TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/1 98/21/0196

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8 Abs1;
FrG 1993 §17;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 21. Oktober 1964 geborenen EE in Graz, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 16. Dezember 1997, Zl. Fr-638/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 16. Dezember 1997 gerichtet, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsbürgers, gegen seine auf § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, gegründete Ausweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ausweisungs-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg dem Beschwerdeführer am 27. September 1997 persönlich ausgefolgt und die von ihm dagegen erhobene Berufung am 20. Oktober 1997, somit außerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG und damit verspätet, zur Post gegeben worden sei.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zusammengefasst deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde seine Berufung trotz des Umstandes, dass er darin den Hinweis gemacht habe, diese sei "binnen offener Frist" eingebracht, ohne Einräumung von Parteiengehör und ohne weitere behördliche Ermittlungen bloß auf Grund der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen habe. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig festgestellt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht kundig ist, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Ausweisungs-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 27. September 1997 persönlich ausgefolgt wurde und dass er seine dagegen gerichtete Berufung erst am 20. Oktober 1997 zur Post gegeben hat. Die daraus von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die Berufung sei wegen Verstreichens der in § 63 Abs. 5 AVG normierten zweiwöchigen Berufungsfrist verspätet, begegnet keinen Bedenken, weil die genannte Rechtsvorschrift unabhängig davon gilt, ob der Berufungswerber der deutschen Sprache mächtig ist.

Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf § 18 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 (vgl. nunmehr § 29 Asylgesetz 1997), wonach Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in seine Muttersprache oder in eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist, geht schon deswegen fehl, weil diese Bestimmung nicht Ausweisungs-Bescheide nach dem Fremdengesetz aus 1992 betrifft. Mangels einer echten Lücke kommt die - vom Beschwerdeführer vorgeschlagene - Anwendung dieser Bestimmung auf Ausweisungs-Bescheide im Wege eines Analogie-Schlusses nicht in Betracht. Daher geht auch die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, der Ausweisungs-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg sei ihm deswegen nie rechtsgültig zugestellt worden, weil dieser Bescheid entgegen § 18 Asylgesetz 1991 keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache enthalte.

Nach dem Gesagten ließ bereits die Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Daher war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 1. August 2000

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210196.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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