RS Vfgh 2017/9/22 V82/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2017
beobachten
merken

Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Plandokument Nr 7984, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 01.06.2017

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments wegen fehlender rechtlicher Betroffenheit mangels Nachbareigenschaft im Bauverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Wr Plandokuments 7984 vom 01.06.2017 (Heumarkt).

Insofern eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Bebauungsbestimmungen oder einer solchen Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann ihn die angefochtene Verordnung auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodass es ihm an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG aus diesem Grund mangelt.

Entscheidungstexte

  • V82/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2017 V82/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V82.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten