TE Bvwg Beschluss 2017/11/20 W266 2150519-2

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 2150519-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahl XXXX , Verf. Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 12.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 13.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Muslim zu sein. Der BF sei am XXXX in Kabul geboren. Er habe 9 Jahre die Grundschule in der Provinz Logar besucht. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX , und in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX , gelebt. Er habe Afghanistan vor vier Monaten verlassen, da er in seiner Heimat eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe und deshalb von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Der BF und das Mädchen hätten heiraten wollen, aber die Familie des Mädchens sei dagegen gewesen. Die Familie habe den BF bis nach Bulgarien verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst um sein Leben.

1.3. Am 20.03.2015 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Voll- bzw. Minderjährigkeit einer Untersuchung unterzogen. In seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 30.03.2015 kam der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte Sachverständige zum Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.03.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19-21 Jahren aufweise, der BF zum "Asylantragszeitpunkt" mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits 18 Jahre alt gewesen sei und das vom BF im Zuge der Antragstellung angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) aus medizinischer Sicht nicht belegt werden könne.

1.4. Am 26.01.2016 (fälschlich mit 26.01.2015 angeführt) erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie befinde und keine Medikamente nehme. Der BF sei sunnitischer Muslim und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der BF sei in der Hauptstadt Kabul geboren worden und habe 9 Jahre lang die Schule in der Provinz Logar besucht. Die Eltern des BF seien verstorben. Ein Dorfältester namens XXXX habe die Eltern des BF getötet. Das habe der BF in Österreich von seinem Onkel erfahren, der ihn angerufen habe. Der Vorfall selbst habe sich noch ereignet, als der BF in Afghanistan gewesen sei, er habe aber erst in Österreich erfahren, dass die Eltern verstorben seien. Die ältere Schwester des BF lebe in Afghanistan. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Der BF habe in Afghanistan einige Jahre in Logar gelebt, sei aber immer auch in Kabul aufhältig gewesen. Er habe ab und zu in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der BF habe Afghanistan verlassen, da er Probleme wegen eines Mädchens gehabt habe. Der BF habe die Tochter von XXXX , namens XXXX , ca. 17 Jahre alt, geliebt. Der BF habe wollen, dass seine Eltern einen Heiratsantrag machen und bei ihrem Vater vorsprechen. Dieser habe nur gesagt, dass er sich melden werde. Zwei Tage später habe jemand an der Haustür des BF geklopft und der BF sei betäubt worden. Der BF sei vom Haus weggebracht worden, wohin, wisse er nicht. Er sei drei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm gesagt, dass er ein Spitzel der Regierung sei und dies zugeben solle. Am vierten Tag habe der BF durch ein kleines WC-Fenster flüchten können. Es sei sogar hinter dem BF hergeschossen worden. Der BF habe sich sofort nach Kabul begeben. Durch seinen Onkel mütterlicherseits habe er erfahren, dass ihn XXXX umbringen wolle. Die Tochter sei nur eine Ausrede gewesen. Der Hauptgrund sei gewesen, dass man den BF verdächtigt habe, für die Regierung zu arbeiten. Warum man dem BF vorgehalten habe, als Minderjähriger für die Regierung zu arbeiten, wisse der BF nicht. Zwei unbekannte Männer, deren Gesichter bedeckt gewesen seien, hätten den BF betäubt. Einer der beiden Männer habe den BF festgehalten und der zweite habe dem BF ein Stofftuch auf die Nase gehalten, dann habe der BF das Bewusstsein verloren.

Der BF habe in Afghanistan in der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Seine Schwester lebe beim Onkel in Kabul. Warum der BF in der Erstbefragung als Wohnadresse Kabul angegeben habe, wisse der BF nicht. Befragt, wann und wo seine Eltern umgebracht worden seien, gab der BF an, dass er sich in Österreich aufgehalten habe. Auf Nachfrage gab er an, dass sie entführt und danach umgebracht worden seien. Der BF vermute von XXXX . Warum XXXX das getan haben solle, wisse der BF nicht. Er wisse auch nicht, warum man ihn drei Tage festgehalten habe. Der BF habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er der Polizei nicht vertraue.

Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er lebe hier von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX . Der BF besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs.

1.5. Am 11.08.2016 übermittelte der BF dem BFA einen Bescheid des Arbeitsmarktservice, mit dem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Bäcker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2019 erteilt wurde.

1.6. Am 20.09.2016 sowie am 15.02.2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und stützte seinen Antrag im Wesentlichen weiterhin auf sein bisheriges Vorbringen und erläuterte dieses näher.

1.7. In der Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.9. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF unter anderem vor, dass ihn das BFA detaillierter befragen hätte müssen; insbesondere dahingehend, von wem die Verfolgung seiner Person ausgegangen sei und inwiefern diese Personen mit dem Dorfältesten in Verbindung zu bringen seien. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien teilweise veraltet bzw. unvollständig. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung getroffen habe. Richtigerweise wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Es sei dem BF jedenfalls nicht zumutbar, sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul niederzulassen, zumal er dort von seinen Verfolgern leicht ausfindig gemacht werden könnte.

1.10. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.11. Am 16.06.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Graz vom 19.05.2017 übermittelt. Laut diesem Abschlussbericht sei der BF verdächtig und geständig, am 18.05.2017 ein Vergehen nach § 27 Abs. 2a SMG begangen zu haben.

1.12. Am 19.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.13. Mit Schreiben vom 03.07.2017 nahm der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung zum Gutachten des Sachverständigen Mag. Mahringer Stellung und führte darin auf 14 Seiten die seiner Meinung nach im Gutachten bestehenden Mängel an. Es würden gegen die Person des Sachverständigen erhebliche Einwände bestehen, das Gutachten widerspreche in zahlreichen Punkten den Anfordernissen, die die höchstgerichtliche Judikatur an Sachverständigen-Gutachten stelle, das Gutachten sei mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und in weiten Teilen widersprüchlich, die Schlussfolgerungen des Gutachters seien auf ihre Schlüssigkeit hin nicht überprüfbar und die Schlussfolgerungen des Gutachters würden nicht mit den Angaben anerkannter Quellen übereinstimmen.

1.14. Am 17.07.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht einen psychiatrischen Befund von Dr. XXXX vom 13.07.2017. Im Befund wird der derzeitige Zustand des BF wie folgt beschrieben: "Die meiste Zeit gehe es ihm gut. Er fühle sich normal, aber leide unter der erzwungenen Untätigkeit. Er wäre sogar bereit, gratis zu arbeiten, nur damit die Wartezeit schneller vorgehe. Anspannungszustände bekomme er weiterhin alle paar Wochen für einige Stunden. Dann habe er sehr starke Kopfschmerzen, füge sich aber keine Verletzungen mehr zu. Wenn dieser Zustand vorbei sei, könne er sich an die paar Stunden vorher nicht mehr richtig erinnern." Die Diagnose laute: "Posttraumatische Belastungsstörung mit wiederkehrenden Anspannungszuständen, Spannungskopfschmerz", der Behandlungsvorschlag: "Olanzapin 10mg Schmelztablette am Beginn eines Anspannungszustandes, 1 Novalgin Tablette bei starken Kopfschmerzen."

1.15. Am 31.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.07.2017, Zl. XXXX , mit dem der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt wurde, ein.

1.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.8.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2017 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 24.10.2017 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.2. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der Beschwerdeführer, befragt nach seinen neuen Fluchtgründen an, dass er seit fünf Monaten zum Christentum konvertiert wäre und einige seiner Freunde in Afghanistan davon in Kenntnis wären. Er könne daher nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er mit dem Tod bedroht würde.

2.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 2.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch die belangte Behörde werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.

2.4. In der am 14.11.2017 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, dass seine alten Fluchtgründe, aus dem Vorverfahren weiterhin bestehen würden, er allerdings auch neue Fluchtgründe habe; er sei seit vier oder fünf Monaten zum Christentum konvertiert.

2.5. In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

Der BF sei Staatsangehöriger von Afghanistan und muslimischen Glaubens. Er sei Tadschike, habe 9 Jahre Schulbildung und habe sein Leben bis zur Ausreise im Dorf XXXX und in der Stadt Kabul verbracht.

Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei ledig und für niemanden unterhaltspflichtig und sei vorbestraft. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

In seiner Einvernahme habe er angegeben, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, dies jedoch beginnend mit Mai 2017, wo er sich von einem Freund aus der Bibel vorlesen habe lassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es läge in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Logar – nicht aber Afghanistan allgemein – vor.

Als innerstaatliche Fluchtalternative komme für ihn u.a. Kabul in Frage. Die Sicherheitslage in Kabul sei relativ gut. Kabul verfüge über einen Flughafen und könne er Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Er verfüge über Angehörige (jedenfalls eine Tante mütterlicherseits) in Afghanistan und könne daher Unterstützung bekommen. Weiters verfüge er über eine 9-jährige Schulbildung und Berufserfahrungen als Landarbeiter. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und befinde sich zumindest seine Tante mütterlicherseits im Heimatland.

Er sei am 12.01.2015 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Nach Feststellung der Situation betreffend der Lage in Afghanistan insbesondere im Hinblick auf Unterstützung durch verschiedene Organisationen, ein staatliches Pensionssystem, Erhaltungskosten in Kabul, zum Bankensystem führte die belangte Behörde im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass soweit der BF sich auf die Fluchtgründe des Vorferfahrens stützt, diesbezüglich jedenfalls entschiedene Sache vorliegen. Hinsichtlich seines Vorbringens der Konversion betrachtet die belangte Behörde dieses als nicht glaubhaft und führt weiters dazu aus, dass der BF sich, nach eigenen Angaben, bereits zu einem Zeitpunkt mit dem Christentum beschäftigt habe, zu dem das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der BF hätte dieses Vorbringen bereits in seiner Einvernahme vor dem BVwG erstatten können bzw. müssen. Da somit die Beschäftigung mit dem Christentum von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom BVwG vom 9.8.2017 erfasst und liege daher entschiedene Sache vor.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Gegenstand ein Folgeantrag vorliegen würde. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

2.6. Die Verwaltungsakten langten am 16.11.2017 beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

2.7. Am 20.11.2017 langte beim BVwG ein Schreiben der internationalen Baptistengemeinde XXXX vom 16.10.2017 ein, in welchem empfohlen wird, den BF als Christen zum Asylverfahren zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Vorverfahren wird festgestellt:

1.1. Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz im Vorverfahren darauf, dass er ein Mädchen zur Frau nehmen habe wollen und der Vater des Mädchens damit nicht einverstanden gewesen wäre und er daraufhin von Gefolgsleuten des Vaters entführt und gefoltert worden wäre und getötet werden hätte sollen, aber im letzten Moment hätte fliehen können. Die Männer, die ihn entführt hätten, hätten ihn auch für einen Spion der Regierung gehalten, und hätten ihn während der Gefangenschaft zu einem diesbezüglichen Geständnis zwingen wollen.

1.2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 26.1.2016 (im Akt irrtümlich mit 26.1.2015 datiert) wurde der BF gefragt, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen wolle, was noch nicht zur Sprache gekommen sei. Daraufhin fragte der BF: "Können sie mir Informationen geben, wie man Christ wird." Nachgefragt, wieso er dies anspreche, gab der BF an: "Ich wollte das nur so wissen, wie ist es mit einem Aufenthaltsstatus, kann man dann da bleiben oder so." Auf die Frage, ob er Schritte unternommen hätte, zum Christentum zu konvertieren gab er an: "Nein".

1.3. In der Mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.6.2017 gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters, warum er vor dem BFA gefragt habe, ob er hierbleiben dürfe, wenn er Christ werden würde, an: "Das wurde anscheinend missverstanden. Ich fragte den Dolmetscher, wo ich mich über den christlichen Glauben erkundigen könnte. Mir wurde gesagt, dass es neben dem Lager eine Möglichkeit gäbe, sich danach zu erkundigen."

1.4. Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. Es besteht daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den BF.

Zum gegenständlichen Verfahren wird festgestellt:

1.5. Als neuen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 24.10.2017 vor, dass er seit 5 Monaten Christ sei und daher in Afghanistan Probleme habe. Seine Freunde in Afghanistan wüssten bereits davon Bescheid und daher könne er nicht zurück. Er würde mit dem Tod bedroht.

1.6. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 bestätigte er, dass seine Konversion zum Christentum sein neuer Fluchtgrund sei. Weitere Fluchtgründe wurden nicht behauptet. Vorgebracht wurde noch die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan.

In Bezug auf den Beschwerdeführer wird festgestellt:

1.7. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Stadt Kabul geboren. Der BF ist teils in der Stadt Kabul, teils in der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , aufgewachsen und hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet auch nicht an einer lebensbedrohlichen oder sonst ernsthaften Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt bereits in Afghanistan durch Tätigkeiten als Maler und in der Landwirtschaft verdient hat. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Traditionen, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

1.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft, hat in Österreich keine Verwandten und keine Lebensgefährtin oder Freundin. Er hat auch keinen nennenswerten Freundeskreis.

1.9. Der BF besucht Bibelkurse und die Kirche. Er ist jedenfalls nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF beschäftigt sich nicht und hat sich auch nicht, mit dem Ziel eine Konversion aus innerster Überzeugung anzustreben, mit dem Christentum beschäftigt. Vielmehr benutzt er dieses Vorbringen um sein Ziel, in Österreich bleiben zu dürfen, letztlich doch noch zu erreichen.

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

1.11. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Kabul ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Asylwerbers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Asylwerber betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Asylwerber gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Asylwerbers liegen, wie z.B. sein Gesundheitszustand.

2.2. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass es ein solches gibt.

2.3. Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers – abgesehen von Deutschkursbesuchen und der abgebrochenen Lehre sowie der Besuche des Bibelkurses – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch substantiiert behauptet.

2.4. Im Hinblick auf die Gefährdungssituation, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan und im speziellen die Hauptstadt Kabul. Diesen ist im gegenständlichen Verfahren weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsberater oder Vertreter, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiiert entgegengetreten. Soweit der Rechtsberater vorbringt, dass sich die Sicherheitslage stetig verschlechtere ist darauf zu verweisen, dass sich diese einerseits seit dem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017 nicht wesentlich geändert hat und diesbezüglich der Argumentation der belangten Behörde gefolgt werden kann; auch hat sich das BVwG im Vorverfahren ausführlich damit auseinander gesetzt. Andererseits ist dieses Vorbringen, wie bereits ausgeführt, unsubstantiiert, da der Rechtsberater nicht einmal ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte nicht stimmig wären bzw. wodurch die Sicherheitslage sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG wesentlich geändert habe. Da die Behörde auf ausgewogene und ausführliche Länderberichte zurückgegriffen hat, aus denen die von der Behörde getroffenen Feststellungen deutlich abgeleitet werden können, ist die Behörde auch der diesbezüglichen Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen.

2.5. Zu den Feststellungen betreffend die Konversion des BF ist auszuführen:

Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht durch einen Taufschein belegt. Selbst in dem vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben des Bibelreises XXXX wird ausgeführt, dass weder bestätigt noch verneint werden kann, dass der BF fortan sein Leben mit Jesus gehen will, hierfür sei es zu früh. Auch aus dem Schreiben der internationalen Baptistengemeinde XXXX vom 16.11.2017 ergibt sich, dass der BF höchstens am Anfang der Christwerdung ist. Weiters ist das Vorbringen des BF wenig bis gar nicht detailliert. Auf die Frage, ob es einen auslösenden Moment gegeben hätte, der ihm zur Konversion brachte, gab der BF lediglich an, dass er einen Freund hätte, mit dem er in die Kirche gehe. Auf die Frage, wann und wo er diesen Freund kennen lernte, antwortet der BF ausweichend, dass er den Freund vorher schon kannte, aber nicht so eng. Er habe dann zwei Monate engeren Kontakt zu diesem Freund gehabt und habe bei Besuchen bei ihm zu Hause gesehen, dass dieser die Bibel lese und habe dieser angeboten ihm vorzulesen, was dann für den BF sehr interessant geworden wäre.

2.6. Weiteres kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF, der sich im Oktober 2014 erstmals auf die behauptete Konversion als Fluchtgrund stützte, diese oder zumindest die intensive Beschäftigung mit dem Christentum, welche nach seinen eigenen Aussagen bereits vor Abschluss des letzten Verfahrens begann, sich nicht bereits in diesem Verfahren, zB in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.6.2017, auf diese Fluchtgründe berufen hat. Es ist für das erkennende Gericht in keinster Weise nachvollziehbar, dass der BF im Zeitraum von nur wenigen Monaten, die seit dem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017 vergangen sind von einem gläubigen Moslem zu einem gläubigen Christen wurde, ohne dass es hierfür ein prägendes Ereignis gebe, welches den "Glaubenswandel" begründen würde. Ein solches hat der BF aber trotz Nachfrage nicht vorgebracht. Überdies wiederspricht sich der BF auch bei seinen eigenen Angaben, darüber, wie lange seine Beschäftigung mit dem Christentum andauere. So spricht er, wie festgestellt, erstmals bei seiner Ersteinvernahme im 2. Asylverfahren, davon dass seit 5 Monaten konvertiert sei. Demzufolge wäre seine Konversion bereits im Mai 2017 erfolgt. In der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 wurde er befragt, warum er nicht bereits in der mündlichen Verhandlung am 19.6.2017 bereits die Konversion erwähnte. Er gab an, dass er zu dieser Zeit noch nicht soweit war und es daher niemandem sagte. In derselben Einvernahme hat der BF angegeben, seit vier Monaten in einen Bibelkurs zu gehen und auch die Bibel zu lesen. Somit hätte der Kurs im Juni 2017 und somit ebenfalls vor der Erlassung des Erkenntnisses vom 9.8.2017 begonnen. Es ist daher umso mehr nicht nachvollziehbar, warum der BF den Besuch des Bibelkurses und seine Konversion, die er ebenfalls als mit vor vier oder fünf Monaten vollzogen angibt, nicht vor Erlassung des oben genannten Erkenntnisses vorbrachte oder zumindest eine Revision einbrachte. Der Erklärung, dass der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht seinen neuen Glauben offen legen wollte, kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da der BF mit dem Besuch eines Bibelkurses wohl bereits sein Interesse öffentlich gemacht hätte.

2.7. Im Schreiben der internationalen Baptistengemeinde XXXX vom 16.11.2017 festgehalten, dass sich der BF bereits kurze Zeit vor dem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017 mit dem Christentum befasst hat. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF bereits in seiner Einvernahme vom 26.1.2016 fragte, wo er Informationen über das Christentum erhalten könne. In der mündlichen Verhandlung am 19.6.2017 wurde der BF befragt, warum er sich nach dem Christentum erkundigt habe und gab darauf wiederum nur an, dass er sich lediglich informieren wollte. Ebenso gab er in dieser Verhandlung an, gläubiger Moslem zu sein. Die Aussagen des BF widersprechen sich daher und können die diesbezüglichen Erklärungsversuche des BF, wie oben dargelegt, nicht nachvollzogen werden und kann dem Vorbringen des BF betreffend seiner Konversion nicht gefolgt werden.

2.8. Dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft und aus innerer Überzeugung mit einer Konversion zum Christentum auseinandersetzt, ergibt sich, neben den oben angeführten Argumenten auch daraus, dass er, wie festgestellt, beim BFA explizit fragte, ob er im Falle, dass er Christ werden würde in Österreich bleiben könne. Auch wenn er nunmehr angibt, dies nicht so gemeint zu haben, passt diese Aussage für das erkennende Gericht mit den weiteren Aussagen des BF zusammen und ergibt sich insgesamt das Bild einer Scheinkonversion, mit dem Ziel, dadurch in Österreich verbleiben zu können.

2.9. Es ist somit davon auszugehen, dass der Asylwerber das neue Vorbringen einer geplanten Konversion als ultima Ratio offensichtlich dazu benutzte, seinen weiteren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen. Der Entscheidung über den Folgeantrag werden insofern die vom Asylwerber neu vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich seiner Konversion voraussichtlich nicht zugrunde gelegt werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt:

3.2. Da im Gegenstand die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom BVwG zu überprüfen.

3.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017, Zl. 1049916903-150034425, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.), mit dem, dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellte wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt wurde (Spruchpunkt IV.), als unbegründet abgewiesen.

3.4. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner ersten Einvernahme als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärt, dass er neben seinen bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründen nunmehr neue Fluchtgründe habe und zwar, dass er zum Christentum konvertiert sei.

3.5. Betreffend die Gründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Zum Vorbringen zur Konversion:

3.6. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 12.12.2013, U2272/2012).

3.7. Wie festgestellt, gibt der BF selbst an, sich erst seit Mai 2017 mit dem Christentum zu beschäftigen und auch erst seit wenigen Monaten die Kirche zu besuchen. Es liegt kein Taufschein, somit nicht einmal eine – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – äußere Tatsache, die die Überprüfung des Glaubenswechsels erst ermöglichen würde, vor. Anhand der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass zur nötigen inneren Überzeugung auch äußere Tatsachen hinzutreten müssen. Hinsichtlich des Bibelkurses an dem der BF teil nimmt und seiner Kirchbesuche ist auszuführen, dass es sich dabei zwar um äußere Zeichen handelt, die der BF jedoch, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, erst wenige Monate unternimmt und die aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht die Intensität erreichen, dass von einer inneren Überzeugung gesprochen werden könne. Im Übrigen handelt es sich dabei auch nicht um ein äußeres Zeichen, dass eine Konversion oder Konversionsabsicht nachweisen kann sondern lediglich ein Interesse an einer anderen Religion. Weiters ist auszuführen, dass es sich bei der vorgebrachten Konversion, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher erläutert, höchstens um eine Scheinkonversion handelt. Da im vorliegenden Fall sohin keine Konversion erfolgt ist, kann das Vorbringen somit nicht als entscheidungsrelevant angesehen werden.

3.8. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.1.2015 nachfragte, wo er Informationen zum Christentum bekommen könne. Daraus lässt sich jedenfalls ableiten, dass ein Interesse des BF am Christentum schon damals vorlag, wiewohl dieses Interesse, wie in der Beweiswürdigung dargelegt eher der Verschaffung eines Aufenthaltsrechtes denn einer inneren Glaubensüberzeugung geschuldet war. Ginge man jedoch davon aus, dass dieses damals schon bestehende Interesse des BF am Christentum, dieser gibt im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass dieses schon 5 Monate besteht (auch die internationale Baptistengemeinschaft XXXX bestätigt in ihrem Schreiben vom 16.11.2017 eine Befassung mit dem Christentum vor dem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017), erst gemeint ist und einer inneren Überzeugung entspricht, ist dazu festzuhalten: Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Dieser Rechtsprechung folgend liegt sohin betreffend dem Vorbringen des BF sich mit dem Christentum zu beschäftigen bzw. konvertiert zu sein, entschiedene Sache vor, da diese Tatsachen vor Abschluss des vorhergehenden Verfahrens bestanden haben. Daher steht dem Asylfolgeantrag des BF die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 9.8.2017 entgegen.

3.9. Sohin liegt auch betreffend laufender Kirchbesuche des BF sowie einer weiteren Teilnahme an Bibelkursen und einer weiteren intensiven Beschäftigung mit dem christlichen Glauben entsprechend der zitierten Judikatur entschiedene Sache vor, da sich der Beschwerdeführer, wenn man seinem Vorbringen folgt, auf Gründe stützt, die bereits vor der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 9.8.2017 bestanden haben und sich "lediglich" bis dato erstrecken (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Er hätte daher dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren geltend machen können und müssen.

3.10. Auch im Hinblick auf die Lage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sich die Lage verschlechtert habe. Dieses Vorbringen wurde jedoch weder vom Beschwerdeführer selbst noch von dessen Rechtsberater näher ausgeführt. Insofern wurde den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

3.11. Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

3.12. Im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist auszuführen:

3.13. Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde sowie auch das BVwG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

3.14. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

3.15. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

3.16. Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

3.17. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

3.18. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

3.19. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

3.20. Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt wäre.

3.21. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3.22. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

3.23. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 14.11.2017 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben.

3.24. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B):

3.25. Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.26. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.27. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

3.28. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Scheinkonversion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W266.2150519.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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