dem damaligen Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer am 07.10.2014 nachweislich zugestellt wurde, wurde in Spruchpunkt 3. der Antrag, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen wurden, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…) Zu den von den Abgabenschuldnern erhobenen Einwendungen, wonach sie aufgrund einer im Sommer 2009 abgeschlossenen Vereinbarung von der Gemeinde X hinsichtlich der bestehenden Gesamtabgabenschuld aus der Solidarhaftung entlassen worden seien, wurden der Abgabenbehörde keinerlei, diese Einwendungen untermauernde Urkunden vorgelegt oder andere Beweise beantragt. Diese Einwendungen (einer privatrechtlichen Vereinbarung) entbehrt daher schon aus diesem Grund jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Tatsächlich wurde eine solcher Vereinbarung auch zu keinem Zeitpunkt getroffen (bei Entlassung sämtlicher Miteigentümer aus der gesamtschuldnerischen Haftung bei Vorliegen eines derart hohen Abgabenrückstandes würde die Gemeinde auch ihrem Auftrag eines sparsamen und verantwortungsvollen Umgangs mit Gemeindegeldern und eines schnellen und wirtschaftlichen Eintreibens von Abgabenrückständen weit verfehlt haben) und dient dieser bereits in anderen Verfahren wiederholt vorgebrachte Einwand offensichtlich lediglich dazu, die Verfahren weiter zu verschleppen. Dies unbenommen des Umstandes, dass es sich dabei um einen privatrechtlichen Einwand handelt, welcher auch bereits vom zuständigen Exekutionsgericht im Rahmen des von den Abgabenschuldnern (erfolglos) eingebrachten Oppositions- und Impugnationsantrags als unbegründet verworfen wurde. (…)“

Dagegen brachten die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 14.10.2014 ein. Darin wird eingangs ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid vollumfänglich angefochten werde. Ein ausdrückliches Vorbringen hinsichtlich des in Spruchpunkt 3. der bekämpften Entscheidung abgewiesenen Antrages auf Feststellung, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung entlassen wurden, findet sich in der Beschwerde nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen von den Beschwerdeführern durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht der Vorlageantrag vom 22.05.2015 eingebracht.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von den Parteien des Verfahrens umfassende Eingaben erstattet und Unterlagen vorgelegt und wurde weiters jeweils im Beisein der Parteien und ihrer Vertreter am 18.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 24.11.2016 fortgesetzt wurde. Dabei wurden die Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen 2015/29/1676, 2015/29/0543 2015/36/1678, 2015/20/1677, 2016/36/0542 und 2016/20/0541, welche in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, zu einer gemeinsam Verhandlung verbunden.

So wurde im Rahmen der Verhandlung am 18.07.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen wurden, ausdrücklich aufrecht gehalten.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 22.08.2016 wurde diesbezüglich seitens der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Antrag insbesondere auf § 92 BAO gestützt wird und wurde dazu weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung hätten, zumal es sich beim Verwaltungsverfahren um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handle und die Feststellung zugleich im öffentlichen Interesse liege. Zudem würden die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen und diene der beantragte Feststellungsbescheid des Weiteren der Abwendung einer weiteren künftigen Rechtsgefährdung. Das Interesse der Beschwerdeführer sei sohin ein rechtliches im Sinne der Judikatur.

III.   Beweiswürdigung:

In den durchgeführten Verhandlungen wurden die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertretern erörtert und der Bürgermeister der Gemeinde X, EE sowie die Zeugen FF, GG, JJ, KK und LL ebenso wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren BA und der Beschwerdeführer im Parallelverfahren MM einvernommen.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die genannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die diesbezüglichen Akten der Abgabenbehörde, in die Akten der oben angeführten Parallelverfahren, sowie in die Akten des Bezirksgerichtes W zu den Zahlen ****, **** und ****.

Die Aufnahme der weiters angebotenen Beweise, insbesondere der Einvernahme der weiteren Miteigentümer, konnte unterbleiben, zumal damit keine weitere Klärung des Sachverhaltes von Statten gegangen wäre und der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der unbedenklichen Urkunden und Zeugeneinvernahmen als erwiesen feststeht.

IV.    Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsgrundlage entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 40/2017:

§ 237

(1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.“

V.     Erwägungen:

Soweit von den Beschwerdeführern hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen wurden, zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung hätten, zumal es sich im Verwaltungsverfahren um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handle, die Feststellung zugleich im öffentlichen Interesse liege und die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen würden sowie der beantragte Feststellungsbescheid des Weiteren der Abwendung einer weiteren künftigen Rechtsgefährdung diene und daher das Interesse der Beschwerdeführer sohin ein rechtliches im Sinne der Judikatur sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ebenfalls Gesamtschuldner sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind. Dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabenpflichtig ist.

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann nach § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

Hinsichtlich der Abgabenverbindlichkeiten des Objekts EZ **1 KG X sind daher die Miteigentümer grundsätzlich Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO.

Soweit die Beschwerdeführer ihren gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X entlassen wurden, insbesondere ausdrücklich auf § 92 Abs 1 BAO, stützen, ist dazu Folgendes zu entgegnen:

Gemäß dieser Bestimmung sind Erledigungen einer Abgabenbehörde dann als Bescheide zu erlassen, wenn für einzelne Personen entweder Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, wenn abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt werden, oder wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen wird.

Nach der herrschenden Lehre und höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei ausdrücklich beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008; VwGH 18.04.1986, 86/17/0069; VwGH 18.09.2000, 2000/17/0011; uva).

Hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens bzw Feststellungsbescheides gilt allerdings der Grundsatz der Subsidiarität (vgl Ritz, BAO-Kommentar5, § 92 und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).

Selbst im Falle des Vorliegens der vorstehenden angeführten Kriterien, die auch von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurden, wäre eine bescheidmäßige Feststellung nur dann zulässig, wenn über die zur Feststellung beantragte Frage nicht in einem anderen Verfahren abzusprechen wäre (vgl VwGH 18.01.1999, 94/17/0336; VwGH 22.11.1996, Zl 92/17/0207). Dies setzt jedoch voraus, dass das jeweils konkrete andere Verfahren für die Partei auch gleichwertig und auch zumutbar ist.

Es war daher zunächst zu klären, ob über die zur Feststellung beantragte Frage in einem anderen Verfahren abzusprechen gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang ist daher weiter auszuführen, dass gemäß § 237 BAO auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden kann, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Hinsichtlich der Entlassung aus der Gesamtschuld ist daher in § 237 BAO ein entsprechendes spezielles antragsbedürftiges Verfahren ausdrücklich normiert.

Aus der eindeutigen Formulierung des Antrages der Beschwerdeführer vom 19.07.2013 und dem diesbezüglichen Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 22.08.2016 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer damit ausdrücklich die Erlassung eines Feststellungbescheides darüber begehrt haben, dass sie aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ **1 KG X bereits entlassen wurden. Es kann dieser Antrag keinesfalls als Antrag nach § 237 BAO zur Entlassung aus der Gesamtschuld qualifiziert werden.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität ist weiter auszuführen, dass das auf einen Antrag gemäß § 237 BAO gestützte spezielle Verfahren gegenüber einem Feststellungsverfahren in der gegenständlich beantragen Form jedenfalls auch als gleichwertig und den Parteien zumutbar zu qualifizieren ist, dies insbesondere in Bezug auf die grundsätzliche Gleichartigkeit dieser beiden jeweils antragsbedürftigen Verfahren, der Identität der entscheidenden Behörde sowie der jeweiligen Parteirechte und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass hinsichtlich der Entlassung aus der Gesamtschuld (Solidarhaftung) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 237 BAO ein spezielles, gleichwertiges und den Parteien auch zumutbares Verfahren vorgesehen, und waren daher aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden bereits deshalb die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlich beantragten Feststellungsbescheides nicht gegeben.

Der verfahrensgegenständliche Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - ein Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sei kann, wenn die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als unbegründet abgewiesen, statt richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl VwGH 21.02.1978, 0899/76; VwGH 19.02.1993, 92/09/0357; VwGH 02.07.1998, 97/06/0056; uva).

Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu und war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts auch kein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geboten.

VI.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alfred Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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