Entscheidungsdatum
05.02.2016Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG §175 Abs79 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Scharfetter über den Vorlageantrag des Herrn Ing. A. H., Landesbeamter i.R., J. 48/3, I., vertreten durch Rechtsanwälte K.-Partner, L. 5/DG, Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 16.4.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/117-2015, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung Salzburg vom 11.3.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/115-2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Salzburger Landesregierung als nach § 1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 (LDHG 1995), LGBl Nr 138/1995 idgF, zuständige Behörde hat gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54/1956 idgF, entschieden: Ihr Antrag auf Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages wird zurückgewiesen",
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß §§ 14, 15 und 28 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 16.4.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/117-2015, wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11.3.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/115-2015, gem § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Salzburger Landesregierung als nach § 1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 (LDHG 1995), LGBl Nr 138/1995 idgF, zuständige Behörde hat gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54/1956 idgF, entschieden: Ihr Antrag auf Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages wird zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag entfallen sind. Einschlägige Rechtsgrundlage ist statt § 170a GehG richtigerweise § 175 Abs 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz (GehG), wonach diese Bestimmungen (in allen früheren Fassungen) in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind; die Rechtsgrundlagenkorrektur in der Beschwerdevorentscheidung war aufgrund eines Versehens der belangten Behörde im Bescheid vom 11.3.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/115-2015 notwendig.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 23.4.2015. Der Vorlageantrag (23.4.2015) erhebt die Beschwerde (9.4.2015) gegen den Bescheid (11.3.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/115-2015) zu seinem Inhalt und richtet eben diese Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung.
Der Gesamtakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.4.2015 zu Zahl 2020301-L/4197961/120-2015 (eingelangt am 4.5.2015) dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Bevor das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 13.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten hat, ergänzte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde und modifizierte den verfahrensgegenständlichen Antrag (Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, ON 3). Darin wird ausgeführt: "In meinem Antrag vom 22.4.2014 an die belangte Behörde habe ich mich zwar nur auf das EuGH-Urteil SALK (C-514112) gestützt, jedoch in erster Linie die Neubemessung meines Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage beantragt. Die Neubemessung des Ruhegenusses setzt naturgemäß als Grundlage hierfür die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung voraus. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung inkludiert ua. die Beachtung des EuGH-Urteiles Schmitzer (C-530/13), wie in der Beschwerde vom 9.4.2015 ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen und dabei auch die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu beachten (VwGH Zl. 2000/16/0259) und dem Unionsrecht entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen (VwGH Zl. 2012/12/0007). Im Übrigen weise ich auf das Erkenntnis vom 15.9.2015, W 122 2001787-1/6E des Bundesverwaltungsgerichtes hin.
Ich modifiziere überdies den Antrag meiner Beschwerde wie folgt:
Ich stelle den
Antrag
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden wird, dass meinem Antrag vom 22.4.2014 Folge gegeben wird und zwar unter Heranziehung der Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren; samt Feststellung meiner Einstufung und der sich aus ihr vom 1.1.2004 bis zu meiner Ruhestandsversetzung gebührenden Bezüge;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über mein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge (mindestens ab 1.1.2004) (feststellend) abgesprochen wird, und zwar puncto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der meinem Antrag vom 22.4.2014 entsprechenden Heranziehung auch der Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung zu fällen. Der belangten Behörde wolle hierbei auch vorgegeben werden, dass die Überleitungsbasis Gehalt Februar 2015 auf ihre Richtigkeit gemäß der damals (1.2.2015) gültigen Rechtslage zu prüfen ist.
Für den Fall der Beschwerdestattgebung in der letztgenannten dieser Versionen (Zurückverweisungsentscheidung) erkläre ich jetzt schon, meinen Antrag vom 22.4.2014 wie folgt zu modifizieren:
Ich halte den Antrag vollinhaltlich aufrecht und modifiziere ihn wie folgt:
Ich beantrage die bescheidmäßige Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages unter rückwirkende Anrechnung meiner Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden (8 Jahre, 3 Monate, 9 Tage) und Ermittlung der besoldungsrechtlichen Einstufung mit der Maßgabe, dass die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren erfolgt, sowie der sich aus den ab 1.1.2004 bis zu meiner Ruhestandsversetzung gebührenden Bezüge; dies als Grundlage für die bescheidmäßige Neubemessung meines Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbezüge.
In eventu wolle über mein Besoldungsdienstalter und die sich davon ab 1.1.2004 bis zu meiner Ruhestandsversetzung ergebenden Einstufungen und Bezüge (feststellend) abgesprochen werden, und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt wird, die einer positiven Entscheidung über meinen Antrag vom 22.4.2014 entspricht, somit unter Heranziehung der Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren."
In ON 7 brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter darüber hinaus vor:
"Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 13.11.2015 erstatte ich nachfolgendes
Ergänzendes Vorbringen
Bei meinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Salzburger Landesregierung wurden insgesamt acht Jahre, drei Monate und neun Tage meiner Vordienstzeiten nicht angerechnet. Konkret handelt es sich dabei erstens um den Zeitraum vom 1.6.1963 bis 3.6.1973. In diesem Zeitraum habe ich folgende Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ausgeübt:
01.06.1963 bis 29.09.1963 Werkzeugmacher bei Franz M., Salzburg
07.10.1963 bis 16.02.1964 Werkzeugmacher bei Anton N., Hallein
03.03.1964 bis 30.07.1964 Werkzeugmacher bei O., P. (BRD)
03.08.1964 bis 11.09.1970 Werkzeugmacher bei Anton N., Hallein
01.10.1970 bis 03.06.1973 technischer Angestellter bei Q., Hallein
Zweitens wurden folgende Zeiten ebenfalls nicht zur Gänze angerechnet:
01.08.1974 bis 31.01.1977 technischer Angestellter bei Q., Hallein
04.07.1977 bis 30.04.1978 Betriebsleiter bei R., Kaprun
01.05.1978 bis 15.07.1981 Produktionsleiter bei T., Puch
Hierzu lege ich den Bescheid über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages (Beilage ./A), sowie den Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (Beilage ./B) vor, aus denen sich die (nicht) angerechneten Vordienstzeiten ergeben.
Hinsichtlich meiner Vordienstzeiten vor Vollendung meines 18. Lebensjahres wurde mein Vorrückungsstichtag bereits verbessert, gleichzeitig jedoch ausgesprochen, dass diese Verbesserung keine Auswirkung auf meinen Ruhegenuss hat. In dieser Sache hat der Verwaltungsgerichthof meine Beschwerde zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Verbesserung des Vorrückungsstichtages wegen Altersdiskriminierung nur dann Auswirkungen auf den Ruhegenuss habe, wenn der Beamte erst ab 1.1.2004 in den Ruhestand getreten ist (VwGH 16.9.2013,2012/12/0164). Ich bin jedoch bereits 2000 in den Ruhestand getreten.
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch für die gegenständliche Sache keine Auswirkung, weil es im damaligen Verfahren um Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund von Altersdiskriminierung gegangen ist, gegenständlich geht es jedoch um die Anrechnung von Vordienstzeiten bei "Nicht-Gebietskörperschaften" auf Grundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. Beschwerde Seite 7). Hierfür hat daher nicht der Stichtag 1.1.2004 zur Anwendung zu gelangen, sondern der Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU, also der 1.1.1995, weil damit die Arbeitnehmerfreizügigkeit (als einer der Grundfreiheiten) in Geltung trat. Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich in einem aktiven Dienstverhältnis befunden.
Aufgrund einer Vielzahl gleichartiger Verfahren hat mein umseits bezeichneter Vertreter im Schriftsatz vom 14.10.2015 versehentlich im Antrag den Stichtag 1.1.2004 angegeben.
Nach der einschlägigen Judikatur steht die Verbesserung des Vorrückungsstichtages rückwirkend ab Einstufungsbeginn zu. Das bedeutet, dass die Ruhegenussbemessung auf dieser Basis neu vorzunehmen ist -- also unter Heranziehung der der Verbesserung des Vorrückungsstichtages entsprechenden höheren Bezüge als Ruhegenussberechnungszulage.
Ich modifiziere daher meinen Antrag erneut wie folgt:
Ich stelle den
Antrag
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden wird, dass meinem Antrag vom 22.4.2014 Folge gegeben wird und zwar unter Heranziehung der Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden, samt Feststellung meiner Einstufung während des Aktivstandes und des mir davon ausgehenden ab dem Jahr 2000 gebührenden Ruhebezuges.
In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung zu fällen.
Für den Fall der Beschwerdestattgebung des Eventualbegehrens (Zurückverweisungsentscheidung) erkläre ich jetzt schon, meinen Antrag vom 22.4.2014 wie folgt zu modifizieren:
Ich halte den Antrag vollinhaltlich aufrecht und modifiziere ihn wie folgt:
Ich beantrage die bescheidmäßige Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages unter rückwirkende Anrechnung meiner Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden (8 Jahre, 3 Monate, 9 Tage) und Ermittlung der besoldungsrechtlichen Einstufung mit der Maßgabe, dass die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren erfolgt, samt Feststellung meiner Einstufung während des Aktivstandes; dies als Grundlage für die bescheidmäßige Neubemessung meines Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage. sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbezüge."
Darauf replizierte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges in ON 11, Seite 5, 2. Absatz ff wie folgt:
"In Entsprechung des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg um Erstattung einer Stellungnahme wird zur Beschwerdeergänzung und Antragsmodifikation von Herrn BOL i.R. Ing. A. H.s sowie in Wahrnehmung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuerlichen ergänzenden Vorbringen und zur neuerlichen Antragsmodifikation seitens Herrn BOL i.R. Ing. A. H. wie folgt ausgeführt: Mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 sind die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag entfallen. Diese Bestimmungen sind mit Wirkung vom 12.02.2015 in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Herr BOL i.R. Ing. A. H. wurde mit 01.09.2000 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 22.04.2014 wurde seitens Herrn BOL i.R. Ing. A. H. die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages beantragt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 war der gegenständliche Antrag noch unerledigt. Es handelte sich um ein laufendes Verfahren, welches mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 12.02.2015 mit zurückweisender Entscheidung zu erledigen war. Die knappe Begründung der bescheidmäßigen Erledigung ist auf den klaren Gesetzeswortlaut der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesnovelle (§ 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG) zurückzuführen, demnach der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich war. In diesem Sinne führt auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 09.04.2015 aus, dass er konzediere, dass der angefochtene Bescheid aus dem Wortlaut der aktuellen (einfachen) innerstaatlichen Gesetzeslage verständlich wäre. Soweit der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 27.04.2015 ausführt, es hätte selbst ausgehend von der behördlichen Gesetzesinterpretation höchstens eine Abweisung, nicht aber auf Zurückweisung entschieden werden dürfen, kann dies hieramtlich nicht nachvollzogen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt mit Entscheidung vom 11.09.2015, Zl LVwG-6/92/6-2015, die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem ein Ersuchen um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund des Entfalls der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 zurückgewiesen wurde, unter Zulassung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG, als unbegründet abgewiesen hat. In Begründung der Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die anlässlich der Bundesbesoldungsreform 2015 geschaffene nationale Rechtslage keine unmittelbare Rechtsgrundlage für eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zur begehrten individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters nach § 12 GehG bietet. Die Frage, ob sich im gegebenen Zusammenhang aus dem Unionsrecht ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf individuelle Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters ableiten lasse, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg dahingehend beurteilt, dass aus dem Unionsrecht keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin für eine individuelle Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters anlässlich der pauschalen Überleitung in das mit BGBl I Nr 32/2015 geschaffene Besoldungssystem abzuleiten ist. Unbeschadet der Frage der sonstigen Auslegung der mit Bundesgesetz BGBl I Nr 32/2015 geschaffenen Rechtslage lasse sich im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des EuGH in der Rechtssache Specht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch aus dem Unionsrecht kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf (nachträgliche) individuelle Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters aus Anlass der pauschalen Überleitung in das mit BGBl I Nr 32/2015 geschaffene neue Besoldungssystem des Bundes ableiten. Dem Umstand, dass die belangte Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführerin allenfalls günstigere Gesetzeslage anzuwenden, komme für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedeutung zu (vgl VwGH vom 09.09.1993, Zl 93/01/0340). Angesichts der Ausführungen des EuGH im Urteil Specht habe sich das erkennende Gericht nicht veranlasst gesehen, zur beschwerdegegenständlichen Rechtsfrage der Antragslegitimation der Beschwerdeführerin (zur individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters) ein Vorabentscheidungsverfahren in Gang zu setzen. Auch bestünden bezogen auf diese Rechtsfrage keine verfassungsrechtlichen Bedenken des erkennenden Gerichtes. Für das erkennende Gericht seien verfahrensgegenständlich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur erkennen. So fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob ein subjektives Recht auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters und ein damit korrespondierendes Antragsrecht für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte aus dem nationalen Recht bzw dem Unionsrecht abzuleiten ist.
Auch wenn im gegenständlichen Sachverhalt eine Überleitung nach § 169c GehG idgF nicht erfolgt ist (insoweit ist auch den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 09.04.2015 entgegenzutreten), da sich diese lediglich auf bestehende Dienstverhältnisse bezieht, ändert dies nichts daran, dass nach § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG idgF die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.09.2015, Zl LVwG-6/92/6-2015, ist also insoweit auf den gegenständlichen Sachverhalt umzulegen, als eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers, auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages, weder nach nationalem Recht, noch nach unionsrechtlichen Bestimmungen besteht, weshalb der Antrag von Herrn BOL i.R. Ing. A. H. vom 22.04.2014 zurückzuweisen war. Dies gilt auch für sämtliche seitens des Beschwerdeführers vorgenommene Antragsmodifikationen. Eine Auszahlung allfälliger Differenzbezüge könnte schon deshalb nicht erfolgen, da eine vergleichende Berechnung infolge einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtages mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht vorgenommen werden kann.
Der der in der Beschwerdeergänzung vom 14.10.2015 angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, Zl W122 2001787-1, zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern vom gegenständlichen Sachverhalt, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer rechtskräftigen Korrektur seines Vorrückungsstichtages die besoldungsrechtliche Nachverrechnung der letzten drei nicht der Verjährung unterliegenden Jahre beantragte. Eine solche rechtskräftige Korrektur des Vorrückungsstichtages liegt jedoch gegenständlich nicht vor, da eine solche aufgrund des Entfalls der gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nicht mehr vorgenommen hätte werden können. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag daher eine abweisende bescheidmäßige Erledigung zugrunde. Auf die, aufgrund des Entfalls der gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vorzunehmende, zurückweisende bescheidmäßige Erledigung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes lässt sich daher die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eins zu eins umlegen. Da die bereits zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.09.2015, Zl LVwG-6/92/6-2015, näher am beschwerdegegenständlichen Sachverhalt liegt, ist aus hieramtlicher Sicht der in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg getroffenen rechtlichen Beurteilung zu folgen.
Die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken werden, wie bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, seitens der belangten Behörde nicht geteilt. Solche Bedenken werden im Übrigen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11.09.2015, Zl LVwG-6/92/6-2015, nicht angeführt. Eine höchstgerichtliche Judikatur zu den gegenständlichen Fragestellungen liegt noch nicht vor. Der belangten Behörde kann es auch deshalb, aus Gründen der Rechtssicherheit, nicht zugemessen werden, hier eine umfassende Beurteilung der vorgebrachten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken vorzunehmen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn man – wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.09.2015, Zl W 122 2001787-1, davon ausgehen würde, dass gegenständlich eine inhaltliche Auseinandersetzung zu erfolgen habe und der Vorrückungsstichtag von Herrn BOL i.R. Ing. A. H. aufgrund der zu einem Stichtag vor dem 12.02.2015 geltenden Rechtslage neu zu berechnen wäre, eine abweisende Entscheidung zu treffen wäre, da die von Herrn BOL i.R. Ing. A. H. angeführten Zeiten im ergänzenden Vorbringen vom vom 28.10.2015, wie sich aus dem Bescheid vom 16.03.1993, Zl 2/03-4197961/27-1993, ergibt, nach den damaligen in Geltung stehenden Bestimmungen angerechnet wurde. Darüber hinaus wurden die angeführten Zeiten, wie sich aus dem Bescheid vom 16.03.1993, Zl 2/03-4197961/26-1993, ergibt, mit Ausnahme der von Herrn BOL i.R. Ing. A. H. im Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossenen Zeiten, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Soweit es sich hiebei um Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr handelt, wurden diese mit Bescheid vom 08.05.2012, Zl 20203-L/4197961/1-2012, angerechnet und der Vorrückungsstichtag neu festgesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.09.2013, Zl 2012/12/0164-10, im damaligen Verfahren in weiterer Folge ausgesprochen hat, kann ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG (Anm: idF vor dem 12.02.2015) stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein, dessen am 01.01.2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handle es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, die in ihrem Artikel 18 den 02.12.2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde. Der Beschwerdeführer sei allerdings bereits mit Ablauf des 31.08.2000 in den Ruhestand versetzt worden und hätte daher am 01.01.2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 01.01.2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31.08.2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs 10, 13 und 14 GehG (Anm: idF vor dem 12.02.2015) auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich nur auf Beamte, die ab dem 01.01.2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 01.01.2004 im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen.
Soweit seitens des Beschwerdeführers daher ausgehend davon, dass sein Vorrückungsstichtag unter Anrechnung von Vordienstzeiten zwischen 30.06. des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen hat (30.06.1960) und Vollendung seines 18. Lebensjahres zu Grunde gelegt wird, beantragt wird, dass sein Ruhegenuss samt der Nebengebührenzulage rückwirkend neu festgesetzt wird, ist daher darauf zu verweisen, dass eine allfällige Neubemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, selbst unter der Annahme dass der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen wäre, nicht erfolgen könnte, zumal es sich hier um eine bereits entschiedene Sache handelt."
Zu ON 11 gab der ausgewiesene Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme (ON 13) ab: "Zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.11.2015 erstatte ich nachfolgende
Stellungnahme
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nicht - wie von der belangten Behörde weitschweifend ausgeführt - um die Anrechnung von Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern lediglich um Anrechnung von Vordienstzeiten, welche nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden. Hierzu verweise ich insbesondere auf meinen Schriftsatz vom 28.10.2015.
Zum zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.9.2015 (LVwG-6/92/6-2015) kann mangels Abrufbarkelt im Rechtsinformationssystem nicht konkret Stellung genommen werden. Jedenfalls kann die Bundesbesoldungsreform 2015 nicht bedeuten, dass - wie argumentiert - jegliche Antragslegitimation weggefallen ist.
Dies würde wiederum das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Recht auf ein faires Verfahren beschränken (vgl. Seite 4 und 5 der Beschwerdeergänzung vom 9.4.2015)."
Am 13.11.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind und die Akten, nämlich die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, verlesen wurden. Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf seine modifizierten Antrag im ergänzenden Vorbringen (ON 3) und stellte klar, dass die Vollanrechnung aller Zeiten im Zeitraum 1.6.1963 bis 15.7.1981 beantragt werde; der Vorrückungsstichtag sei zum Zeitpunkt 1.1.1995 zu berechnen, was sich wiederum auf den ab dem Jahr 2000 gebührenden Ruhebezug auswirke. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sie dazu keine Stellungnahme abgeben werde, zumal der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag unzulässig sei, weshalb es zu einer Zurückweisung gekommen ist; selbst bei Zulässigkeit des Antrages könne eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages nicht vorgenommen werden, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangle, weshalb der Antrag in einem solchen Fall abzuweisen gewesen wäre. In seiner Schlussäußerung weist der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die belangte Behörde über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.4.2014 (do eingelangt am 29.4.2014) noch vor der Besoldungsreform 2015 zu entscheiden gehabt hätte; durch das unzulässige Zuwarten habe sich für den Dienstgeber eine bessere Rechtslage ergeben. Auf den Antrag vom 22.4.2014 sei jene Rechtslage in Anwendung zu bringen, die vor der Besoldungsreform 2015 in Kraft war; dass der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde eingebracht habe, wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang vielmehr an, dass er es bedauerlicher Weise verabsäumt habe, eine Fristsetzungs- bzw Säumnisbeschwerde zu machen. Die Vertreterin der belangten Behörde bestritt das Vorbringen ua unter Verweis darauf, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde mangels Devolutionsantrag nicht vorlag; zur Frage der Beurteilung, welche Rechtslage anzuwenden sei, erging der Hinweis auf ON 10, Seite 6. Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung legt der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers in ON 16 eine Emailnachricht des Beschwerdeführers vom 10.1.2015 vor und führt dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer versendete E-Mail mit der Urgenz hinsichtlich seines Antrages vom 22.4.2014 als Beilage ./C vorgelegt werde. Der belangten Behörde wurde ON 16 zur Kenntnis gebracht; dazu erfolgte keine Reaktion. Da die Beschwerde entgegen § 12 VwGVG am 13.4.2015 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht wurde, aus dem gesamten Verwaltungsakt der belangten Behörde jedoch nicht rekonstruierbar war, ob der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde rechtszeitig an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG übergeben hat bzw iS der höchstgerichtlichen Rechtsprechung richtig adressiert hat, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei der belangten Behörde in ON 18 ua um Übermittlung des Originalkuverts. Dieser Anfrage kam die belangte Behörde umgehend nach und legte mittels Emailnachricht (ON 19) ua eine Kopie des Originalkuverts vor.
Auf Grund der Aktenlage steht folgender
S a c h v e r h a l t
fest:
Der am xxx geborene Beschwerdeführer – seit 29.8.1983 als Vertragslehrer vom Amt der Salzburger Landesregierung angestellt - wurde mit Wirksamkeit vom 1.3.1993 als Berufsschuloberlehrer (Verwendungsgruppe L 2a 2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ernannt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.3.1993, Zahl 2/03-4197961/27-1993 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 GehG mit 10.9.1993 festgesetzt. In der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung wurden ausschließlich Vordienstzeiten ab dem 18. Geburtstag, darunter "sonstige Zeiten" vom 1.6.1963 – 3.6.1973, 1.8.1974 – 16.6.1975, 1.7.1975 – 3.7.1976 und 1.8.1976 – 4.2.1978 gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG (jeweils zur Hälfte) berücksichtigt; unberücksichtigt blieben die hier verfahrensgegenständlichen 8 Jahre, 3 Monate und 5 Tage ("sonstige Zeiten" gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG) für folgende Zeiträume:
1.6.1963 – 3.6.1973:
? 1.6.1963 – 29.9.1963 Werkzeugmacher Franz M., Salzburg
? 7.10.1963 – 16.2.1964 Werkzeugmacher Anton N., Hallein
? 3.3.1964 – 30.7.1964 Werkzeugmacher bei Firma O. (BRD)
? 3.8.1964 – 11.9.1970 Werkzeugmacher Anton N., Hallein
? 1.10.1970 – 3.6.1973 Betriebsmittelkonstrukteur bei Firma Q., Hallein
1.8.1974 – 16.6.1975 Arbeitsvorbereiter bei Firma Q. Hallein
1.7.1975 – 3.7.1976 Arbeitsvorbereiter bei Firma Q., Hallein (7/1976 – 8/1976 Bundesheer)
1.8.1976 – 4.2.1978
? 1.8.1976 - 31.1.1977 Arbeitsvorbereiter bei Firma Q. Hallein (2/1977 – 6/1977 ohne Beschäftigung)
? 4.7.1977 – 4.2.1978 Betriebsleiter bei R., Kaprun (5.2.1977 – 4 4.3.1977 Bundesheer)
5.3.1978 -2.4.1978 Betriebsleiter bei R., Kaprun
30.4.1978 - 1.9.1979 Betriebsleiter Stellvertreter bei T., Puch
(2.9.1979 – 21.9.1979 Bundesheer)
22.9.1979 – 5.11.1979 Betriebsleiter Stellvertreter bei T., Puch (6.11.1979 – 17.9.1979 Bundesheer)
18.11.1979 – 19.9.1980 Betriebsleiter Stellvertreter bei T., Puch
23.9.1980 – 5.10.1980 Betriebsleiter Stellvertreter bei T., Puch
(6.10.1989 – 18.10.1980 Bundesheer)
19.10.1980 – 23.4.1981 Betriebsleiter Stellvertreter bei T., Puch
(24.4.1981 – 26.4.1981 Bundesheer)
27.4.1981 – 15.7.1981 Betriebsleiter Stellvertreter bei T., Puch
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5.6.2000, Zahl 20303-L/4197961/0083-2000, wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 28.12.1999 mit Ablauf des 31.8.2000 in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28.8.2000, Zahl 20203-L/4197961/0086-2000, wurde der ab 1.9.2000 gebührende Ruhegenuss samt Nebengebührenzulage festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; die Frist des § 13b GehG verstrich ungenützt. Infolge eines Schreibens vom 18.5.2010 – ergänzt um eine weitere Eingabe am 21.10.2010 (Besuch der HTL-Abendschule in der Zeit vom September 1974 bis zum Juni 1977) - beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Anrechnung seiner vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten. Das Amt der Salzburger Landesregierung setzte mit Bescheid vom 8.5.2012, Zahl 20203-L/4197961/0001-2012, mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 106 LDG 1984 sowie den §§ 12 und 113 GehG mit dem 26.9.1970 fest und sprach aus, dass diese Neufestsetzung aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 1.9.2000 im Ruhestand befinde, keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof am 16.9.2013, Zahl 2012/12/0164, mit Beschluss zurück. Auf Seite 5, 7. Absatz wird ausgeführt: "Gemäß § 175 Abs. 66 GehG idF des Art.2 Z 5 der Novelle BGBL. I. Nr. 82/2010 ist (unter anderem) § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 GehG rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Hieraus folgt, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handelt es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL, die in ihrem Art. 18 den 2. Dezember 2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007). Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt worden und hatte daher am 1. Jänner 2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs. 10, 13 und 14 GehG auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen. Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in "seinen", also ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/05/0154, mwN). Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (unter anderem) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. dann, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0033 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor, konnte den Beschwerdeführer doch die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte - wenn auch nach § 113 Abs. 10 GehG nicht vorgesehene - Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die sich auf seine Rechtsstellung nicht auswirkte, auch nicht in Rechten verletzen. Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen".
Mit Schreiben vom 22.4.2014 (bei der belangten Behörde am 29.4.2014 eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages wegen nicht zur Gänze angerechneter privater Vordienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen sowie eine Neubemessung seines Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage mittels Bescheid. In der Emailnachricht vom 10.1.2015 (ON 16) schreibt der Beschwerdeführer: "Da seit meinem Antrag vom 22.4.2014 nun schon einige Zeit vergangen ist, möchte ich diesen hiermit noch einmal in Erinnerung rufen."
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11.3.2015, Zahl 2020301-L/4197961/115-2015, wurde der vom Beschwerdeführer am 29.4.2014 gestellte Antrag auf Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 170a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl Nr 54/1956 idgF, zurückgewiesen, weil mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag entfallen sind und mit Wirkung vom 12.2.2015 diese Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2015, Zahl 2020301-L/4197961/115-2015, mittels Hinterlegung am 13.3.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 9.4.2015 die Beschwerde (Rechtsmittelfristende 10.4.2015) verfasst und diese als eingeschriebene Sendung (ON 19) am 9.4.2015, am Kuvert adressiert an "An das Amt der Salzburger Landesregierung, Mozartplatz 8, Postfach 527, 5010 Salzburg", der Österreichischen Post AG übergeben (9.4.2015, 16:29 Uhr). Die Beschwerde (im Adressatenfeld scheint auf: "An das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wege des Amtes der Salzburger Landesregierung, Mozartplatz 8, Postfach 527, 5010 Salzburg") langte in weiterer Folge am 13.4.2015 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein, worauf die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg diese unverzüglich noch am 13.4.2015 gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiterleitete. Die Beschwerde langte sodann am 14.4.2015 bei der belangten Behörde ein.
Am 16.4.2015 erließ die belangte Behörde zu Zahl 2020301-L/4197961/117-2015 eine Beschwerdevorentscheidung; das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11.3.2015, Zahl 2020301-L/4197961/115-2015, wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Die Salzburger Landesregierung als nach § 1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 (LDHG 1995; LGBl Nr 138/1995 idgF, zuständige Behörde hat gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54/1956 idgF, entschieden: Ihr Antrag auf Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages wird zurückgewiesen."
Fristgerecht hat der Beschwerdeführer am 23.4.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt und diesen am 28.4.2015 ergänzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im Hinblick auf die weitere Verfahrensschritte und Eingaben auf den dargestellten Verfahrensablauf verwiesen.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass die obigen Feststellungen auf Grund der insoweit unbedenklichen Aktenlage (Verwaltungsakt der belangten Behörde/Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) zu treffen waren.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich nachstehende
r e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g
1.
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Bescheid vom 11.3.2015, Zahl LVwG-99/10027/125-2015, in ihren rechtlichen Erwägungen auf den Entfall der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag in laufenden und künftigen Verfahren mit der in der Öffentlichkeit vielfach beachteten Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 gegründet hat. Freilich hätte sie dabei anstelle § 170a GehG die einschlägige Übergangsbestimmung des § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG zu zitieren gehabt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich aber hier iS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB das Erkenntnis vom 13.9.1991, Zlen 90/18/0248, 91/18/0160; VwGH 20.1.1992, Zl 92/01/0057) um ein klar erkennbares Versehen, was auch die Beschwerde (Seite 3, 2. und 3. Absatz) gegen den Bescheid aufzeigt. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung eine entsprechende Berichtigung vornehmen und hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerdevorentscheidung in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen (vgl dazu die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg übertragbare Rsp des VwGH vom 20.1.1993, Zl 92/01/0557 mwN).
2.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde auch keinen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG gestellt hat – selbst der ausgewiesene Rechtsvertreter qualifiziert die Emailnachricht vom 10.1.2015 als "Urgenz", liegt auch keine Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides vom 11.3.2015, Zahl 2020301-L/4197961/115-2015, vor.
3.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Nach § 33 Abs 2 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund von § 38 VwGVG sinngemäß Anwendung findet, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Nach der insoweit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 9.9.2015, 2013/03/0120) gilt das "Postaufgabeprivileg" im hier vorliegenden Fall gemäß § 17 VwGVG iVm § 33 Abs 3 AVG nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2015 dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 13.3.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist am 10.4.2015 – somit am 9.4.2015 - hat der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde verfasst und noch am selben Tag (9.4.2015, 16:29 Uhr) an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (hier: Österreichische Post AG) - am Kuvert wurde die Adresse der zuständigen Behörde richtig adressiert - übergeben. Aus für das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht nachvollziehbaren Gründen langte die Beschwerde entgegen § 12 VwGVG am 13.4.2015 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein und wurde durch die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes noch am selben Tag (13.4.2015) gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Irreführend war wohl folgende Bezeichnung im Adressatenfeld auf dem Schriftsatz der Beschwerde: "An das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wege des Amtes der Salzburger Landesregierung, Mozartplatz 8, Postfach 527, 5010 Salzburg". Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war die Beschwerde daher nicht verspätet.
Zum Antragsbegehren und dessen Zulässigkeit:
1.
Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation des Beschwerdeführers aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 die Bestim-mungen über den Vorrückungsstichtag (vgl § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen; somit wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Indem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers keine Sachent-scheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfah-rens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl dazu VwGH 22.1.2015, Zl Ra 2014/06/0055 und 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/0002, 0003). Verfahrensthema im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist also allein die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist vorweg, wie der hier verfahrensgegenständ-liche Antrag des Beschwerdeführers vom 22.4.2014 zu verstehen war. Der Verwaltungs-gerichtshof [VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0058 (unter Bezugnahme auf Hengstschlä-ger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung)] hat zur Aus-legung von "Anbringen" Folgendes ausgeführt (vgl. daran anschließend zuletzt auch VwGH 23.11.2011, Zl. 2011/12/0005): "Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen."
Am Maßstab dieser Rechtsprechung ist die belangte Behörde nach dem gesamten Inhalt des hier verfahrensgegenständlichen Antrages vom 22.4.2014 berechtigterweise davon ausgegangen, dass der hier verfahrensgegenständliche Parteiwille des Beschwerdeführers auf die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von einschlägigen privatrechtlichen Vordienstzeiten im Umfang von 8 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen gerichtet war, weil der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sein unrichtig festgesetzter/berechneter Vorrückungsstichtag zu einem falschen Gehaltsansatz und daraus resultierend ab 1.9.2000 (mit Ablauf des 31.8.2000 wurde der Beschwerdeführer in Ruhestand versetzt) zu einer unrichtigen besoldungsrechtlichen Stellung geführt habe.
2.
Im Beschwerdefall ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages legitimiert ist.
Dazu im Einzelnen:
Bereits vor der Bundesbesoldungsreform 2015 ist gemäß § 175 Abs 66 GehG idf des Art 2 Z 5 der Novelle BGBl I Nr I 82/2010 (unter anderem) § 113 Abs 10 und 12 bis 14 GehG rückwirkend mit 1.1.2004 in Kraft getreten. Daraus folgt (VwGH vom 16.9.2013, 2012/12/0164 in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren), dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs 10 GehG in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1.1.2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Der VwGH weiter (aaO): "Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt worden und hatte daher am 1. Jänner 2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs. 10, 13 und 14 GehG auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen". (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg)
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die erst mit 1.1.2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31.8.2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war, gehabt hätte. Das Beschwerdevorbringen, für den Beschwerdeführer sei die Gesetzeslage vor der Bundesbesoldungsreform 2015 günstiger gewesen, geht daher ins Leere.
Im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 ist es in weiterer Folge ua zu einer pauschalen Überleitung der Bestandsbeamten gekommen, wobei der Bundesgesetzgeber die pauschale Überleitung der Bestandsbeamten und den Verzicht auf eine individuelle Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters als sachlich gerechtfertigt erachtet und darauf hinweist, dass eine Überleitung der Bestandsbeamten auch in technisch und wirtschaftlicher Sicht handhabbar bleiben müsse (vgl dazu auch die ErläutRV, 585 BlgNR XXV.GP). Die Bestimmungen des § 106 LDG iVm §§ 12 Abs 7 und 169c GehG idgF legen daher fest, dass eine individuelle Berechnung des Besoldungsdienstalters bei den nach § 169c GehG pauschal übergeleiteten Beamten zu unterbleiben hat (vgl dazu auch die ErläutRV, 585 BlgNR XXV.GP, 11).
Der sich mit Ablauf des 31.8.2000 im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer gehört allerdings zu jener Gruppe, die ua nach § 169c GehG nicht pauschal übergeleitet werden (vgl dazu auch die ErläutRV, 585 BlgNR XXV.GP, 11); dies ua deshalb – wie oben bereits dargelegt (siehe VwGH vom 16.9.2013, 2012/12/0164 ), weil ein nach 1.1.2004 verbesserter Vorrückungsstichtag im Falle einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.8.2000 keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses haben kann und eine Überleitung somit unionsrechtlich nicht geboten erscheint. Für den Beschwerdeführer werden daher die einschlägigen Bestimmungen zum Besoldungsdienstalter nicht schlagend; der verfahrensgegenständlichen Antragstellung (individuellen Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages) mangelt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber dennoch an einer entsprechenden Rechtsgrundlage; nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG sind die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vollständig außer Kraft getreten. Ua aus diesem Grund muss auch das Vorbringen des ausgewiesenen Rechtsvertreters in ON 7 ins Leere gehen, wonach der Vorrückungsstichtag per 1.1.1995 (Zeitpunkt des Beitritts Österreich zur EU, weil damit die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Geltung trat) zu berechnen ist; kann doch der Beschwerdeführer im Übrigen keine Ansprüche aus der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit ableiten; entsprechendes Vorbringen dazu wurde nicht erstattet. Zudem stellte der EuGH (EuGH Rs C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH gg Land Salzburg) in seiner Urteilsbegründung klar, dass Art 45 AEUV und Art 7 VO 492/2011 sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit verbiete; im Kern des Urteils geht es somit um ein Diskriminierungsverbot. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hatte als Ende der Umsetzungsfrist in ihrem Art 18 den 2.12.2003 (und nicht den 1.1.1995) vorgesehen; nur ab diesem Zeitpunkt sind Diskriminierungen aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie unionsrechtlich unzulässig. Eine Antragstellung - wie die verfahrensgegenständliche – ist aber auch schon deshalb unzulässig, weil nach den Bestimmungen des PG 1965 (ua § 4 Abs 1 Z 1) die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Ua diese wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist des § 13b GehG nicht in Abrede gestellt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher auch ein diesbezügliches Feststellungsinteresse.
Abschließend ist zu prüfen, ob sich für den Beschwerdeführer aus dem Unionsrecht ein subjektives Recht auf individuelle Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages ableiten lässt.
Voranzustellen ist hier das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014, C-501/12 – Specht, welcher in Rn 78, 79 und 86 ausführt:
"Jedoch kann nicht verlangt werden, dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben muss (vgl. entsprechend Urteil Dansk Jurist-og Økonomforbund, C-546/11, EU:C:2013:603, Rn. 70).
Diese Erwägung drängt sich in Anbetracht der außerordentlich hohen Zahl von Beamten, der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahn und der Schwierigkeiten auf, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, die diese Beamten sachgerecht hätten geltend machen können. Somit ist davon aus-zugehen, dass die Methode, den Einzelfall jedes Bestandsbeamten zu prüfen, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehlerträchtig gewesen wäre.
Somit ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleic