Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §237Rechtssatz
Einwendungen gegen den Rückstandsausweis dürfen nämlich nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden und unterliegen insofern einer zeitlichen Einschränkung.
Schlagworte
Rückstandsausweis; Exekutionstitel; Einwendungen; Zuständigkeit; Aufschiebung der Exekution;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.24Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017