RS Vfgh 2017/9/21 G112/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EStG 1988 §30 Abs2 Z1, §30a, §30b, §30c

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betr Ausnahmen vor der Immobilienertragbesteuerung (Hauptwohnsitzbefreiung) infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines bekämpfbaren Bescheides der Abgabenbehörde; vorläufige Entrichtung der Abgabe nicht unzumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung (jeweils) des Wortes "durchgehend" in §30 Abs2 Z1 lita und litb, in eventu die §§30, 30a, 30b und 30c EStG 1988 idF BGBl I 34/2017.

Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter sieht §30b Abs3 EStG 1988 vor, dass auf Antrag die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß §30 EStG 1988 mit dem besonderen Steuersatz gemäß §30a EStG 1988 zu veranlagen sind (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Übt der Steuerpflichtige die Veranlagungsoption aus, erfolgt eine bescheidmäßige Festsetzung der Immobilienertragsteuer.

Die vorgelagerte Entrichtung der Abgabe gemäß §30b Abs1 EStG 1988 steht diesem (zumutbaren) Weg schon deshalb nicht entgegen, weil die Abgabe spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats und damit nach Zufluss des - sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten errechnenden - Veräußerungserlöses zu entrichten ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände vor, die (ausnahmsweise) die Erwirkung eines Bescheides als unzumutbar erscheinen ließen. Die Situation der Antragstellerin ist vielmehr nicht anders zu bewerten als jene anderer Abgabenschuldner.

Entscheidungstexte

  • G112/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G112/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Immobilienertragsteuer, Steuerbefreiungen, Finanzverfahren, Selbstbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G112.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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