RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2015/20/1677-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §237

Rechtssatz

Das auf einen Antrag gemäß § 237 BAO gestützte spezielle Verfahren ist gegenüber einem Feststellungsverfahren in der gegenständlich beantragen Form jedenfalls auch als gleichwertig und den Parteien zumutbar zu qualifizieren ist, dies insbesondere in Bezug auf die grundsätzliche Gleichartigkeit dieser beiden jeweils antragsbedürftigen Verfahren, der Identität der entscheidenden Behörde sowie der jeweiligen Parteirechte und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Schlagworte

Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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