TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W159 2152123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2152123-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.03.2017, Zl. 1058172902-150342834, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Eritrea, gelangte (spätestens) am 05.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX in das Bundesgebiet ein. Diese stellte noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz für sich und den Beschwerdeführer, zu denen die Mutter sogleich durch die XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen wurde, wo sie für den Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machte.

In der Folge wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben bzw. eine Unterschriftenliste für den Beschwerdeführer und seine Mutter übermittelt, wobei insbesondere die XXXX als Fürsprecherin auftrat.

Es wurde mehrmals die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit der Mutter urgiert.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, RD Steiermark, am 17.03.2017 erklärte die Mutter, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Für diesen würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten.

Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen im Zusammenhang mit ihrem verstorbenen Ehemann, der Polizist bzw. zeitweise für die Armee im Einsatz gewesen sei und dem eine oppositionelle bzw. regimefeindliche Tätigkeit unterstellt worden sei, von den staatlichen Behörden verfolgt worden zu sein.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer in Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt und ihm in Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.03.2018 erteilt.

Nach Wiedergabe des Ganges des Verfahrens wurden Feststellungen zu Eritrea wiedergegeben. Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, jedoch seine Staatsangehörigkeit und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter.

Seine Mutter habe im Asylverfahren keine asylrelevanten Sachverhalte - auch nicht für den Beschwerdeführer - glaubhaft machen können und seien diese nicht geeignet gewesen, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen.

Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt, da im Verfahren seiner Mutter festgestellt wurde, dass diese bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, neuerlich eine Existenzgrundlage für sich selbst aber auch für den Beschwerdeführer zu schaffen.

Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass die Angaben der Mutter über Probleme in Eritrea als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Zumal der Beschwerdeführer sich ausschließlich auf die Gründe der Mutter bezogen habe, hätten sich für ihn deshalb - wie im Verfahren der Mutter - keine glaubhaften Verfolgungsgründe in Eritrea ergeben.

Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorlägen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland künftig Verfolgung im Sinne der GFK drohen würde. Aus der allgemeinen Lage in Eritrea könne eine solche nicht abgeleitet werden und das Vorbringen der Mutter sei insgesamt als unglaubwürdig zu bezeichnen gewesen.

Zu Spruchteil II. wurde auf das Vorliegen eines Familienverfahrens mit seiner Mutter hingewiesen, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Daraus ergebe sich, dass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz im Familienverfahren erhalte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den XXXX, (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit seiner Mutter), gegen Spruchteil I. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurden die Fluchtgründe der Mutter bekräftigt und weitere Länderinformationen zur menschenrechtlich und politisch prekären Lage in Eritrea wiedergegeben.

Mit Schreiben vom 08.07.2017 wurde um rasche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. um rasche Entscheidung ersucht, da die Mutter durch ihre gegenwärtige Situation in Österreich sehr belastet sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.10.2017 an, zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte und die Mutter des Beschwerdeführers in Begleitung eines Mitarbeiters ihrer ausgewiesenen Vertretung erschienen ist.

Die Mutter hat in der Beschwerdeverhandlung ihre Verfolgung durch die Polizei in Eritrea erneut geschildert, ergänzt und die asylrelevante Gefährdung in Eritrea bekräftigt.

Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe und auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgetragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Er ist Staatsbürger von Eritrea, Volksgruppenzugehöriger der Tigrinya und dem katholischen Glauben zugehörig.

Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zum Jahr 2010 mit seiner Mutter gelebt hat. Im Jahr 2010 ist er mit seiner Mutter in den Sudan geflüchtet und hat sich dort bis zur Flucht nach Österreich illegal aufgehalten.

Im Bundesgebiet hält er sich mit seiner Mutter XXXX auf. Diese ist ebenso Staatsbürgerin von Eritrea, der Volksgruppe der Tigrinya und dem katholischen Glauben zugehörig.

Für den Beschwerdeführer wurden von seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern der Antrag für den Beschwerdeführer gestellt, um die Familieneinheit zu wahren.

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Eritrea wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Politische Lage

Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 21.11.2016).

Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 10.2016a). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 10.2016a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 10.2016a).

Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2016a; vgl. AA 21.11.2016). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ. Das Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 beendete zwar den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, die Spannungen zwischen den beiden Nachbarländern bestehen allerdings unvermindert fort (AA 21.11.2016). Für seine repressiven innenpolitischen Maßnahmen greift Präsident Isaias auf eine "weder Krieg noch Frieden" Politik zurück (HRW 12.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 1.2.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017

2. Sicherheitslage

Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Bürger vor Reisen in die Grenzgebiete zu Äthiopien und Dschibuti (AA 31.1.2017). Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 weiter angespannt (EDA 6.2.2017; vgl. AA 21.11.2016) und haben seit 2012 mehrfach zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze geführt (AA 21.11.2016). Am 12. Juni 2016 kam es in der eritreisch-äthiopischen Grenzregion zu schweren Kämpfen (DS 8.6.2016; vgl. BAMF 13.6.2016). Es ist nicht klar warum die Kämpfe ausgebrochen sind, jedoch befinden sich die Länder in einem "weder Krieg noch Frieden" Zustand. Im Zuge der Feierlichkeiten zur 25jährigen Unabhängigkeit beschuldigte der eritreische Präsident Isaias Afwerki Äthiopien, der Souveränität Eritreas feindlich gegenüber zu stehen. Der äthiopische Premierminister, Hailemariam Desalegn, hatte angekündigt, dass Äthiopien bereit sei, mit militärischen Maßnahmen auf eritreische Provokationen zu reagieren (BBC 13.6.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (31.1.2017): Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/sid_747C556AEA6A72286098D233576D91C2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 31.1.2017

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016):

Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1465826992_1-deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-06-2016-deutsch.pdf, Zugriff 2.1.2017

-

BBC News (13.6.2016): Ethiopia and Eritrea blame each other for border clash,

http://www.bbc.com/news/world-africa-36515503, Zugriff 2.1.2017

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DS - der Standard (8.6.2016): UN-Bericht dokumentiert Kriegsverbrechen in Eritrea,

http://derstandard.at/2000038459447/UNO-Bericht-dokumentiert-schreckliche-Verbrechen-in-Eritrea, Zugriff 15.7.2016

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.1.2017): Reisehinweise Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 6.2.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Es gibt keine Gewaltenteilung. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte (AA 10.2016a). Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind und auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 21.11.2016).

Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, die die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösten. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 21.11.2016). Rechtsstaatlichkeit und Justiz bleiben schwach und sind somit anfällig dafür, durch informelle und außergerichtliche Formen von Justiz umgangen zu werden (FCO 21.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 6.2.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Dabei ist bei Sicherheitskräften Straflosigkeit die Norm. Es gibt keine bekannten internen oder externen Mechanismen, um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen (USDOS 13.4.2016).

Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 21.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, werden unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhalten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht sind unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.1.2017

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

6. Korruption

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2016 den 164. von 176 Plätzen ein (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft, auch wenn die Regierung Berichten zufolge einige Staatsbedienstete wegen Korruption entlassen hat (USDOS 13.4.2016). Ein Spezialgericht wurde 1996 als vorläufige Maßnahme vom Büro des Präsidenten mithilfe von Geheimdienst, Armee und Polizei geführt, um Korruption zu bekämpfen. Dennoch ist diese in allen Bereichen zu finden (EASO 11.6.2015).

Korruption gibt es auch im Bereich von Justiz und Polizei. Um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, werden manchmal Schmiergelder gezahlt. Die Polizei setzt auch für Freunde und Familie gelegentlich ihren Einfluss bei Entlassung aus dem Gefängnis ein. Die Polizei fordert angeblich Schmiergelder, damit Gefangene freikommen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund von mangelnden Kapazitäten und Korruption in der eritreischen Armee ist es in den letzten Jahren deutlich einfacher geworden, die Grenze illegal zu überqueren (EASO 11.6.2015).

Obwohl sie in Eritrea weniger allgegenwärtig als in anderen Ländern der Region ist, gibt es Anzeichen dafür, dass die Korruption auf dem Vormarsch ist - vor allem in den Bereichen Schmuggel und Migration (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.1.2017

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017

-

USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/332411/473836_de.html, Zugriff 30.1.2017

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Regierung hat eine feindliche Einstellung gegenüber der Zivilgesellschaft, NGOs dürfen nur bei humanitären Hilfsmaßnahmen tätig werden (FH 27.1.2016). Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 21.11.2016). Diese sind in Eritrea nicht zulässig (HRW 12.1.2017). Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, tätig sind Finnish Church Aid (FCA), Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und bewahren ein niedriges Erscheinungsbild (AA 21.11.2016). Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme) (AA 21.11.2016).

Die eritreische Regierung kontrolliert Operationen der Vereinten Nationen und verhindert, dass Mitarbeiter die Hauptstadt Asmara verlassen (FH 27.1.2016).

Die Behörden erlauben dem IKRK (Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) nicht Gefängnisse oder Haftanstalten zu besuchen. Das IKRK berichtet, dass die Behörden im Jahr 2014 einige Einschränkungen aufgehoben haben, auch im Zusammenhang mit Reisebewegungen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 27.1.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 27.1.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 12.1.2017), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vgl. LI 20.5.2016, EASO 11.6.2015). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (LI 20.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016).

Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 21.11.2016; vgl. LI 24.5.2016). Entgegen der 2014 und 2015 gemachten Ankündigungen haben die eritreischen Behörden den Nationaldienst bisher nicht auf die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate beschränkt. Der Dienst ist weiterhin zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre. Die Behörden teilen die Rekruten entweder in eine Armeeeinheit oder in einen zivilen Job ein. Sie haben weder Einfluss auf ihre Einteilung noch eine Möglichkeit, diesen Dienst zu verlassen. Dennoch scheinen sich im Nationaldienst Veränderungen anzubahnen. Dazu gehört die vorgesehene und offenbar teilweise umgesetzte bessere Entlöhnung. Außerdem deutet vieles darauf hin, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingeteilt wurden anstelle des militärischen Teils. Obwohl es in den letzten Jahren keine größeren Demobilisierungen gegeben hat, gab es in den letzten Jahren offenbar vermehrt Entlassungen aus dem zivilen Nationaldienst. Dennoch gehen die Schätzungen nach wie vor von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren Dienst aus. Frauen haben bessere Möglichkeiten, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft vom Nationaldienst ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. Ihre durchschnittliche Dienstzeit ist deshalb deutlich geringer als bei Männern (SEM 10.8.2016).

Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalgarde zu verstehen ist (LI 20.5.2016; vgl. UKHO 10.2016) und parallel zur Armee existiert (EASO 11.6.2015). Auslöser dafür waren Vorstöße der äthiopischen Armee auf eritreisches Territorium. Dazu müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 70 Jahren, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv sind, eine Waffenausbildung absolvieren und von der Regierung zur Verfügung gestellte Waffen und Uniformen in Empfang nehmen (EASO 11.6.2015). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet (AA 21.11.2016). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten (AI 24.2.2016). Bisher fanden die Rekrutierungen für die Volksarmee vor allem in Asmara und Keren statt (EASO 11.6.2015). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015).

Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 21.11.2016). Insgesamt scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte aber nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zuhause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Dennoch kommt dies in Einzelfällen immer noch vor, insbesondere bei Personen, die ein Aufgebot in den militärischen Teil des Nationaldiensts erhalten haben. Üblicherweise gehen die eritreischen Sicherheitskräfte allerdings mit Razzien (Giffas) gegen Dienstverweigerer und Deserteure vor. Dabei umstellen sie einen Stadtteil oder ein Dorf und kontrollieren alle Anwesenden. Wer nicht nachweisen kann, dass er entweder dem Nationaldienst angehört oder seine Dienstpflicht erledigt hat, wird festgehalten. Anschließend werden die Betroffenen meist für einige Monate ohne Verfahren oder Anklage inhaftiert und danach in die militärische Ausbildung überführt (SEM 10.8.2016).

Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 21.11.2016; vgl. UKHO 10.2016, USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 21.11.2016).

Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016). Die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen der Colleges werden nach dem Abschluss dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im zwölften Schuljahr. Andere werden Dorfschulen zugeteilt. Studienabbrecher werden in den Militärdienst eingezogen (EASO 11.6.2015).

Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016, USDOS 13.4.2016), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016). Es findet jährlich eine Rekrutierungsrunde - jeweils Ende Juli oder Anfang August - statt. Pro Rekrutierungsrunde werden zwischen 10.000 bis 25.000 Schüler für das 12. Schuljahr aufgeboten (EASO 11.6.2015).

Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 21.11.2016). Dennoch ist es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, § 15 des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch, um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 20.5.2016). Alle diese Freistellungen (außer für ehemalige Kämpfer) gelten nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden (EASO 11.6.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.1.2017

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EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 30.1.2017

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LI - Landinfo (20.5.2016): Report National Service, http://www.landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf, Zugriff 30.1.2017

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SEM - Staatssekretariat für Migration (10.8.2016): Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, Zugriff 31.1.2017

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UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 30.1.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage bleibt in Eritrea weiterhin beunruhigend (FCO 21.7.2016). Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 10.2016a). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen nicht respektiert. Nach nicht nachprüfbaren, aber glaubhaft erscheinenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium setzen die Sicherheitskräfte mit Zustimmung der Regierung exzessive Gewalt ein, die oftmals auch zum Tode führt. Dies betrifft häufig Wehrdienstflüchtlinge sowie Personen, die aus religiösen und politischen Gründen inhaftiert werden (AA 21.11.2016).

Eritrea unternahm einige Schritte um die Zusammenarbeit mit der internationalen Menschenrechtsgemeinschaft zu verbessern, verweigert jedoch dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen den Zugang ins Land (FCO 21.7.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.1. 2017

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 10.2016a; vgl. AA 21.11.2016, FH 27.1.2016). Auch die Meinungsfreiheit bleibt weiterhin stark eingeschränkt (FCO 21.7.2016). Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizierung ohne Genehmigung ist strafbar (USDOS 13.4.2016). Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen (AA 21.11.2016).

Im September 2001 hat die Regierung alle unabhängigen Zeitungen geschlossen und die führenden Journalisten verhaftet. Diese sind in Isolationshaft geblieben und wurden nicht vor Gericht gebracht (HRW 12.1.2017). Derzeit sind mindestens 15 Journalisten in Haft (RSF 2016). Im Januar 2015 wurden sechs Journalisten, die seit 2009 festgehalten worden waren, wieder freigelassen (FCO 21.4.2016).

Wie alles andere in Eritrea sind auch die Medien von den Launen des Präsidenten Isaias Afewerki abhängig. Eritrea belegt am Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit acht Jahren den letzten Platz (RSF 2016; vgl. FCO 21.4.2016).

Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation. Gleichwohl ist der Zugang zu Internetseiten der Auslandsopposition ungehindert möglich, ebenso wie der Empfang ausländischer Fernsehsender über Satellit (AA 21.11.2016). Allerdings können sich nur wenige Eritreer Satellitenfernsehen leisten (FH 27.1.2016), die Benutzung von Satellitenantennen weitet sich aber aus (USDOS 13.4.2016). Die urbane Jugend tauscht sich inzwischen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Diaspora intensiv über Facebook aus (AA 21.11.2016). Im Jahr 2014 nutzte allerdings nur 1 Prozent der Bevölkerung das Internet (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

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FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322986/470301_de.html, Zugriff 31.1. 2017

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FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.1. 2017

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 30.1.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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