TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 W131 2141502-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W131 2141502-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX alias XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Für die Beschwerdeführerin (= Bf) wurde am 10.11.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2016, Zl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.

3. In einem dagegen eingelangten Rechtsmittel wird für die Bf nunmehr vorrangig der Asylstatus angestrebt.

4. Der Mutter der Bf (= Bf2) wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ W131 2141504-1/10E der Asylstatus zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige, ledige Bf, vertreten (hier) durch ihre Mutter, ist afghanische Staatsangehörige.

Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ W131 2141504-1/10E wurde der Beschwerde der Mutter der Bf stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 AsylG zuerkannt. Im Falle der Mutter der Bf ist kein Verfahren der Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Die Bf wurde bislang nicht straffällig bzw ist sie strafunmündig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der Bf und jenem der Mutter der Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvor-schriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BFA-VG und in § 34 AsylG 2005 enthalten.

Zu A)

Der Mutter der Bf wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ W131 2141504-1/10E originär Asyl zuerkannt. Es liegt auch bezüglich der Mutter der Bf keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Bei der Bf handelt es sich unstrittig um die leibliche, minderjährige Tochter der Bf2, weshalb die Bf als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten ist.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG).

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bf ist nicht straffällig geworden bzw ist sie noch strafunmündig. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Mutter der Bf ist auch kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Der Bf ist nach § 34 Abs 4 AsylG der gleiche Schutzumfang, dh der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281; vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25.11.02009, Zl. 2007/01/1153; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl. 2010/18/0398).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2141502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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