TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W182 2148838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W182 2148838-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. 1111400510-150783067, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist Buddhistin, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2016 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie in China verschuldet sei und aus diesem Grund zu ihrem Mann nach Österreich habe kommen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie die Gläubiger nicht in Ruhe lassen würden. Weiters gab sie an, Analphabetin zu sein und keine Schulbildung zu haben. Zuletzt habe sie als Tellerwäscherin gearbeitet. Im Herkunftsland würde ihr sechzehnjähriger Sohn leben. Ihr Gatte halte sich in Österreich auf.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 07.12.2016 gab sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihr gut gehe und sie gesund sei. Ab und zu habe sie Kopfschmerzen. Sie werde nächste Woche im Stirnbereich medizinisch behandelt. Die BF habe in China geheiratet, ihr Ehemann lebe jedoch seit 10 Jahren als Asylwerber in Österreich. Die BF habe in China in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, Kreis XXXX, in der Gemeinde XXXX, gelebt. Sie habe fünf Jahre lang die Volksschule besucht und abgeschlossen, könne jedoch nicht schreiben. Sie habe in China als Reinigungskraft gearbeitet und keinen fixen Beruf erlernt. Sie sei in der Lage gewesen, sich durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie habe damit ein einfaches Leben führen können. In Österreich würde sie jedoch mehr verdienen, damit sie die Schulden in China begleichen könne. Sie habe mit einem gefälschten Dokument über ein Monat illegal in einem Chinarestaurant als Kochgehilfin gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe noch einen sechzehnjährigen Sohn, welcher in China alleine in ihrer ehemaligen Mietwohnung lebe und noch zur Schule gehe. Der Sohn finanziere seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von wertvollen Stoffen (Dosen, Plastik). Für die Mietwohnung würden sie keine Miete bezahlen, da der Eigentümer Mitleid habe. Die BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihrem Sohn. Er würde alleine klar kommen. Auf Befragung gab die BF an, dass sie mit ihrem "Mann" nicht standesamtlich verheiratet sei und mit ihm gemeinsam in einem österreichischen Asylheim lebe. Auf weitere Befragung, führte sie aus, dass sie China im März 2016 verlassen habe und das Geld für die Ausreise gespart habe. Sie habe ein paar hundert RMB im Monat verdient (ca. 100 EUR). Sie habe bereits vor sieben oder acht Jahren China verlassen wollen, aber keinen Kontakt zu ihrem "Mann" gehabt. Jetzt habe sie Kontakt und sei deshalb nach Österreich gekommen. Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte, und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, gab sie an: "Nein, ich werde in China nicht verfolgt, ich habe nur große Schulden." Sie habe Schulden bei Verwandten, da ihr Mann sein Geschäft nicht gut geführt und sich Geld ausgeborgt habe. Auf die Frage, ob sie jetzt gezwungen werde, das Geld zurückzubezahlen, bejahte sie dies und gab dazu an, dass sie 0,8 Millionen RMB begleichen müsse. Wenn sie in Österreich arbeiten könne, könne sie ihren gesamten Lohn zur Begleichung der Schulden verwenden. Auf die Frage, ob es sich hierbei um Verwandte oder eine Organisation handle, welche sie zwinge, das Geld zurückzubezahlen, gab sie an, dass der Geschäftspartner auf eine rasche Bezahlung dränge. Der Geschäftspartner heiße XXXX, gehöre aber trotz gleichen Namens nicht zur Familie. Nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe zu nennen, führte sie aus: "Ich wollte zu meinem Mann." Den Vorhalt, ob sie hier in Österreich schnell und viel Geld verdienen wolle, um ihre Schulden in China begleichen zu können, bejahte sie und gab an: "Außer Ihrer Schilderung habe ich keine weiteren Gründe mehr." Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Die Frage, ob sie an anderen Orten in China leben und arbeiten könne, verneinte sie und führte auf Befragung nach dem Grund aus, dass sie große Schulden hätten. Österreich sei sehr gut zum Leben und würde auch ihr "Mann" hier leben. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab sie an, dass sie große Sorgen wegen der offenen Schulden habe und keine Verwandten mehr in China habe. Ihr Sohn wolle, dass sie alle Schulden begleiche. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich gab sie ergänzend an, dass sie keinen Deutschkurs besuche und ein paar chinesische Freundinnen kenne. Sie erhalten Taschengeld vom Asylheim, wobei sie einen Teil des Geldes bei Seite lege, um ihre Schulden in China zu begleichen.

In der Folge legte die BF einen gynäkologischen Befundbericht und eine Röntgen-Zuweisung (zur Abklärung eines Lipoms), beide datiert mit 12.12.2016, vor. Die Diagnose im gynäkologischen Befundbericht lautet: XXXX Als Therapie wurde "Hormonblute, Ko im Jänner" empfohlen.

Die BF konnte keine chinesischen Personaldokumente vorlegen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Zu ihrem Lebenspartner wurde ausgeführt, dass sie mit diesem in einem Flüchtlingsheim in Österreich lebe und dieser bereits in zweiter Instanz eine negative Entscheidung bekommen habe und somit illegal in Österreich aufhältig sei. Die BF habe zudem einen minderjährigen Sohn, welcher alleine in China lebe. Die BF sei prinzipiell gesund und befinde sich in gynäkologischer Behandlung, wobei sie diesbezüglich einen Befund vorgelegt habe. Die BF habe bezüglich ihrer Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht (hohe Schulden) und habe sie China ausschließlich zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. aus dem Grund, da ihr Lebensgefährte in Österreich lebe, verlassen. Im Falle der Rückkehr verfüge die arbeitsfähige und arbeitswillige BF über Arbeitserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Sohnes, zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe. Zudem habe die BF 5 Jahre die Grundschule besucht. Der BF sei zuzumuten sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der Unterstützung ihrer in China lebenden Angehörigen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die BF halte sich seit Juni 2016 in Österreich auf und sei zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF habe hier keine Verwandten, lebe jedoch im selben Flüchtlingsheim wie ihr ehemaliger Partner, mit welchen sie aber nicht verheiratet sei. Sie verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und arbeite in Österreich fallweise illegal. Die BF gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass die BF keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben habe. Sie habe bei ihrer Erstbefragung angegeben, China ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation verlassen zu haben. Diese Angaben seien als glaubhaft anzusehen. Die BF habe mit keinem Wort eine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern ausschließlich angegeben, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht länger in China bleiben und zu ihrem ehemaligen Lebenspartner ziehen zu wollen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands wurde ausgeführt, dass sie in ihren Einvernahmen angegeben habe, gesund und zudem geistig sowie körperlich dazu in der Lage zu sein, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen. Bezüglich ihres gynäkologischen Befundes sei auf die Behandlung gemäß aktueller Länderfeststellungen über China zu verweisen. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, arbeitswillig und verfüge über eine fundierte Schulausbildung sowie Arbeitserfahrung. Zudem verfüge sie in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Sohn) und sei wegen ihrer Schulbildung davon auszugehen, dass sie in China soziale Beziehungen in Form von ehemaligen Schulfreunden bzw. Arbeitskollegen habe. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Eingangs wurde unter Zitierung von Judikatur und zahlreicher Rechtsmeinungen darauf hingewiesen, dass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 16 Abs. 1 BFA-VG) verfassunswidrig sei. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF gemeinsam mit XXXX - ihrem aktuellen Lebenspartner -, in einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" in Österreich lebe. Die BF habe China aufgrund privater Schulden, welcher ihr Lebenspartner vor seiner Flucht angehäuft habe, verlassen und sei von den privaten Gläubigern massiv bedroht und unter Druck gesetzt worden sowie mehrmals körperlich misshandelt worden. Da sie die hohen Schulden nicht habe bezahlen können, habe sie aus ihren Heimatland flüchten müssen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da diese sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF beschäftigen würden. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich genauer mit der Situation von (alleinstehenden) Frauen und der damit einhergehenden Gewaltgefährdung und der sozialen Situation von Frauen in China auseinanderzusetzen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF seit der Flucht ihres Lebenspartners und dem Tod ihrer Eltern alleinstehend sei und bis auf ihren 16-jährigen Sohn kein soziales Netz mehr in China habe. Aufgrund ihrer geringen Schulbildung sei es der BF fast unmöglich, eine feste Arbeit zu finden. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsermittlung der Behörde mangelhaft seien. Die BF habe vorgebracht, dass sie in China mangels Schul- und Ausbildung keine feste Arbeit und vor allem auch keine Arbeit, durch welche sie die massiven Schulden ihres Lebenspartners zurückzahlen habe können, gefunden hätte. Die BF verfüge -entgegen der Ausführungen der Behörde - über keine fundierte Schulbildung und könne zudem auch nicht schreiben. Auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sie über soziale Kontakte in Form von ehemaligen Schulfreunden bzw. Arbeitskollegen verfüge, seien eine reine Vermutung. Die BF habe entgegen der Ansicht des Bundeamtes ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und über ihre lebensbedrohliche Situation in China frei gesprochen. Es sei unzutreffend, dass die BF mit ihrem Lebenspartner kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe, dieser sei Vater des gemeinsamen Sohnes und hätten beide auch vor der Flucht des Lebenspartners in einer "eheähnlichen Beziehung" gelebt. Der chinesische Staat sei nicht in der Lage, die BF vor der lebensbedrohlichen Situation zu schützen und werde die BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "der alleinstehenden Frauen ohne soziales Netz" in China verfolgt. Der BF stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da sie sich aufgrund ihrer geringen Bildung und fehlenden finanziellen Mitteln nirgends anders eine Arbeit suchen könne. Zudem seien die Gläubiger auch in der Lage, die BF in anderen Landesteilen aufzufinden. Der BF würde bei Rückkehr nach China durch ihre finanzielle Notlage, insbesondere aufgrund der massiven privaten Schulden des Lebenspartners der BF und der mangelnden Unterstützung einer Familie eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und auch eine Verletzung ihres Lebens drohen. Zudem sei eine medizinische Versorgung in China nur gegen Barzahlung zugänglich und eine Versicherung meist nur durch ein Arbeitsverhältnis bzw. die Vorlage von offiziellen Dokumenten gewährleistet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die BF Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten werde. Entgegen der Ausführungen des Bundesamtes führe die BF in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben iSd Art. 8 EMRK mit ihrem Lebenspartner und sei sie zudem wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Die BF sei bemüht, sich zu integrieren und wolle bald einer Arbeit nachgehen. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und lebe gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und bekennt sich zum Buddhismus. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die 35-jährige BF ist arbeitsfähig. Sie hat angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden und legte einen gynäkologischen Befundbericht sowie eine Röntgen-Zuweisung zur Abklärung eines Lipoms (Fettgeschwulst) vor. Laut dem gynäkologischen Befundbericht wurden bei ihr eine azyklische Blutung, Menstruationsbeschwerden und eine Zyklusstörung diagnostiziert. Darüber hinaus hat die BF keine Krankheiten geltend gemacht.

Die BF war in China in der Lage, sich durch ihre eigene Erwerbstätigkeit - zuletzt als Tellerwäscherin bzw. Reinigungskraft - ihren Lebensunterhalt zu sichern. In China hält sich zudem ihr 16-jähriger Sohn auf, der in einer Mietwohnung, wo vor der Ausreise auch die BF gelebt hat, wohnt.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Flüchtlingsunterkunft. Dem Lebensgefährten der BF kommt in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu.

Die unbescholtene BF hält sich seit fast 1,5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in China eine an asylrelevante Merkmale knüpfende Verfolgung droht, sie hat aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in China bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der VR China kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in China auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in China hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Häusliche Gewalt stellt in China nach wie vor ein Problem dar und bestehen hinsichtlich des staatlichen Schutzes vor häuslicher Gewalt Defizite. Anhaltspunkte dafür, dass alleinstehende Frauen darüber hinaus in China grundsätzlich kriminellen Übergriffen Dritter schutzlos ausgesetzt wären, liegen nicht vor. Zwangsprostitution, Menschenhandel und Vergewaltigung werden in China strafrechtlich verfolgt. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist grundsätzlich auch sexuelle Belästigung von Frauen strafbar, das Gesetz ist jedoch vage formuliert und fehlen entsprechende Regelungen im Strafgesetz. Auch sonst geht nicht hervor, dass die BF, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig war, Buddhistin ist und der Volksgruppe der Han angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten würde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. China liegt nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen in Hinblick auf die Einkommensungleichverteilung eine extreme Ungleichheit anzeigt. Die Stadtbevölkerung ist vergleichsweise wohlhabender als die vergleichsweise arme Landbevölkerung. Es bestehen trotz Defiziten im Wesentlichen sowohl für die Stadt- als auch die Landbevölkerung Grundversicherungssysteme für eine medizinische Basisversorgung. Es besteht kein Hinweis darauf, dass Personen in China allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Wesentlichen im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 13.04.2016 sowie der Einvernahme beim Bundesamt am 07.12.2016, ist hinreichend nachvollziehbar und erweist sich in Zusammenschau mit den im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Angaben der BF im Ergebnis als zutreffend.

Hierzu ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der BF auf Nachfragen noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. As 129). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation der BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie allenfalls gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges von der BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 191, aber auch S. 19 Protokoll der Erstbefragung vom 13.04.2016).

Das Bundesamt ging zu Recht davon aus, dass die BF bezüglich ihrer Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hat.

Wie das Bundesamt im Wesentlichen aufgezeigt hat und sich anhand der Einvernahmeprotokolle deutlich nachvollziehen lässt, beschränkte sich die BF in der Schilderung ihrer Fluchtgründe darauf, dass sie ausschließlich wirtschaftliche Gründe - nämlich die hohen Schulden ihres Lebensgefährten - vorbrachte (vgl. S. 17 Protokoll der Erstbefragung vom 13.04.2016, As 143, As 149). Die BF hat an keiner Stelle des Asylverfahrens eine individuelle Verfolgung oder asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben. Das Bundesamt führte daher zutreffend aus, dass die BF ihren Herkunftssaat ausschließlich zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. aus dem Grund, um zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich ziehen zu können, verlassen habe.

2.2. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ausführungen substantiiert einzugehen. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden im Wesentlichen unterlassen.

Die pauschale Behauptung, wonach die Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht hinreichend wahrgenommen hätte, erweist sich angesichts der im Einvernahmeprotokoll dokumentierten, mehrfach wiederholt unternommenen Versuche des Einvernahmeleiters, die BF zur Erstattung eines hinreichend detaillierten Vorbringens zu bewegen, im konkreten Fall als keinesfalls nachvollziehbar. Hierbei wird offenbar übersehen, dass die Ermittlungspflicht der Behörde nicht soweit gehen kann, den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten. Auch der Vorwurf, dass das Bundesamt keine für die Beurteilung des Falles ausreichenden Länderfeststellungen getroffen habe, konnte nicht nachvollzogen werden, zumal in den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides ein eigener Abschnitt zum Thema "Frauen" enthalten ist, in welchem unter anderem auch das Thema "Gewalt gegen Frauen" kritisch thematisiert wurde. Wie bereits weiter oben ausgeführt, war aus den von Bundesamt herangezogenen Berichten keine derartige Situation abzuleiten, wonach alleinstehenden Frauen grundsätzlich kein staatlicher Schutz vor kriminellen Übergriffen gewährt werden würde, wobei auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, dass die BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer Gefährdung in Form von häuslicher Gewalt ausgesetzt wäre.

Dazu ist zu ergänzen, dass dem erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach die BF von den Gläubigern "massiv bedroht" und "mehrmals körperlich misshandelt" worden sei, auch keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die BF hat weder in ihrer Erstbefragung am 13.04.2016, noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2016 jemals eine "massive Bedrohung" durch die Gläubiger oder gar eine "mehrmalige körperliche Misshandlung" durch diese auch nur ansatzweise erwähnt. Vielmehr führte die BF in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, ob sie jemals persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte, und/oder staatlichen Behörden, staatlichen Stellen aufgrund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, aus: "Nein, ich werde in China nicht verfolgt, ich habe nur große Schulden" (vgl. As 143). Nach weiterer Aufforderung ihre Fluchtgründe zu nennen, gab sie zudem an: "Ich wollte zu meinem Mann" (vgl. As 145). Drohungen und Übergriffe wurde von ihr - trotz Nachfragens - im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet.

In der Beschwerdeschrift wird in keiner Weise konkret ausgeführt, was einer Erwähnung von derartigen Drohungen und Übergriffen von Gläubigern bereits vor dem Bundesamt entgegengestanden wäre. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch waren der BF die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die BF allenfalls gehindert gewesen wäre, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Es sind darüber hinaus auch sonst keine Umstände hervorgekommen, wonach die BF gehindert war, alle ihre Fluchtgründe vorzubringen. Da sohin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BFA-VG nicht vorlagen, das gesteigerte Vorbringen, das zudem auch nicht weiter konkretisiert wurde, der BF immer bekannt und auch dessen Relevanz klar sein hätte müssen, war von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auszugehen. Das Vorbringen unterliegt sohin dem Neuerungsverbot.

2.3. Die vom Bundesamt zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde aber auch keine Berichte dargetan bzw. auf solche verwiesen, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu der vom Bundesamt getroffenen - und unter Punkt II.1.2. in den wesentlichen Punkten zusammengefassten - Situationseinschätzung darzutun.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren beim Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Der Gesetzgeber hat erstmals mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Mit § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG, der sich auf Beschwerden gegen Entscheidung des Bundesamtes bezieht, wurden die Bestimmungen des Neuerungsverbotes nach § 32 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. § 40 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF vor dem 01.01.2014 im Wesentlichen unverändert übernommen (Vgl. dazu auch RV 2144 BlgNR 14 GP 24), weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum § 32 Abs. 1 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Han angehört, Buddhistin ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es der BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.

Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

Was die gesundheitlichen Beschwerden der BF betrifft ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich

Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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