Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Das auf einen Antrag gemäß § 237 BAO gestützte spezielle Verfahren ist gegenüber einem Feststellungsverfahren in der gegenständlich beantragen Form jedenfalls auch als gleichwertig und den Parteien zumutbar zu qualifizieren ist, dies insbesondere in Bezug auf die grundsätzliche Gleichartigkeit dieser beiden jeweils antragsbedürftigen Verfahren, der Identität der entscheidenden Behörde sowie der jeweiligen Parteirechte und Rechtsschutzmöglichkeiten.
Schlagworte
Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017