Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299Rechtssatz
Wie in § 302 Abs 1 BAO explizit festgehalten, gilt sohin für Aufhebungen im Sinne des § 299 Abs 1 BAO nicht die allgemeine Verjährungsfrist für Aufhebungen, Abänderungen oder Zurücknahme von Bescheiden, sondern sind diesbezügliche Aufhebungen ausschließlich nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung des aufzuhebenden Bescheides zulässig (wenn der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde auch noch nach Ablauf der Jahresfrist).
Schlagworte
Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017