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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments wegen fehlender rechtlicher Betroffenheit mangels Nachbareigenschaft im BauverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Wr Plandokuments 7984 vom 01.06.2017 (Heumarkt).
Insofern eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Bebauungsbestimmungen oder einer solchen Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann ihn die angefochtene Verordnung auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodass es ihm an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG aus diesem Grund mangelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Parteistellung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V82.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017