TE Vfgh Beschluss 2017/9/21 G240/2017, V104/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art87 Abs2
BVwGG §19
GO-BVwG §20

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes betr Amtsstunden mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit sowie auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlage als unzulässig

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragsvorbringen

1.       Mit dem am 12. September 2017 eingebrachten, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu V104/2017 protokollierten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, "§20 (1) und (2) GO-BVwG als verfassungswidrig aufzuheben".

2.       Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation bringt die antragstellende Gesellschaft vor, sie sei Partei in mehreren näher bezeichneten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die in diesen Verfahren am 6. September 2017 ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes seien den Rechtsvertretern der antragstellenden Gesellschaft am 8. bzw. 11. September 2017 bereitgestellt worden. Die antragstellende Gesellschaft habe vor, diese umfangreichen Erkenntnisse unter anderem beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Die Revisionsfrist gemäß §26 Abs1 VwGG ende nach Ablauf von sechs Wochen um 24:00 Uhr. Einzubringen sei die Revision gemäß §25a Abs5 VwGG beim Verwaltungsgericht. Gemäß §19 BVwGG seien die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes in der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung könnte insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Vollversammlung habe auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses am 2. Jänner 2014 eine Geschäftsordnung beschlossen und die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §20 Abs1 GO-BVwG an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgesetzt. Gemäß §20 Abs2 GO-BVwG könnten schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden. Gemäß §20 Abs7 GO-BVwG gälten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach §21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV). Weder §21 BVwGG noch die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung enthielten Regelungen, bis wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden könnten. Gemäß §1 Abs2 BVwG-EVV seien unter anderem Rechtsanwälte verpflichtet, im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen bzw. sei widrigenfalls zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorlagen. Mit der als Verordnung ergangenen Regelung des §20 Abs1 und 2 GO-BVwG werde die gesetzliche Frist des §26 Abs1 VwGG um neun Stunden verkürzt, zumal unter anderem Rechtsanwälte zur Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet seien und ihnen eine Einbringung im Postweg bis 24:00 Uhr verwehrt sei. Zudem werde eine an den genannten Feiertagen endende Revisionsfrist um einen ganzen Tag verkürzt. Dadurch werde die antragstellende Gesellschaft unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren Rechten verletzt.

3.       Mit dem am 14. September 2017 eingebrachten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G240/2017 protokollierten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, "in Ergänzung zu ihrem Antrag vom 12.09.2017 […] die Wortfolge 'wann (Amtsstunden) Schriftsätze beim Bundesverwaltun[g]sgericht eingebracht werden können', als verfassungswidrig aufzuheben". Die Rechtsvorschrift des §19 BVwGG stelle eine formalgesetzliche Delegation dar und sei im Sinne des "Art10 B-VG" verfassungswidrig.

II.      Rechtslage

1.       Die §§25a und 26 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985, idF BGBl I 24/2017, lauten:

"Revision

§25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß §30a Abs1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß §30b Abs3;

3. Beschlüsse gemäß §61 Abs2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.     im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art133 Abs6 Z1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§29 Abs2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Revisionsfrist

§26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art133 Abs6 Z1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

2. in den Fällen des Art133 Abs6 Z2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

3. in den Fällen des Art133 Abs6 Z3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

4. in den Fällen des Art133 Abs6 Z4 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

5. in den Fällen des Art133 Abs8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß §87 Abs3 VfGG.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

2.       Die §§2, 4, 19 und 21 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl 10/1985, idF BGBl I 24/2017, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder

§2. (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem Präsidenten,

2. dem Vizepräsidenten und

3. den sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.

(4) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.

(5) Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge beim Bundeskanzleramt sind auf der Internethomepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen:

1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2. die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Die §§31 Abs1 und Abs2 letzter Satz, 32 Abs5 und 6, 32a Abs1 erster Satz, 32b, 33 Abs2 erster Satz, Abs4 und Abs5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl Nr 305/1961, gelten sinngemäß.

[…]

Vollversammlung

§4. (1) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§2 Abs1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

2. Wahl des Disziplinarsenates;

3. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

4. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;

5. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;

6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

7. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs2 Z7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

[…]

Geschäftsordnung

§19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

[…]

4. Abschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr

§21. (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr 200/1982, erfolgen.

(3) Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.

(4) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs3 angeordnet ist,

1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;

2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

(5) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl I Nr 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

(7) Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

(8) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

(9) Im Übrigen sind die §§89a bis 89g und 89o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr 217/1896, sinngemäß anzuwenden."

3.       Die §§1 und 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) idF des Beschlusses vom 4. August 2014 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. ABSCHNITT

VOLLVERSAMMLUNG

§1. Einberufung

(1) Die Vollversammlung (§4 Abs1 iVm. §2 Abs1 BVwGG) ist vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Präsident) in seiner Eigenschaft als Vorsitzender zu einer Sitzung einzuberufen, wenn

1. der Präsident dies für erforderlich hält;

2. mindestens zwei Drittel der Richterinnen und Richter, die derselben Kammer (Außenstelle) angehören, dies schriftlich beim Präsidenten beantragen;

3. dem Präsidenten ein Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zur Beschlussfassung oder Änderung dieser Geschäftsordnung vorliegt;

4. ein Entwurf des Präsidenten zur Beschlussfassung des Tätigkeitsberichts (§24 BVwGG) vorliegt und eine Beschlussfassung im Umlaufweg nach §2 nicht zulässig ist.

(2) Die Einberufung durch den Präsidenten ist den Richterinnen und Richtern mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In den Fällen des Abs1 Z2 und 3 ist die Sitzung der Vollversammlung vom Präsidenten zeitgerecht so einzuberufen, dass diese innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen eines darauf gerichteten Antrages oder Vorschlages beim Präsidenten stattfindet. Ein Vorschlag im Sinne des Abs1 Z3 gilt dem Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung seiner Vertreterin oder seinem Vertreter, am Tag nach der Beschlussfassung des Vorschlages als zugegangen. Haben weder der Präsident noch der Vizepräsident an jener Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses teilgenommen, in der der betreffende Vorschlag beschlossen wurde, so hat das in der jeweiligen Sitzung vorsitzführende Mitglied den beschlossenen Vorschlag spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Beschlussfassung dem Präsidenten, im Fall von dessen Verhinderung dessen Vertreterin oder Vertreter, zuzuleiten.

(3) Die Teilnahme an der Vollversammlung ist für die Richterinnen und Richter Dienstpflicht.

(4) Anträge im Sinne des Abs1 Z2 auf Einberufung zu Beratungen in der Vollversammlung sind dem Präsidenten mit den Unterschriften aller Antragsteller/-innen schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat auf Verlangen der Antragsteller/-innen das Einlangen eines solchen Antrages zu bestätigen.

(5) Wird ein Antrag auf Einberufung vor Eröffnung der Sitzung der Vollversammlung von allen Antragsteller/-innen zurückgezogen, so hat der Präsident die Vollversammlung nicht einzuberufen, die Einberufung unverzüglich zu widerrufen oder die Sitzung nicht zu eröffnen.

(6) Für die Zurückziehung von Vorschlägen im Sinne des Abs1 Z3 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses gilt Abs5 sinngemäß.

(7) Gleichzeitig mit der Einberufung der Vollversammlung sind den Richterinnen und Richtern die Tagesordnung und alle bis dahin vorliegenden Beschlussanträge bekannt zu geben.

(8) Die Einberufung der Vollversammlung samt Bekanntgabe der Tagesordnung und aller vorliegenden Beschlussanträge kann mit E-Mail unter Verwendung des dienstlichen E-Mail-Postfachs der Richterinnen und Richter erfolgen.

[…]

4. ABSCHNITT

GESCHÄFTSGANG

§20. Amtsstunden

(1) Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

(2) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.

(3) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, können unbeschadet des Abs2 innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.

(4) Aktenvorlagen betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, haben nach Maßgabe der entsprechenden richterlichen Verfügung unmittelbar an die betreffende Außenstelle zu erfolgen.

(5) Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.

(6) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

(7) Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach §21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013."

4.       §1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl II 515/2013, idF BGBl II 222/2016, lautet:

"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

§1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

(3) Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.

(4) Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004) zu versehen.

(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs1 Z1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

(8) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

(9) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs1 Z1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. §7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006, BGBl II Nr 481/2005, ist sinngemäß anzuwenden."

III.    Zur Zulässigkeit

1.       Gemäß Art139 Abs1 Z3 bzw. Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung bzw. das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2.       Die Anträge sind nicht zulässig.

2.1.    Zu V104/2017

Gemäß Art87 Abs2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

Art87 Abs2 B-VG ordnet sohin an, dass sich die Mitglieder eines Senates (oder einer Kommission), dem (der) durch Gesetz die Erledigung von Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen wurde, bei dieser Tätigkeit "in Ausübung ihres richterlichen Amtes" befinden.

Bei der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich um ein Kollegium, das aus den Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengesetzt ist. Die Vollversammlung übte bei Erlassung (des §20 Abs1 und 2) der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ist sohin keine Verordnung im Sinne der Art89 und 139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit (vgl. VfSlg 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 11714&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">11.714/1988, 12971&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">12.971/1992, 14.189/1995).

Da der Verfassungsgerichtshof für die Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit nicht zuständig ist, erweist sich der Antrag auf Aufhebung des §20 Abs1 und 2 GO-BVwG als unzulässig.

2.2.    Zu G230/2017

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 15.6.2016, G 25/2016; 13.10.2016, G 640/2015; 12.12.2016, G 105/2016).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G 211/2014; 7.10.2015, G 444/2015; 10.10.2016, G 662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True">G 339/2015).

Da mit der Aufhebung der Wortfolge "wann (Amtsstunden) Schriftsätze beim Bundesverwaltun[g]sgericht eingebracht werden können" in §19 Abs1 zweiter Satz BVwGG der sprachlich unverständliche Torso "In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle)." verbliebe, erweist sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig.

Damit erübrigt es sich, im Einzelnen auf das Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof weist allerdings darauf hin, dass einerseits der Prüfungsgegenstand – wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 13.398/1993, 13.794/1994, 14.312/1995, 15.021/1997 ausgesprochen hat – durch das ursprüngliche Antragsbegehren im Sinne des §62 Abs1 VfGG festgelegt ist und für eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes in der von den antragstellenden Gesellschaft gewünschten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe besteht; andererseits ist nicht erkennbar, wie die antragstellende Gesellschaft durch eine gesetzliche Bestimmung unmittelbar und aktuell betroffen sein sollte, welche Grundlage für die Erlassung eines in kollegialer Zusammensetzung zu beschließenden Gerichtsaktes ist.

IV.      Ergebnis

1.       Die Anträge sind daher zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgericht, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V104.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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