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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt. Insbesondere im Falle einer Abwesenheit von der Kanzlei ist eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass einlangende Schriftstücke dem Parteienvertreter auch zukommen zu Kontrollmechanismen.
Daher kommt es dem Rechtsvertreter zu, sich nach seiner Rückkehr einen Überblick über die während seiner Abwesenheit eingelangte Post und die neu angelegten Akten zu verschaffen. Unterlässt er dies, stellt das einen Sorgfaltsverstoß dar, der über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1635.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017