TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 W131 2141499-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W131 2141499-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste 2015 mit seiner unstrittig in Afghanistan angetrauten Ehefrau, XXXX (= Bf2), und seinen beiden minderjährigen Kindern nach Österreich ein und stellte gemäß dem angefochtenen Bescheid im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2016, Zl XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz (betreffend Asyl und subsidiären Schutz) abgewiesen und mit gleichem Bescheid die Ausweisung nach Afghanistan verfügt.

3. In einem dagegen eingelangten Rechtsmittel wird für den Bf nunmehr vorrangig der Asylstatus angestrebt.

4. Der Bf2 wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZW131 2141504-1/10E der Asylstatus zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und unstrittig mit der asylberechtigten Bf2 bereits vor seiner Einreise nach Österreich – in Afghanistan – verheiratet gewesen.

Für den Bf fand am 18.10.2017 eine mit dem Verfahren seiner Frau verbundene Beschwerdeverhandlung statt und wurde in der Verhandlung für das Gericht der ohnehin unbestrittene Eindruck eines in dauerhafter Beziehung lebenden Ehe- und Lebenspaares durch die familienübliche Verhaltensweise im Gerichtssaal im Umgang miteinander glaubhaft dokumentiert.

Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ W131 2141504-1/10E wurde der Beschwerde der Bf2 stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG zuerkannt. Im Falle der Bf2 ist kein Verfahren der Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, wobei betreffend den Bf weder vorgebracht noch sonst wie bekannt geworden ist, dass dieser straffällig iSd § 1 Abs 3 AsylG geworden wäre

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bf und jenem der Ehefrau des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvor-schriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BfA-VG und in § 34 AsylG enthalten.

Zu A)

Der Ehefrau des Bf wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2141504-1/10E originär Asyl zuerkannt. Bezüglich der Ehefrau des Bf liegt auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Beim Bf handelt es sich unstrittig um den bereits in Afghanistan angetrauten Ehemann der Bf2, weshalb dieser als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG zu betrachten ist.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf ist bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und damit nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des aktuell bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehefrau des Bf ist auch kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Dem Bf war daher nach § 34 Abs 4 und Abs 5 AsylG der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281; vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25.11.02009, Zl. 2007/01/1153; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl. 2010/18/0398).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2141499.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten