RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2016/20/0541-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299
BAO §303

Rechtssatz

Wie in § 302 Abs 1 BAO explizit festgehalten, gilt sohin für Aufhebungen im Sinne des § 299 Abs 1 BAO nicht die allgemeine Verjährungsfrist für Aufhebungen, Abänderungen oder Zurücknahme von Bescheiden, sondern sind diesbezügliche Aufhebungen ausschließlich nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung des aufzuhebenden Bescheides zulässig (wenn der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde auch noch nach Ablauf der Jahresfrist).

Schlagworte

Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten