Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Wurde daher – so wie auch im gegenständlichen Fall - wegen Abgabenschuldigkeiten ein gerichtliches Exekutionsverfahren eingeleitet, sind die dem § 12 AbgEO entsprechenden Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO nicht im Klagewege (Oppositionsklage), sondern im Verwaltungsverfahren bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl VwGH 25.03. 2004, Zl 2002/16/0266, mwN).
Schlagworte
Rückstandsausweis; Exekutionstitel; Einwendungen; Zuständigkeit; Aufschiebung der Exekution;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.24Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017